D StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1738)
A. PersonenI. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen
§ 1. Grundregel der Zulassung.
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann
zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten
eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Als Straßen gelten alle
für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten
des Straßenverkehrs bestimmten Flächen.
§ 2. Eingeschränkte Zulassung.
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel
nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen,
wenn in geeigneter Weise - für die Führung von Fahrzeugen
nötigenfalls durch Einrichtungen an diesen - Vorsorge getroffen
ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur
Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für
ihn Verantwortlichen, z.B. einem Erziehungsberechtigten.
(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen ist, richtet sich
nach den Umständen; Ersatz fehlender Gliedmaßen durch
künstliche Glieder, Begleitung durch einen Menschen oder
durch einen Blindenhund kann angebracht sein, auch das Tragen
von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden
durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich
sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich
machen. Die gelbe Fläche muß wenigstens 125 mm x 125
mm, der Durchmesser der schwarzen Punkte, die auf den Binden oder
anderen Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind, wenigstens
50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen
angebracht werden.
(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch
einen weißen Stock, gelbe Abzeichen nach Absatz 2 oder die
Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr
kenntlich machen. Stock, Abzeichen und Blindenhund im Führgeschirr
können gleichzeitig verwendet werden.
(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Art
dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr
nicht verwendet werden.
§ 3. Einschränkung und Entziehung
der Zulassung.
(1)Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen
oder Tieren, so muß die Verwaltungsbehörde ihm das
Führen untersagen oder die erforderlichen Auflagen machen;
der Betroffene hat das Verbot zu beachten oder den Auflagen nachzukommen.
Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ist besonders,
wer unter erheblicher Wirkung geistlicher Getränke oder anderer
berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen
hat.
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer
eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen von Fahrzeugen oder
Tieren ungeeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur
Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
die Beibringung
1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
2. des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle oder
3. des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
über die geistige oder körperliche Eignung anordnen
und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. Gegenstand
der Untersuchung ist die Begutachtung der körperlichen oder
geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die Verwaltungsbehörde
ein Gutachten über eine bestimmte Eigenschaft (z. B. Seh-
oder Hörvermögen, Prothesenträger) anfordert.
(3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Untersuchungsstelle
wird von der zuständigen obersten Landesbehörde oder
einer von ihr beauftragten Behörde ausgesprochen und kann
an Auflagen gebunden werden.
II. Führen von Kraftfahrzeugen
§ 4. Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
für das Führen von Kraftfahrzeugen.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug
(maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug)
mit einer durch die Bauart bestimmtem Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 6 km/h führen will, bedarf der Erlaubnis der
Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Ausgenommen sind
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn
ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit
auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h und die Drehzahl des Motors
dabei nicht mehr als 4800 min -1 beträgt (Mofas); besondere
Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen
jedoch angebracht sein,
2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h,
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
an Holmen geführt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein)
nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.
§ 4 a. Sonderbestimmungen für
das Führen von Mofas.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, bedarf einer Mofa-Prüfbescheinigung
(Muster 1 e). Die Mofa-Prüfbescheinigung ist von einer von
der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle
zu erteilen, wenn der Bewerber ihr gegenüber nachweist, daß
er
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines
Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat
und
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist beim Führen eines Mofas
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Der Mofa-Prüfbescheinigung
bedarf nicht, wer eine Fahrerlaubnis oder eine gültige ausländische
Fahrerlaubnis hat; § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Führung des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 wird
nur zugelassen, wer der nach Absatz 1 bestimmten Stelle eine auch
mit seiner Unterschrift versehene Bescheinigung eines zur Mofa-Ausbildung
berechtigten Fahrlehrers vorgelegt hat, aus der hervorgeht, daß
der Bewerber an einer Ausbildung teilgenommen hat, die den Mindestanforderungen
der Anlage XXII entspricht.
(3) Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er
die Fahrerlaubnis der Klasse 1 besitzt, § 1 Abs. 2 Satz 1
des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. Der Fahrlehrer darf
die Ausbildungsbescheinigung nach Absatz 2 nur ausstellen, wenn
er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen
der Anlage XXII entspricht.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann öffentliche
Schulen oder private Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung
anerkennen. In diesem Falle bedarf es abweichend von Absatz 2
der Ausbildungsbescheinigung eines Fahrlehrers nicht, wenn der
Bewerber der nach Absatz 1 bestimmten Stelle die Bescheinigung
einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorlegt, aus der hervorgeht,
daß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der
Schule teilgenommen hat.
(5) Wer die Mofa-Prüfbescheinigung noch nicht erworben hat,
darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen,
wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer
beaufsichtigt wird, der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.
§ 5. Einteilung der Fahrerlaubnisse.
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)
mit einen Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h;
Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Nennleistung
von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a, §
72 Abs. 2 bezüglich § 5 Abs. 1);
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht
(einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers)
mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als 3 Achsen
(wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander
als eine Achse gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des
ziehenden Fahrzeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs.
2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne
dieser Vorschrift -;
Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen
Klassen gehören;
Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor
(§ 18 Abs. 2 Nr. 4),
Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und
Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt
werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur erteilt, wenn
der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse 1 a mindestens schon
zwei Jahre besitzt oder besessen hat und innerhalb dieser Zeit
eine ausreichende Fahrpraxis auf Krafträdern dieser Klasse
(mindestens 4000 km) erworben hat. Leichtkrafträder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 80 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der
Klasse 1 b geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen
Befähigungsprüfung zur Fahrschule, sofern der Inhaber
der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, bei
der erneuten praktischen Befähigungsprüfung nach §
2 a des Straßenverkehrsgesetzes sowie bei Fahrproben nach
§ 12 f im Rahmen von Nachschulungskursen und auf Grund von
Anordnungen nach § 15 b Abs. 2.
(2) Außerdem berechtigen
1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,
2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen 1 b, 4 und 5,
3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen 4 und 5,
4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen 3, 4 und 5,
5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen 4 und 5,
6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse 5.
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis
für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts in den
Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt worden sind, gelten als solche
der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verordnung, Fahrerlaubnisse der
Klasse 1 mit der Beschränkung auf Leichtkrafträder gelten
als solche der Klasse 1 b. Außerdem berechtigen
1 . Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse
1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, jedoch nicht mehr als
700 cm 3, bei Krafträdern nicht mehr als 250 cm 3,
2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November 1954, jedoch vor
dem 1. Oktober 1960 im Saarland in der Klasse 1, 2 und 3 oder
4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, jedoch nicht mehr als
125 cm 3,
3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 5
erteilt worden sind, auch zum Führen von Kleinkrafträdern
und von Fahrrädern mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4.),
4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2,
3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Leichtkrafträdern
(§ 18 Abs. 2 Nr. 4a),
5. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 1989 in der Klasse 5
erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu den Klassen 1,
1 a, 1 b und 4 gehörenden Fahrzeuge,
6. Fahrerlaubnisse, die vor dem 7. April 1993 in der Klasse 1
a erteilt worden sind auch zum Führen von Krafträdern
mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis
von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Die Regelungen in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 6 gelten auch für Fahrerlaubnisse,
die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilt worden sind und die den in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 6 genannten
Fahrerlaubnissen entsprechen.
(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen
Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse gelten statt der Klassen
1 bis 3 die aus dem Muster 1 a) ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge
zur Personenbeförderung werden bei Fahrten ohne Fahrgäste
den Fahrzeugen zur Güterbeförderung gleichgestellt.
§ 6. Übungs- und Prüfungsfahrten
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis.
(1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, darf fahrerlaubnispflichtige
Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen,
wenn er von einem Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis)
der hierbei für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich
ist, beaufsichtigt wird.
(2) Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
oder die Angehörigen dieser Mitglieder bei Übungs- oder
Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge, ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis
zu besitzen, so genügt die Beaufsichtigung durch eine von
den Behörden der ausländischen Streitkräfte dazu
ermächtigte und für die Führung des Fahrzeugs verantwortliche
Begleitperson; dasselbe gilt, wenn bei einer Truppe oder einem
zivilen Gefolge beschäftigte zivile Arbeitskräfte bei
dienstlichen Übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge
ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis lenken. Die Begleitperson
hat die Ermächtigung durch eine mit deutscher Übersetzung
versehene Bescheinigung der Streitkräfte (Ausbildungsschein)
nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist bei den Übungs- oder
Prüfungsfahrten mitzuführen und auf Verlangen zuständigen
Personen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 7. Mindestalter der Kraftfahrzeugführer.
(1) Niemand darf führen
1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des 21. Lebensjahrs,
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des 20. Lebensjahrs,
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollendung des 18.
Lebensjahrs,
4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Vollendung des
16. Lebensjahrs,
5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des 15. Lebensjahrs.
(1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer
mindestens 16 Jahre alt sein.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen,
bei Minderjährigen jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
§ 8. Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen
örtlichen Behörde schriftlich einzureichen.
(2) Beizufügen sind
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2. ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den
Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
3. eine Sehtestbescheinigung nach § 9a Abs. 2 oder ein Zeugnis
oder ein Gutachten nach § 9a Abs. 3,
3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse
1 zusätzlich die Angaben über die Listen- und Vordrucknummern
des Führerscheins der Klasse 1 a, das Datum der Aushändigung
des Führerscheins und die Verwaltungsbehörde, die ihn
ausgefertigt hat sowie eine Erklärung des Antragstellers
darüber, daß er innerhalb der Zeit des Besitzes der
Fahrerlaubnis der Klasse 1 a ausreichende Fahrpraxis auf Krafträdern
dieser Klasse erworben hat,
4. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse
2 zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über
den Gesundheitszustand nach § 9c: wird gleichzeitig die Erteilung
einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragt, so
reicht der Nachweis über die geistige und körperliche
Eignung nach § 15 e Abs. 1 Nr. 3 aus,
5. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse
5 zusätzlich eine vom Fahrlehrer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung
(§ 11 Abs. 2), in der die Stundenzahl des vorgeschriebenen
theoretischen Unterrichts sowie dessen Durchführung anzugeben
ist, sowie die Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Stelle darüber, daß der Antragsteller nachgewiesen
hat, daß er
a) ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines
Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und
der lärmmindernden Fahrweise hat,
b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
c) die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise beherrscht.
(3) Der Antragsteller hat die Erteilung eines Führungszeugnisses
zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften
des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen, wenn die Verwaltungsbehörde
dies verlangt.
(4) Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist,
daß der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt im
Sinne des § 4 Abs. 3 der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr im Inland hat. Dies gilt nicht für Personen
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die sich ausschließlich wegen des Besuchs
einer Universität oder Schule im Inland aufhalten, sofern
die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt.
§ 8 a. Unterweisung in Sofortmaßnahmen
am Unfallort.
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1,
1 a, 1 b, 3, 4 oder 5 ist der Nachweis beizufügen, daß
der Antragsteller in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen
worden ist.
(2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort soll
dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische
Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten
im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Bergung
und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden
Sofortmaßnahmen vertraut machen.
(3) Der Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen
am Unfallort kann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes
Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe
oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt werden.
(4) Als Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen
am Unfallort gilt auch
1. das Zeugnis aber die bestandene ärztliche oder zahnärztliche
Staatsprüfung oder der Nachweis über eine außerhalb
des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene
ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem
der folgenden Heilhilfsberufe: Krankenschwester, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegerhelfer,
Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und medizinischer Bademeister
(Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin
oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für den Selbstschutz
über die Teilnahme an der Selbstschutz-Grundausbildung,
5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen
Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des
Bundesgrenzschutzes, über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen
am Unfallort oder über die Ausbildung in Erster Hilfe,
6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 genannten Hilfsorganisationen
über die Ausbildung in Erster Hilfe,
7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Unterweisung
in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die Ausbildung
in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für solche
Unterweisung- oder Ausbildung von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen anerkannt worden ist. Die Eignung kann
anerkannt werden, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende
Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für
den theoretischen Unterricht und für die praktischen Übungen
zur Verfügung stehen. Die zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr beauftragte Behörde kann zur Vorbereitung
ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens des zuständigen
Gesundheitsamtes darüber anordnen, ob die Voraussetzungen
für die Anerkennung der Eignung gegeben sind. Die Anerkennung
kann befristet und mit Auflagen verbunden werden., wenn dies notwendig
erscheint, um die Eignung jederzeit sicherzustellen.
§ 8 b. Ausbildung in Erster Hilfe.
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2
ist der Nachweis beizufügen, daß der Antragsteller
zur Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt
ist. Kann dieser Nachweis erst später geführt werden,
so ist er der Verwaltungsbehörde nachzureichen.
(2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen
Unterricht und durch praktische Übungen gründliches
Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln.
(3) Der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe kann
durch eine Bescheinigung des des Arbeitcr-Samariter-Bundes Deutschland,
des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des
Malteser-Hilfsdienstes geführt werden.
(4) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt
auch
1. das Zeugnis aber die bestandene ärztliche oder zahnärztliche
Staatsprüfung oder der Nachweis über eine außerhalb
des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene
ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem
der folgenden Heilhilfsberufe: Krankenschwester, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegerhelfer,
Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und medizinischer Bademeister
(Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin
oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
4. eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere
der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über
die Ausbildung in Erster Hilfe,
5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Unterweisung
in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die Ausbildung
in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für solche
Unterweisung- oder Ausbildung von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen anerkannt worden ist. § 8a Abs.
4 Nr. 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 9. Ermittlungen über die Eignung
des Antragstellers durch die Behörde.
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu ermitteln,
ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen
von Kraftfahrzeugen vorliegen (z.B. Bedenken wegen schwerer oder
wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunk, zur
Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbesondere Rohheitsvergehen,
ferner Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung).
§ 9 a. Sehtest, Mindestanforderungen
an das Sehvermögen.
(1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu unterziehen. Der
Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter
Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe März 1988, durchgeführt.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind
im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim
Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung
des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht
in den Personalausweis oder Reisepaß zu überzeugen.
Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe
mit oder ohne Sehhilfen mindestens den in Anlage XVII unter Nummer
1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung,
so darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten
Sehhilfen wiederholen.
(2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung
aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er
mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung
des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für
das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, so hat die Sehteststelle
sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.
(3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über das Sehvermögen
ein Zeugnis oder ein Gutachten
1. eines Augenarztes,
2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen
Verwaltung
3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder eines
von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinscher
Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal
ermächtigten Arztes oder
4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
vorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem Gutachten ergibt,
daß der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 1 Satz
3 erfüllt. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei
Antragstellung (§ 8)nicht älter als 2 Jahre sein.
(5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht oder bestehen
aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so
darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in Anlage
XVII unter Nummer 2 genannten Mindestanforderungen an das Sehvermögen
erfüllt sind.
§ 9 b. Sehteststelle.
Für die Anerkennung der Sehteststelle ist die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige
Stelle zuständig. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
1 . Der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz
oder Satzung zur Vertretung berufenem Personen, zuverlässig
sind und
2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen
Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil
6, Ausgabe März 1988, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt,
und daß eine regelmäßige ärztliche Aufsicht
die Durchführung der Sehtests gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,
daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt
werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorgelegen
hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 weggefallen ist, wenn
der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt
oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen
Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht
zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber
der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann
selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige
prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung
noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt
und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden
Pflichten erfüllt werden.
(3) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie
müssen gewährleisten, daß die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht,
gegeben sind. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige
Stelle mit Auflagen verbunden werden um sicherzustellen, daß
der Sehtest ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die
Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes
2 Satz 2 zurückzunehmen oder nach Maßgabe des Absatzes
2 Satz 3 zu widerrufen. Für die Aufsicht gilt Absatz 2 Satz
4 und 5 entsprechend. Die oberste Landesbehörde kann die
Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung
oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen.
§ 9 c. Überprüfung der geistigen
und körperlichen Eignung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
der Klasse 2.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 haben sich einer
ärztlichen Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zu unterziehen
und darüber eine Bescheinigung nach Muster 11 beizubringen.
(2) Die Bescheinigung hat anzugeben, ob Beeinträchtigungen
des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen,
die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von
Kraftfahrzeugen begründen und Anlaß für eine weitergehende
Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben. Sie darf bei
Antragstellung (§ 8) nicht älter als ein Jahr sein.
§ 10. Ausfertigung des Führerscheins.
(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bundesdruckerei
hergestellte Vordrucke (Muster 1) verwendet werden. Ergäben
sich keine Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat
die Verwaltungsbehörde,
1 . die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1 a auf die
Klasse 1 oder wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt ist,
den Führerschein auszufertigen und auszuhändigen, oder
2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen Klassen beantragt
ist, den Antrag unter Beifügung eines vorbereiteten Führerscheins
ohne Datumsangabe, jedoch unter Angabe der Dauer der Probezeit
nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes, einem amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr zu übersenden.
Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Antragsteller
zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse befähigt
ist (§ 11) und ob er die Grundzüge der energiesparenden
Fahrweise beherrscht (§ 11 a). Er oder die Verwaltungsbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle händigt, wenn die Prüfungen
bestanden sind, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums
und des Datums des Ablaufs der Probezeit aus; das Datum des Ablaufs
der Probezeit ist mit den Worten "Fahrerlaubnis unbefristet
gültig, Probezeit (§ 2 a StVG) bis .......................
" auf Seite 4 des Führerscheins (Muster 1) einzusetzen.
Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein
ausgehändigt, so hat er dies der Verwaltungsbehörde
unter Angabe des Aushändigungsdatums sowie des Datums des
Ablaufs der Probezeit mitzuteilen. Die Fahrerlaubnis wird durch
die Aushändigung des Führerscheins erteilt.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vorbereiteten
Führerscheine vor Übersendung an den Sachverständigen
oder Prüfer in eine Liste einzutragen, deren laufende Nummer
im Führerschein anzugeben ist. Über die ausgehändigten
Führerscheine hat die Verwaltungsbehörde außerdem
eine Kartei zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der
Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.
(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann auszufertigen, wenn
der Antragsteller die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere
Klasse beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausgefertigt,
so ist auf diesem der Tag zu vermerken, an dem die Fahrerlaubnis
für andere Klassen vor der Erweiterung erteilt worden ist;
bei der Aushändigung des neuen Führerscheins ist der
bisherige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis
sind die §§ 8a und 11 a nicht anzuwenden.
(4) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen, so kann die
Verwaltungsbehörde von der Prüfung nach § 11 absehen,
1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im Geltungsbereich
dieser Verordnung stationierten Truppe eines der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprüfung
abgelegt hat, bei der die deutschen Verkehrsvorschriften berücksichtigt
worden sind,
2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor dem 1. Dezember 1954
in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilten Fahrerlaubnis auf die Klasse
1 handelt.
Unterbleibt die nochmalige Prüfung nach § 11, so entfällt
auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für die Fahrerlaubnis der
Klassen 1, 2, 3 und 4.
(5) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen
Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse sind Führerscheine
nach Muster 1 auszufertigen.
§ 11. Prüfung der Befähigung
des Antragstellers durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.
(1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit
und den Ort der theoretischen Prüfung sowie die Zeit, den
Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im
Prüfbezirk. Prüfbezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche
Fahraufgaben in einer solchen Häufigkeit und mit einem solchen
Schwierigkeitsgrad durchgeführt werden können, daß
sich der Sachverständige oder Prüfer von der praktischen
Befähigung des Prüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen
kann. Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der praktischen
Prüfung bestanden sein; sie darf frühestens 3 Monate,
die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen
des Mindestalters abgenommen werden.
(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Klasse, für
die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung
bereitzustellen, hinsichtlich der Prüfung für die Klasse
2 einschließlich eines Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge
dürfen nur Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet werden,
die den Anforderungen der Anlage XXVI entsprechen. Der Prüfling
hat ferner vor der theoretischen Prüfung dem Sachverständigen
oder Prüfer eine vom Fahrlehrer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung
zu übergeben; in der Bescheinigung sind Familienname und
Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Prüflings, die
Stundenzahl des vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts sowie
die Durchführung des theoretischen Unterrichts zu bestätigen;
vor der praktischen Prüfung ist dem Sachverständigen
oder Prüfer eine entsprechende Ausbildungsbescheinigung zu
übergeben, in der die vorgeschriebene Grundausbildung und
die Stundenzahl der nach § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
vorgeschriebenen Ausbildungsfahrten angegeben sind und deren Durchführung
bestätigt wird. Die Bescheinigungen müssen vom Fahrlehrer
und vom Prüfling unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben
sein. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigungen
darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben
zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus
den Ausbildungsbescheinigungen, so findet die Prüfung nicht
statt.
(2a) Bei der erneuten praktischen praktischen Befähigungsprüfung
nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes muß der
Prüfling durch einen Fahrlehrer begleitet werden. Die Begleitung
durch einen Fahrlehrer ist auch erforderlich, wenn ein Inhaber
einer ausländischen Fahrerlaubnis die praktische Befähigungsprüfung
zum Erwerb der inländischen Fahrerlaubnis in der entsprechenden
Klasse ablegt.
(3) In der Prüfung hat sich der Sachverständige oder
Prüfer davon zu überzeugen, daß der Prüfling
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer von Kraftfahrzeugen
maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und der lärmmindernden
Fahrweise hat,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3. über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs
und im Falle der Klasse 2 auch mit einem Anhänger im Verkehr
erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
(4) Die Mindestdauer der praktischen Prüfung und die Festlegung
der Prüfungsstrecke bestimmen sich nach Anlage XXVI.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines
angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als 2 Wochen)
wiederholt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach jeweils
zweimaliger Wiederholung des theoretischen oder des praktischen
Teils nicht bestanden, so darf der Bewerber die Prüfung erst
nach Ablauf von 3 Monaten erneut wiederholen.
(6) Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt 12 Monate
gültig. Der Zeitraum zwischen Abschluß der Prüfung
und Aushändigung des Führerscheins darf 2 Jahre nicht
überschreiten.
(7) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beobachtungen,
die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige
Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hörvermögen,
körperliche Beweglichkeit, Nervenzustand) begründen,
so hat er der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit
sie nach § 12 verfahren kann.
(8) Nach der Prüfung sendet der Sachverständige oder
Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prüfungsergebnisses
an die Verwaltungsbehörde zurück und fügt die ihm
vor der Prüfung übergebene Ausbildungsbescheinigung
bei.
§ 11 a. Prüfung der Beherrschung
der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.
(1) Der Sachverständige oder Prüfer hat sich auch zu
überzeugen, ob der Prüfling die Grundzüge der energiesparenden
Fahrweise beherrscht. Die Prüfung soll unmittelbar im Anschluß
an die theoretische Befähigungsprüfung nach § 11
stattfinden; sonst bestimmt der Sachverständige oder Prüfer
Zeit und Ort der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung ist
von dem der Befähigungsprüfung unabhängig.
(2) Nicht bestandene Prüfungen nach Absatz 1 können
wiederholt werden; die einschränkenden Bestimmungen für
die Wiederholung der Befähigungsprüfung in § 11
Abs. 5 gelten nicht.
(3) § 11 Abs. 7 und 8 ist anzuwenden.
§ 11 b. Beschränkung der Fahrerlaubnis
auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung.
Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraftfahrzeugen
mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken, wenn
das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug (§
11 Abs. 2 Satz 1) mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet
war, dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der Klasse 4. Die Beschränkung
ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen
oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist,
daß er zur sicheren Führung eines mit Schaltgetriebe
ausgestatteten Kraftfahrzeugs der entsprechenden Klasse befähigt
ist.
§ 12. Einschränkung der Fahrerlaubnis.
(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des
Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde
die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens,
des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens
einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
fordern.
(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen Behörde,
ein ärztliches Gutachten, das Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psyschologischen
Untersuchungsstelle, daß der Antragsteller zum Führen
von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde
die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen;
der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde
kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes
Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden
Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung des
Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen.
§ 12 a. Befristete Erteilung einer
Fahrerlaubnis der Klasse 2.
(1) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nur die
Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen (§
8b), so darf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten
für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden.
Der Führerschein ist mit einem Vermerk über die Befristung
zu versehen. Er ist nach Ablauf der Geltungsdauer unverzüglich
der Verwaltungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, abzuliefern.
(2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nachgewiesen,
so ist die Fahrerlaubnis unbefristet zu erteilen, wenn nicht Tatsachen
vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Der vorhandene Führerschein
kann nach Löschung des Vermerks über die Befristung
weiterverwendet werden.
§ 12 b. Ausnahmen von der Probezeit.
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach §
2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der
Klassen 4 und 5. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis
der Klasse 4 oder 5 auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis
der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
§ 12 c. Anrechnung der Probezeit
bei Fahrerlaubnissen nach §14.
(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
nach § 14 Abs. 3 an den Inhaber einer von einer Dienststelle
der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, des Bundesgrenzschutzes
oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilten Fahrerlaubnis
ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
(2) Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit für die
zu dienstlichen Zwecken erteilte Fahrerlaubnis den Führerschein
nach § 14 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer
allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang
der Restdauer der vorherigen Probezeit.
§ 12 d. Anordnung der Nachschulung
und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung.
Die Anordnung der Nachschulung und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung
nach § 2a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt
schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu
der Anordnung geführt haben, dabei ist eine angemessene Frist
zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu
einem Nachschulungskurs dem Kursleiter vorzulegen. Der Kursleiter
darf die aus der schriftlichen Anordnung ersichtlichen personenbezogenen
Daten Dritten nicht ohne Einwilligung des Betroffenen mitteilen
und sie nicht für andere Zwecke als für die Durchführung
des Nachschulungskurses verwenden.
§ 12 e. Anordnung der Nachschulung
und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis
zu dienstlichen Zwecken.
Hat ausschließlich eine Dienststelle der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eine Fahrerlaubnis zu dienstlichen
Zwecken erteilt, so sind für die Anordnung von Maßnahmen
nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes
innerhalb der Probezeit deren Dienststellen zuständig. Die
Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister,
soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Ist daneben eine
allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 2 oder 3 erteilt,
so treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht
zuständigen Verwaltungsbehörden.
§ 12 f. Nachschulungskurse.
(1) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens
12 Teilnehmern durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs
mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum
von nicht mehr als 4 Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr
als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der
ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen,
die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer dient.
Die Fahrprobe soll in den Gruppen mit 3 Teilnehmern durchgeführt
werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten
nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden,
das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz entspricht; jeder Teilnehmer an der Fahrprobe
soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem
vor allem die zur Anordnung der Nachschulung führenden Verkehrszuwiderhandlungen
begangen worden sind.
(2)In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den
Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung geführt haben,
und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend
allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern
zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung
in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen
und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und
rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll
insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr
geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die
Gefahrenerkennung verbessert werden.
§ 12 g. Besondere Nachschulungskurse
nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen
nach den §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323
a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes
an einem Nachschulungskurs teilzunehmen haben, sind, auch wenn
sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem
besonderen Nachschulungskurs zuzuweisen.
(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit
begangenen Zuwiderhandlung nach den §§ 315 c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder §
24 a des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, so darf
eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß
er an einem besonderen Nachschulungskurs teilgenommen hat.
(3) Die besondere Nachschulung hat in Gruppen mit mindestens 6
und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Sie besteht
aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und 3 Sitzungen von
jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von mindestens 2 Wochen
und nicht mehr als 4 Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben
zwischen den Sitzungen.
(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur
Anordnung der Nachschulung geführt haben, zu diskutieren
und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern.
Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des
Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell
angepaßte Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden,
um Trinkgewohnheiten zu ändern und Trinken und Fahren künftig
zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter
Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt
werden, einen Rückfall in weitere Verkehrszuwiderhandlungen
unter Alkoholeinfluß zu vermeiden.
(5) Die besonderen Nachschulungskurse dürfen nur von Kursleitern
durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
Stelle oder von dem für die in § 12 e Satz 1 genannten
Dienstbereiche zuständigen Fachminister oder der von ihm
bestimmten Stelle anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung
als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende
Voraussetzungen erfüllt:
1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung bei einer
Universität oder bei einer amtlich anerkannten Untersuchungs-
oder Obergutachterstelle,
3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung
der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß
begangen haben,
4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für
Kraftfahrer, die gegen Vorschriften über das Führen
von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß begangen haben,
5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage
entwickelten Nachschulungskonzeptes,
6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten
Ausstattung.
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den
Kursleiter für die Führung eines Nachschulungskurses
als unzuverlässig erscheinen lassen. Die Anerkennung kann
mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über
die Durchführung der Nachschulungskurse sowie der Teilnahme
an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.
(6) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 5 Satz 1 für die
Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese
können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
§ 12 h. Teilnahmebescheinigung.
(1) Über die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nach §
12 f oder 12 g ist vom Kursleiter eine Bescheinigung zur Vorlage
bei der Verwaltungsbehörde auszustellen. Die Bescheinigung
muß
1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die
Anschrift des Kursteilnehmers,
2. die Bezeichnung des Kursmodells,
3. Angaben über Umfang und Dauer des Kurses
enthalten. Sie ist vom Kursleiter und vom Kursteilnehmer unter
Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter
zu verweigern, wenn der Kursteilnehmer nicht an allen Sitzungen
des Nachschulungskurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder
bei einem besonderen Nachschulungskurs nach § 12g die Anfertigung
von Kursaufgaben verweigert hat.
§ 13. Verkehrszentralregister.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem Register (Verkehrszentralregister)
1. folgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes,
wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
achtzig Deutsche Mark festgesetzt worden oder wenn § 28a
des Straßenverkehrsgesetzes anzuwenden ist;
b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes,
wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes
angeordnet worden ist;
c) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einer
Fahrerlaubnis nach den §§ 2a oder 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
d) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Rücknahme
und den unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Widerruf
einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8 des Fahrlehrergesetzes,
e) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis nach §
2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes;
f) die unanfechtbare Versagung einer Fahrlehrerlaubnis;
g) die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung
der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
nach § 15f Abs. 2;
h) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu fahren, nach §
3;
i) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen
Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr oder nach §
3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein,
k),l), (aufgehoben)
m) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Versagung
oder Entziehung oder nach einem vorangegangenen Verzicht auf die
Fahrerlaubnis während eines Entziehungsverfahrens
n) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung
oder Rücknahme oder nach vorangegangenem Widerruf,
o) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahrausweis wieder
Gebrauch zu machen, nachdem die Aberkennung nach § 11 Abs.
2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
oder nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein ausgesprochen war, oder nachdem eine der
in § 4 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr oder § 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 9. Juli
1991 über den Führerschein genannten Maßnahmen
getroffen worden war,
2. folgende Entscheidungen der Gerichte:
a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 24 oder § 23 a des Straßenverkehrsgesetzes,
wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
achtzig Deutsche Mark festgesetzt worden oder wenn § 28 a
des Straßenverkehrsgesetzes anzuwenden ist;
b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes,
wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes
angeordnet worden ist;
c) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach den
§§ 21 und 22 des Straßenverkehrsgesetzes, §
6 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 9 des Gesetzes über
die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger sowie strafgerichtliche Entscheidungen,
durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist;
d) rechtskräftige Verurteilungen wegen anderer Straftaten,
wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
begangen worden sind, sowie strafgerichtliche Entscheidungen,
durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist;
e) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen auf ein Fahrverbot
nach § 44 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist;
f) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen das Recht, von
einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach
§ 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches aberkannt worden ist;
g) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches angeordnet
worden ist;
h) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen eine Sperre nach
§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden
ist;
i) vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis nach §
111 a der Strafprozeßordnung;
k) Beschlüsse über die Beseitigung des Strafmakels nach
den §§ 97 und 100 des Jugendgerichtsgesetzes und deren
Widerruf,
l) Beschlüsse über die vorzeitige Aufhebung einer Sperre
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs.
7 des Strafgesetzbuches,
m) rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die Wiederaufnahme
eines Verfahrens angeordnet wird, das durch eine im Verkehrszentralregister
eingetragene rechtskräftige Bußgeldentscheidung oder
durch ein im Verkehrszentralregister eingetragenes rechtskräftiges
Urteil abgeschlossen worden ist,
3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach den Nummern 1
und 2 eingetragenen Entscheidung im Gnadenwege,
3 a. (aufgehoben)
4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines Entziehungsverfahrens
und Verzichte auf die Fahrlehrerlaubnis während eines Rücknahme-
oder Widerrufverfahrens.
(2) Es werden nicht erfaßt
1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe
a Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs.
1 Nr. 7 und 8,
2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurteilungen wegen
Straftaten nach § 23 des Arbeitszeitgesetzes.
(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung auch eine
Verurteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
Straftaten und ist die zu erfassende Straftat durch eine Gesamtstrafe
(§ 53 des Strafgesetzbuches) geahndet worden, so ist die
für diese Straftat eingesetzte Einzelstrafe einzutragen.
Ist im Falle des Satzes 1 einheitlich auf Jugendstrafe erkannt
worden, so wird nur die Verurteilung wegen einer in Absatz 1 Nr.
2 bezeichneten Straftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe
eingetragen. Sonst sind von Strafen oder gerichtlichen Maßnahmen
nur diejenigen einzutragen, auf die wegen der nach Absatz 1 Nr.
2 zu berücksichtigenden Taten erkannt ist.
§ 13 a. Tilgung der Eintragungen
im Verkehrszentralregister.
(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf
einer bestimmten Frist zu tilgen; dies gilt nicht für eine
Entscheidung, mit der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für
immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis
Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist. Die Frist
beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit
dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag bleibt
auch maßgebend, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche
Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes
auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
Bei gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen
sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen beginnt die Frist
mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden
Entscheidung.
(2) Die Frist beträgt
1. 2 Jahre
a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit.
b) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel erkannt
worden ist,
c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr nach §
21 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes zur Bewährung ausgesetzt
oder bei einer solchen Strafe nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes
die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt worden
ist,
d) (aufgehoben)
2. 5 Jahre
a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als
3 Monaten oder auf Jugendstrafe erkannt worden ist,
b) wenn von Strafe abgesehen worden ist,
c) wenn die Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis auf
Zeit oder ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches
angeordnet oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis
Gebrauch zu machen, auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn,
daß nach der im Zusammenhang hiermit ausgesprochenen Verurteilung
eine Tilgungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist,
d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach §3,
e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nach §
2 Abs. 1 Satz 2 oder 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder
bei Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis
Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn der Betroffene im Zeitpunkt
der beschwerenden Entscheidung noch nicht 18 Jahre alt war,
3. 10 Jahre
in allen übrigen Fällen.
(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme
solcher, in denen von Strafe abgesehen worden ist, hindern die
Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintragungen von Entscheidungen
wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen
wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Abweichend von Satz 1 wird
die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit
- ausgenommen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a
des Straßenverkehrsgesetzes - spätestens nach Ablauf
von 5 Jahren getilgt.
(4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen werden getilgt
1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im
Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im
Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs.
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) rechtskräftig
aufgehoben wird,
2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen
sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde angeordnet wird, die Anordnung darf nur ergehen,
wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich
ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3. Eintragungen über eine Schuldfeststellung nach §
27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn der Schuldspruch nach §
30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt oder nach §
31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung
einbezogen worden ist, die in das Erziehungsregister einzutragen
ist.
(5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unterbleibt, solange
die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt oder das Recht,
von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, aberkannt
oder eine Jugendstrafe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht
erlassen worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung,
durch welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer untersagt
oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch
zu machen, für immer aberkannt worden ist, hindert die Tilgung
anderer Eintragungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt
worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach Absatz
2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist.
(6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und von anfechtbaren
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind zu tilgen, wenn
die Entscheidungen aufgehoben werden. Wird die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Eintragung
zusammen mit dem Vermerk über die rechtskräftige Entscheidung
zu tilgen.
(6a) (aufgehoben)
(7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Entscheidung sind auch
die Eintragungen von nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen,
die sich auf sie beziehen.
(8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus dem Verkehrszentralregister
entfernt oder darin unkenntlich gemacht.
§ 13 b. Mitteilung von Entscheidungen
an das Kraftfahrt-Bundesamt.
(1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§
13 und 13a zu berücksichtigen hat, werden ihm mitgeteilt.
Insbesondere sind ihm mitzuteilen
1. Entscheidungen, die nach § 13 in das Verkehrszentralregister
eingetragen werden,
2. Entscheidungen, welche die vorläufige Entziehung einer
Fahrerlaubnis aufheben,
2a. (aufgehoben)
3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in das Verkehrszentralregister
einzutragende Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde aufheben,
4. Entscheidungen, durch die für eine Eintragung im Bundeszentralregister
die Tilgung angeordnet wird, soweit sie eine in das Verkehrszentralregister
einzutragende Entscheidung betreffen,
5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§
86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch
die eine in das Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidung
rechtskräftig aufgehoben oder geändert wird,
6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung einer Eintragung in
dem Verkehrszentralregister angeordnet wird.
(2) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt ist die Behörde,
welche die Entscheidung erlassen hat, oder die von ihr bestimmte
Behörde verpflichtet. Bei gerichtlichen Entscheidungen bestimmt
sich die Zuständigkeit für die Mitteilungen in Strafsachen.
(3) Ändert sich der Geburtsname, der Familienname oder der
Vorname einer Person auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
durch eine Entscheidung einer deutschen Verwaltungsbehörde
oder durch eine gegenüber der zuständigen Behörde
abgegeben Erklärung, so teilt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
die Änderung des Namens dem Kraftfahrt-Bundesamt mit. In
der Mitteilung sind die Personendaten der Person, deren Namen
sich geändert hat, insbesondere der frühere Geburtsname,
Familienname und Vorname, Tag und Ort der Geburt und die Anschrift,
und der Rechtsgrund für die Namensänderung anzugeben.
Enthält das Verkehrszentralregister eine Eintragung über
diese Person, sonst der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
Eine Mitteilung nach den Sätzen 1 und 2 darf nur für
den in Satz 3 genannten Zweck verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, so ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich
zu vernichten.
§ 13 c. Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlängerung der Geltungsdauer
einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und vor der Ausfertigung
einer Ersatzurkunde für einen verlorenen Führerschein
hat die Verwaltungsbehörde auf Kosten des Antragstellers
beim Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über
den Antragsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des
Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch erfolgen.
§ 13 d. Vordrucke.
Für die Mitteilungen nach 3 13 b, die Einholung von Auskünften
nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes und die Anfragen
nach § 13 c sind Vordrucke zu verwenden. Das Nähere
über Inhalt und Ausgestaltung wird vom Bundesminister für
Verkehr durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates geregelt. Die Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
kostenfrei abgegeben.
§ 14. Sonderbestimmungen für
das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst.
(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die durch deren Dienststellen
erteilt wird (§ 68 Abs. 3) berechtigt, soweit sich aus §
7 nichts anders ergibt, zum Führen aller Fahrzeuge der betreffenden
klasse, gleichgültig ob es sich um Dienstfahrzeuge handelt
oder nicht. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach §
4a Abs. 1. Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses;
dies ist auf dem Führerschein zu vermerken, wenn es sich
nicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr handelt. Außerdem
ist auf dem Führerschein anzugeben, ob der Inhaber eine allgemeine
Fahrerlaubnis besitzt.
(2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Verwendung
als Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuziehen.
Auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für welche Betriebsart
und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.
(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Absatz 1 erteilt die
Verwaltungsbehörde auf Antrag eine allgemeine Fahrerlaubnis
für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen ohne eine
nochmalige Prüfung nach § 11, wenn nicht Tatsachen vorliegen,
die den Bewerber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erscheinen lassen. Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung
nach Absatz 2, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis
innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst
beantragt wird. Folgende Vorschriften sind nicht anzuwenden:
1. §§ 8a und 8b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen
am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,
2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,
3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,
4. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der
Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die Verwaltungsbehörde
der Stelle, die den Vermerk nach Absatz 1 letzter Sitz anzubringen
hat, die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren unanfechtbare
Versagung sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame
Entziehung unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk
nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt die Erteilung
einer Fahrerlaubnis sowie die unanfechtbare oder vorläufig
wirksame Entziehung einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der
Verwaltungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1
Satz 1 genannten Verwaltungen können für die Wahrnehmung
der Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch andere Stellen bestimmen.
§ 14 a. (aufgehoben)
§ 15. Sonderbestimmungen für
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt
oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines ständigen
Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt hat,
die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für die
entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, so sind folgende Vorschriften
nicht anzuwenden:
1.§§ 8a und 8b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen
am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,
2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,
3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,
4. § 11 über die Befähigungsprüfung,
5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der
Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.
Das gleiche gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in
einem der in Anlage XXVII aufgeführten Staaten erteilt worden
ist.
(2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als den in Absatz
1 Satz 1 und Anlage XXVII genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Erteilung einer inländischen
Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen
und sind seit Begründung eines ständigen Aufenthalts
bis zum Tage der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen,
so ist § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 6 nicht anzuwenden.
(3) Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen
Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß
seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist; die
Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung
zu überprüfen. Ist in den Fällen des Absatzes 1
die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen
mit automatischer Kraftübertragung beschränkt oder enthält
der ausländische Führerschein den Vermerk, daß
die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung
abgelegt worden ist, so ist die Fahrerlaubnis auf das Führen
von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu
beschränken; § 11 b Satz 2 gilt entsprechend. Auf einem
auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 ausgestellten Führerschein
ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein
Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist.
(4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter Führerschein
ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins
auszuhändigen. Die Verwaltungsbehörde sendet ihn an
die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn es sich
um einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem Staat handelt, mit dem eine entsprechende
Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den
Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des
auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins
wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen
kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, den ausländischen
Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische
Stelle zurückzuschicken und statt dessen die Erteilung der
inländischen Fahrerlaubnis darin vermerken. Ein nach den
Absätzen 2 und 3 ausgestellter Führerschein ist erst
auszuhändigen, wenn in dem ausländischen Führerschein
die Erteilung der inländischen Fahrerlaubnis vermerkt worden
ist.
(5) Absatz 1 gilt auch für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer
Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens
vom 1. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964
II S. 957) und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen
im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens
vom 2 April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969
II S. 1585) sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 3 Satz
3 ist auch dann einzutragen, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis
eine ausländische Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die
nicht in einem der in Anlage XXVII aufgeführten Staaten erteilt
worden ist. Absatz 4 findet auf den in Satz 1 genannten Personenkreis
keine Anwendung.
§ 15 a. (aufgehoben)
§ 15 b. Entziehung oder Einschränkung
der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis
entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen körperlicher
oder geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen
kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder
anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich
verstoßen hat.
(1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt
geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungsbehörde
die Fahrerlaubnis soweit notwendig einschränken oder die
erforderlichen Auflagen anordnen; der Betroffene hat den Auflagen
nachzukommen.
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet
oder nur noch bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde
zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder
die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung
von Auflagen je nach den Uniständen die Beibringung
1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle oder
3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen
treffen, sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbereich
der Eignung beschränken, darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis
die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
noch besitzt. § 11 Abs. 2 a Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis
oder der Anordnung von Auflagen ist der Führerschein unverzüglich
der Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen hat, abzuliefern
oder bei Einschränkung oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen;
ausländische Fahrausweise sind ihr unverzüglich zur
Eintragung der Aberkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen,
vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung, die Einschränkung,
die Anordnung einer Auflage oder die Aberkennung angefochten worden
ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung
ihrer Verfügung angeordnet hat.
§ 15 c. Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung
mit Ausnahme des § 9 c.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung
verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unterbleibt
die Prüfung nach § 11, so entfällt auch die Prüfung
nach § 11 a; außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 entsprechend auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 1,
1 a, 1 b, 2, 3 oder 4. Ein Verzicht auf die Prüfungen ist
nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen
Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder
einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung
mehr als 2 Jahre verstrichen sind.
(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Bewerber wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen
hatte, so hat die Verwaltungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen
des § 12 vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis
wiederholt entzogen worden war.
III Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen
§ 15 d. Erlaubnispflicht und Ausweispflicht.
(1) Wer
1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung
von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
führt
oder
2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen
Personenkraftwagen führt, mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
(§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt
werden,
bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungsbehörde,
wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahrgast oder mehrere Fahrgäste
befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).
(1 a) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es
nicht für
1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der
Polizei, des Zolldienstes, der Truppe und des zivilen Gefolges
der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2. Dienstfahrzeuge des Katastrophenschutzes, wenn sie für
dessen Zwecke verwendet werden,
3. Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren sowie der freiwilligen
Feuerwehren, soweit die Fahrzeuge mit hauptberuflichen Kräften
besetzt sind, und Krankenkraftwagen der öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften.
(2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster
1 c dieser Verordnung (Führerschein zur Fahrgastbeförderung)
nachzuweisen. Der Ausweis ist bei der Fahrgastbeförderung
neben dem nach den §§ 4 bis 15 erteilten Führerschein
mitzuführen; zuständigen Personen ist er auf Verlangen
jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung
nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs
oder Zuges die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
nicht besitzt.
(4) Über die ausgehändigten Führerscheine zur Fahrgastbeförderung
hat die Verwaltungsbehörde ein Verzeichnis zu führen.
§ 15 e. Voraussetzungen für die Erteilung
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
(1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen,
wenn der Bewerber
1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahrerlaubnis
besitzt,
2. das 21. - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen
das 19. Lebensjahr vollendet hat und keine Bedenken gegen seine
persönliche Zuverlässigkeit bestehen,
2a. nachweist, daß er die in Anlage XVII genannten Anforderungen
an das Sehvermögen erfüllt; hierfür reicht ein
Zeugnis eines der unter Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Ärzte
oder einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
darüber aus, daß die in Anlage XVII unter Nummer 1
für die Klasse 2 genannten Sehschärfewerte erreicht
sind und keine Farbsinnstörung vorliegt; wird ein solches
Zeugnis nicht beigebracht, so muß der Nachweis durch ein
augenärztliches Zeugnis geführt werden,
3. seine geistige und körperliche Eignung im übrigen
nachweist
a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes
der öffentlichen Verwaltung oder das Zeugnis eines Arztes
mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder eines von der
Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal
ermächtigten Arztes oder
b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen
- durch ein Zeugnis eines im Dienst des Arbeiter-Samariter-Bundes
Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe
oder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden Arztes oder
c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches
Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle,
4. nachweist, daß er
a) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre lang ein Fahrzeug der
Klasse 2 oder - bei Beschränkung des Ausweises auf Fahrzeuge
mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen - der Klasse 3 geführt
hat und - falls die Erlaubnis für Kraftomnibusse gelten soll
- eine theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule
durchlaufen hat oder
b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen
- innerhalb der letzten 5 Jahre ein Jahr lang ein Fahrzeug der
Klasse 3 geführt hat oder
c) für die betreffende Art der Fahrgastbeförderung mindestens
3 Monate lang in einem Betrieb ausgebildet worden ist, dessen
Eignung für solche Ausbildung von der zuständigen obersten
Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen anerkannt worden ist,
5. in einer Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nachweist,
daß er bezüglich der Kraftfahrzeuge, für die die
beantragte Erlaubnis gelten soll,
a) gründliche Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften hat,
b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
c) über die zur sicheren Führung der Kraftfahrzeuge
im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt
und hinreichende Fahrfertigkeit, insbesondere auch hinsichtlich
des Fahrens außerhalb geschlossener Ortschaften besitzt
und
d) - falls die Erlaubnis für andere als die in § 15d
Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge gelten soll - über die nötigen
Kenntnisse und Handfertigkeiten zur Beseitigung einfacher Störungen
verfügt,
6. - falls die Erlaubnis für andere als die in § 15d
Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge, ausgenommen Krankenkraftwagen,
gelten soll - nach § 8 b Abs. 3 oder 4 nachweist, daß
er zur Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt
ist; dies gilt nicht, wenn ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse 2
nach dem 1. August 1969 unbefristet erteilt worden ist,
7. - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll- nachweist,
daß er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt,
in dem Beförderungspflicht besteht,
8. - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen
gelten soll nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnisse
am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort
des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner hat,
9. - falls die Erlaubnis für Kraftomnibusse gelten soll -
seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeuverkehr im
Inland hat; dies gilt nicht für Bewerber aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Universität
oder Schule im Inland aufhalten, sofern die Dauer des Aufenthalts
mindestens sechs Monate beträgt.
Ein Fahrlehrer ist zur Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe
a berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse 2 und die Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse besitzt;
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.
Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen,
wenn er eine angemessene Ausbildung durchgeführt hat. §
11 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Anerkennung im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c ist Betrieben, denen geeignetes
Ausbildungspersonal sowie ausreichende Unterrichtsräume und
Lehrmittel zur Verfügung stehen, bezüglich der Fahrzeugarten
zu erteilen, die sie zur Fahrgastbeförderung verwenden. Die
Ausbildungsdauer von 3 Monaten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c
ist nicht erforderlich, wenn ein im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4
Buchstabe c anerkannter Betrieb bescheinigt, daß der Bewerber
ordnungsgemäß ausgebildet worden ist; der Bewerber
ist von einem im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannten
Betrieb nur dann ordnungsgemäß ausgebildet worden,
wenn sich seine Ausbildung mindestens nach einem Ausbildungsplan
gerichtet hat, der von der für die Anerkennung zuständigen
Behörde genehmigt worden ist.
(2) Liegen keine Tatsachen vor, die befürchten lassen, daß
der Bewerber die in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterbleibt die Prüfung
durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr, wenn
1. der Bewerber innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Stellung
des Antrags eine entsprechende deutsche Erlaubnis oder eine von
der Bundeswehr erteilte Fahrerlaubnis der Klasse D besessen hat
oder
2. die Erlaubnis auf die in § 15d Abs. 1 Nr. 2 genannten
Fahrzeuge beschränkt werden soll.
(3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur Leistung Erster
Hilfe nicht nachgewiesen, so darf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung
von Härten für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten
erteilt werden; dies gilt nicht für die Erlaubnis zum Führen
von Krankenkraftwagen.
§ 15 f. Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung.
(1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für
eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren erteilt.
(2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf Antrag des Inhabers
jeweils bis zu 3 Jahren verlängert, wenn
1 . der Inhaber nachweist, daß er die in Anlage XVII genannten
Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt; hierfür
reicht ein Zeugnis eines der in § 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
a und b genannten Ärzte oder einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle darüber aus, daß die in Anlage
XVII unter Nummer 1 für die Klasse 2 genannten Sehschärfewerte
erreicht sind und keine Farbsinnstörung vorliegt, wird ein
solches Zeugnis nicht beigebracht, so muß der Nachweis durch
ein augenärztliches Zeugnis geführt werden,
2. der Inhaber seine geistige und körperliche Eignung im
übrigen nachweist
a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes
der öffentlichen Verwaltung oder das Zeugnis eines Arztes
mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", oder eines von
der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal
ermächtigten Arztes oder
b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen
- durch ein Zeugnis eines im Dienst des Arbeiter-Samariter-Bundes
Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe
oder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden Arztes oder
c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches
Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle,
3. der Inhaber seinen ständigen Aufenthalt gemäß
§ 15 e Abs. 1 Nr. 9 im Inland hat und kein Anlaß zur
Annahme besteht, daß eine der aus § 15 e Abs. 1 Satz
1 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 2 und Nr. 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzungen
fehlt.
§ 15 g. Meldung der Einstellung von Taxi-,
Mietwagen- und Krankenkraftwagenführern.
Wer einen Kraftfahrer zum Führen eines Taxis oder in einem
Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr zum Führen eines Mietwagens
oder Krankenwagen einstellt, hat dies der örtlich zuständigen
Verwaltungsbehörde zu melden, wenn die Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung von einer anderen Behörde erteilt
worden ist. Bei der Meldung sind Name, Vorname und Geburtsort
des Kraftfahrers sowie das Datum seines Führerscheins zur
Fahrgastbeförderung und die ausstellende Behörde anzugeben.
§ 15 h. Nachweis der Ortskenntnisse
beim Ortswechsel.
Wird ein Taxiführer in einen anderen Gebiet tätig als
in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse
nachgewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse für das
andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens
oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50000 Einwohnern
oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen
Ortskenntnisse nachgewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse
für den anderen Ort nachweisen.
§ 15 i. Überwachung der Inhaber
von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung.
Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich der Inhaber
der Erlaubnis einer Nachprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten,
die von ihm nach § 15 e Abs. 1 Nr. 5 gefordert werden können,
zu unterziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die befürchten
lassen, daß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht
besitzt. Besteht Anlaß, seine geistige oder körperliche
Eignung zu bezweifeln, so kann die Verwaltungsbehörde die
Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder
des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle fordern.
§ 15 k. Entziehung und Erlöschen
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde zu entziehen,
wenn sich herausstellt, daß eine der aus § 15 e Abs.
1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt.
Sie erlischt mit ihrer Entziehung sowie mit der Entziehung der
nach den §§ 4 bis 15 erteilten Fahrerlaubnis.
(2) § 15b Abs. 3 gilt entsprechend.
15 l. Sonderbestimmungen für Inhaber
einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen.
Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen von
Kraftomnibussen im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt
oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines ständigen
Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt hat,
die Erteilung einer auf Kraftomnibusse beschränkten inländischen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung so sind die Nachweise
über ausreichendes Sehvermögen, geistige und körperliche
Eignung, Fahrpraxis oder Ausbildung und Prüfung (§ 15
e Abs. 1 Nr. 2 a, 3, 4 und 5) nicht erforderlich, wenn seit Begründung
eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung
bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als 3 Jahre verstrichen
sind. Das gleiche gilt für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis,
die in einem der in Anlage XXVII aufgeführten Staaten erteilt
worden ist. B. Fahrzeuge
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
§ 16. Grundregel der Zulassung.
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle
Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und
der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für
die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben
ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,
Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel
sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
§ 17. Einschränkung und Entziehung
der Zulassung.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig,
so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter
eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und
nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen
Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das
Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das
ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter
unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln
zu lassen. Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch
kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche
Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt
es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa
ausgefertigten Anhängeverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung
des Kennzeichens vorzulegen.
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den
Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde
zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs.
2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3
Satz 1 je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber,
ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht,
oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 18. Zulassungspflichtigkeit.
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen
Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen)
dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis
oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der
Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen
sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungverfahren
sind
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen
Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung
von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die
zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher
Fahrzeuge gehören,
2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden,
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
an Holmen geführt werden,
4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 50 km/h) und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Krafträder, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit
die Merkmale von Fahrrädern, z.B. Tretkurbeln, aufweisen,
jedoch zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und eine durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
50 km/h haben),
4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von
mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung
von nicht mehr als 11 kW),
5. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der Bauart
zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte
Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen,
einen Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
30 km/h),
6. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten
Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart
bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr
als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei,
wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift
sind;
b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter
land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen
mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach
ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer
einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs
von einem Sitz aus zu ermöglichen);
c) Anhänger hinter Straßenwalzen;
d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt
werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die
von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt
entsprechend;
f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
g) eisenbereifte Möbelwagen;
h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;
k) (aufgehoben)
l) Arbeitsmaschinen;
m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten
oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich
für solche Beförderungen verwendet werden;
n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;
o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a
letzter Satz gilt entsprechend;
p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger)
hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht
nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als
1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm
und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.
(3) Fahrzeuge, die nach Absitz 2 von den Vorschriften über
die Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die
Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt
ist. Ausgenommen sind
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals
in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr
als 20 km/h beträgt,
2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im
Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals
in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift
des § 72 zu § 18 Abs Nr. 4 wie Kleinkrafträder
zu behandeln sind,
3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger
vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
an Holmen geführt werden,
5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter
land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen
mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b)
(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren
ausgenommenen
1. selbstfahrenden Arbeitsmaschine und einachsigen Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 20 km/h,
2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen
Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58
für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und
3. Leichtkrafträder
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein
eigenes amtliches Kennzeichen führen. Kleinkrafträder,
Fahrräder mit Hilfsmotor und maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz
unterliegt, nach §29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu
kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b entsprechend.
(4 a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen
müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung
der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit
Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend
anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von Kleinkrafträdern,
von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen
Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5
nicht anzuwenden.
(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug
führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung- oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
(§ 20) oder
1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für
eine EG-Typgenehmigung oder
2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der
Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt"
auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist,
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen
genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise
aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis,
so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung
oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ
entspricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis das
etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle
vermerkt sein.
(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art
führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für den Motor (§ 20) oder
2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors
sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen
Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß
deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung
oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben,
daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. Absatz 5 letzter
Satz ist entsprechend anzuwenden.
(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten
Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind
dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
§ 19. Erteilung
und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den
Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen
Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl.
EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Sie ist ferner zu erteilen, wenn
das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden
harmonisierten Vorschriften erfüllt, die
1. in Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie
92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1),
oder
2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März
1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17.
Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), oder
3. in Anhang I der Richtlinie 92/01 /EWG des Rates vom 30. Juni
1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72)
genannt sind.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht
ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen
Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen
vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert
wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
oder
3, das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt §
21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die
Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend;
auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt
werden.
(3) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht, wenn bei
Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung
nach § 22 a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis
oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20
oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus
abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung
nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder nach
Regelungen entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigungen erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen
oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
oder der dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer
Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die
Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22
Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1a, bestätigt
worden ist oder
4. diese identisch mit einem Teil sind, für das ein Gutachten
eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit
eines Fahrzeugs bei Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten)
vorliegt und die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII durchgeführt
und entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 auf dem Teilegutachten
bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen des Absatzes
3 Nr. 1 und 3 den Abdruck- oder die Ablichtung der betreffenden
Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der
Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs
dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung
wesentlichen Angaben enthält, und in den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 4 den Abdruck oder die Ablichtung des Teilegutachtens
oder einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für
Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die
Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, der Nachweis nach
§ 18 Abs. 5 oder das Anhängerverzeichnis nach §
24 Satz 3 einen entsprechenden Eintrag mit dem Zusatz "ohne
Beschränkungen oder Auflagen" enthält. Die Pflichten
nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt, sofern nicht in
der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung
eine Ausnahme gewährt worden ist
(5) ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen,
dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis
stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote
Kennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und
2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige
für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des
Gutachtens durchführt.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber
einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes
2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam,
solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet
werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz
1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt
hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet
worden ist.
(7) die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die
EG-Typgenehmigung.
§ 20. Allgemeine Betriebserlaubnis
für Typen.
(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge
kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine
Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine
Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige
Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung
eines Fahzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine
Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die
Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis
erteilt werden
1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge
in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in
einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, sie
aber in den Gültigkeitsbereich dieser Verordnung aus einem
Staat eingeführt worden sind, in dem der Vertrag zu Gründung
der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das abkommen
über den europäischen Wirtschaftsraum gilt,
3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung
zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser
Verordnung nachweist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftragte
des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
gilt. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler
im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein.
(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis
entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt
kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung
beauftragen. Es bestimmt welche Unterlagen für den Antrag
beizubringen sind.
(2 a) Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer allgemeinen
Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise
Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in
die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch
nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§
19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3); § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge
hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige
Fahrzeug einen Fahrzeugbrief (§ 25) auszufüllen. Die
Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug
von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das
Fahrzeug einzutragen oder, mehrere Hersteller beteiligt sind,
von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile,
sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt;
war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer
Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende
Behörde im Brief bezeichnet werden. Die Richtigkeit der Angaben
über die Beschaffenheit des Fahrzeuges und über dessen
Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für
die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem bestimmten
Teil) Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen.
(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt
bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen
Bescheid für den Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der
Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch
einen entsprechenden Nachtrag, ergänzt worden ist oder wenn
das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß
für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis
nicht erforderlich ist.
(5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer
etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt,
und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr
entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber
der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen
Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig
erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte
Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder
deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der
mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen
oder nachprüfen lassen. In den Fällen des Absatzes 1
Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung
der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen,
daß der Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet,
die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen
zu ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt
der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß
gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen
wird.
§ 21. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat
der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die
Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulasungsstelle)
zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde
mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für
den Brief kann von der Zulassungsstelle bezogen werden. In dem
Brief muß ein amtlich anerkannter Sachverständiger
oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) für den
Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug
richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht;
hat der amtlich anerkannte Sachverständige dies nicht im
Brief, sondern in einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt
die Übertragung des Gutachtens in den Brief, wenn ein amtlich
anerkannter Sachverständiger bescheinigt hat, daß die
Eintragungen im Brief mit dem Gutachten übereinstimmen. Hängt
die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer
Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende
Behörde im Brief bezeichnet sein.
§ 21 a. Anerkennung von Genehmigungen
und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen
und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.
(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen
und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat
für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder
in bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte
Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland
vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen
und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche
Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese für bestimmte
Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung
der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen
Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist.
§ 22 a bleibt unberührt.
(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen,
die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
erteilt werden oder anzuerkennen sind.
(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis,
in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl
des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus
der in der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises,
gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung
mit dem Buchstaben "R" und gegebenenfalls aus zusätzlichen
Zeichen.
Das Prüfzeichen nach Absatz 1 a besteht aus einem Rechteck,
in dessen Inneren sich der Buchstabe "e" und die Kennzahl
oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung
erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe
dieses Rechtecks gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.
Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen
Fällen "1".
(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis
2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder
ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung
in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit
einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können,
dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen
nicht angebracht sein.
§ 21 b. Anerkennung von Prüfungen
auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen
anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach §
19 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.
§ 22. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile.
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von
Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit
bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden
kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art,
eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein-
oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend
zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann
davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau
abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft- oder
von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten
nach Abschnitt 7.4.a der Anlage VIII durchführen zu lassen.
In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle
nach Satz 4 auf dem Abdruck oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis
oder dem Auszug davon oder dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz
1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau
unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
zu bestätigen.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die
Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend.
Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß
nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen
Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung
mit dem genehmigten Typ zu bestätigen Außerdem hat
er jedem gefertigten Teil einen Abdruck- oder eine Ablichtung
der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls
den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizufügen.
Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören,
ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls
es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht,
in den Fahrzeugbrief einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten
zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll.
Unter dem Gutachten hat die Zulassungsstelle gegebenenfalls einzutragen:
"Betriebserlaubnis erteilt". Im Fahrzeugschein oder
in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis, ferner
in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der
gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils
zu machen.
(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können
auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19
Abs, 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu
(§20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz und 3
gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf
Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt
worden sind.
§ 22 a. Bauartgenehmigung für
Fahrzeugteile.
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig
ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen
verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart
ausgeführt sein:
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen
sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das
Kühlwasser des Motors verwendet wird;
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für
Scheiben aus Sicherheitsglas;
4. (aufgehoben)
5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen
und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18
genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind
und deren Übereinstimmung in der vorgeschriebenen Form bescheinigt
ist;
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs.
1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig
im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln
an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht
verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung
und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug-
oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten,
die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren
eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn
sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen
bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen
und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f) Verbindungseinrichtungen in Anbaugeräten, die in land-
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden,
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie
für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und § 53 b Abs.
1);
8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8 b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c),
9 a. Umrißleuchten (§ 51 b);
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);
13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51 a Abs. 1, §
53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung,
§ 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
l6. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);
16 a. Nebelschlußleuchten (§ 53 d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 35d Abs. 3,
§ 53 b Abs. 5, § 54);
17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen
für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische
Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil
der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10
dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener
Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20. Fahrtschreiber (§ 57 a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§
60);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote,
gelbe und weiße Rückstrahler und retroreflektierende
Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder
(§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
23. 24. (aufgehoben)
25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs.
4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen.
(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich
dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben
oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen
und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung
der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt der Bundesminister
für Verkehr; insoweit gilt die Verordnung über die Prüfung
und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile
(Fahrzeugteileverordnung).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1 .Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet
werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende
amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für
Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an
Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa
den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen
und als solche erkennbar sind.
3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung
auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein EG-Mitgliedstaat
bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,
eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit
die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie
70/l56/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1992
(ABl. EG Nr. L 255 S. 1) oder einer Einzelrichtlinie erfüllt
(EWG-Typgenehmigung).
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen für die
eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt
worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet,
so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen
und zuständigen Personen auf verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein,
dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins
mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz
2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet
sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen
Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen
nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen,
die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
§ 23. Zuteilung der amtlichen Kennzeichen.
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug
oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte
bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen,
in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort
haben soll. Der Antrag auf die nach § 34 Abs. 1 und 2 des
Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung
vorgesehenen Daten enthalten. Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige
Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung und der
Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen oder, falls ein
solcher nicht vorhanden ist, die Ausfertigung eines Briefes zu
beantragen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist
eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen,
daß das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen
ist, noch daß es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief dürfen
nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die
Bundesdruckerei geschützten wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal
verwendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typgenehmigung
ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage
der nach Artikel 6 der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung
zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die
Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung
den Vermerk, daß für dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief
ausgefüllt ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden.
Fertigt die Zulassungsstelle für ein Fahrzeug mit einer EG-Typgenehmigung
einen Brief aus, hat sie auf der Übereinstimmungsbescheinigung
diese Ausfertigung unter Angabe der betreffenden Briefnummer zu
vermerken. Für Fahrzeuge, die von den Vorschriften über
das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum Nachweis der
Betreibserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung (§ 18
Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die
vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18
Abs. 5 Nr. 1 a) vorzulegen.
(1 a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem
Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger
zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für
Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt
wird. Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschriftung
auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu vermerken.
(1 b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten
bemessenen Zeitraum (Zulassungszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen
nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt
verwendet werden darf (Saisonkennzeichen). Das Fahrzeug darf auf öffentlichen
Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums
in Betrieb gesetzt und abgestellt werden. Die Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein
durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Zulassungszeitraums hinter dem
amlichen Kennzeichen zu vermerken.
(2) Das von der ZulassungsstelIe zuzuteilende Kennzeichen enthält
das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und
die Erkennungnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle
eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk
besteht aus einem bis drei Buchstaben nach dem Plan in Anlage
1. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und
wird nach Ermessen der Zulassungsstelle im rahmen der Anlage II
bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen
Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden
nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungnummern
dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der
Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und
technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden
Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen
und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen,
soweit sie nicht unter Satz 5 fallen, bestehen nur aus Zahlen;
die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen.
(4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer
Stempelplakette versehen sein; die an zulasungsfreien Anhängern
nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine
Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält
das farbige Wappen des Landes, dem die Zulasungsstelle angehört,
und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der
Zulassungsstelle.
Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden,
daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört
wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach
Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen
Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt
sein. Bei zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens ist das
Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulasungsstelle nicht darauf verzichtet.
Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere
seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften
entspricht. Fahrten, die
im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere zur
Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernung
des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung,
Bremsensonderuntersuchung oder Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten
Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
erfaßt sind. Die Zulassungstelle kann das zugeteilte Kennzeichen ändern
und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in einem
anderen Mitgliedsstaat der - Europäischen Union oder in einem
Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung
des amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer
Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei Anwendung
der Anlage VII Abschnitt 2 inzwischen eine Hauptuntersuchung fällig
gewesen wäre. Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung
des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Zulasungsstelle
eine Prüfplakette zuzuteilen, die diesen Zeitpunkt angibt.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Abgasuntersuchung
nach § 47 a Anlage VIII a Abschnitt 2. Der Antragsteller
hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals
in den Verkehr gekommen ist. Andernfalls ist die Untersuchung
im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und die Abgasuntersuchung
nach § 47 a vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzunehmen.
Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die in einem Staat
außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftraums im Verkehr waren, ist vor Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens in jedem Fall eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung
nach § 29 und eine Abgasuntersuchung nach § 47 a vorzunehmen.
(6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung
verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März
1961 (BGBl. I S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt
oder bei der es sich um die Beförderung durch oder für
Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder
durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen
zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen handelt, hat
dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen
Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die
Zulassungsstelle vermerkt die Verwendung und deren Beendigung
im Fahrzeugschein; der Fahrzeugschein ist der Zulassungsstelle
zu diesen Zwecken vorzulegen.
(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen,
die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind,
wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend
der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer
dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen
haben.
(7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs.
3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsstelle
im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr
das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen
nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfallen zur Vorbereitung
ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm
ist. Für die Löschung des Vermerks gilt §17 Abs.
3 entsprechend.
(8) Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug (§
47 Abs. 4) ist unter Angabe der Stufe A, B oder C und des Datums
von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief
zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen
Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen
zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens
eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers
für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das
Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist. Für die Löschung
des Vermerks gilt § 17 Abs .3 entsprechend.
(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emmisionsklassen (§ 48)
ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein
und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der
hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung
die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber
anfordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen
ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs
.3 entsprechend.
§ 24. Ausfertigung des Fahrzeugscheins.
Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung und
nach Zuteilung des Kennzeichens wird der Fahrzeugschein (Muster
2 a oder 2 b) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die
erforderliche Betriebserlaubnis, so wird sie durch Ausfertigung
des Fahrzeugscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der
Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen
gestellt werden, auf die im Fahrzeugschein alsdann hinzuweisen
ist. Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für
denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt
des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsstelle ausgestelltes
Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger
mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden;
aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift
des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht,
zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die
zulässige Aufliegelast, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
§ 25. Behandlung der Fahrzeugbriefe
bei den Zulassungsstellen.
(1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen
wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen. Sie hat außerdem,
falls noch nicht geschehen, die vorgesehenen Angaben über
die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Hierfür
werden der Zulassungstelle, soweit es für die Zulassung erforderlich
unangemessen ist, vom Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur
Verfügung gestellt, um die Eintragungen maschinell vornehmen
zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Datenblätter
zu erstellen, soweit es über die hierzu erforderlichen Angaben
verfügt. Die Zulassungstelle hat demjenigen, der ihr den
Fahrzeugbrief übergeben hat, oder der von diesem bestimmten
Stelle oder Person den Fahrzeugbrief unverzüglich auszuhändigen.
Der Empfänger hat grundsätzlich seinen Brief bei der
Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen;
tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter
"Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.
(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief ist
der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten
Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle
und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Vor Ausfertigung
eines neuen Briefs ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer
Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle auf Kosten
des Antragstellers im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn
nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Das Verfahren
wird durch Verwaltungsanweisung geregelt.
(3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung der
Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder
ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung
selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr ist
ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen. Die Zulassungsstelle
macht auf Grund des alten Briefs in dem neuen Brief die Angaben
über die Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein
und amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das Fahrzeug
früher zugelassen war und bescheinigt in ihm, daß er
als Ersatz für den als erledigt eingezogenen Brief ausgestellt
worden ist.
(4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben
bei der Entgegennahme von Antragen und bei der Aushändigung
der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche
nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls
mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sicherung
des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei
jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders
bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3),
vorzulegen. Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsberechtigung
eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs neben
dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die
Zulassungsstelle jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich
der Brief befindet.
§ 26. (aufgehoben)
§ 27. Meldepflichten der Eigentümer
und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung
aus dem Verkehr und erneute Zulassung.
(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief, im Fahrzeugschein und in den
Anhängerverzeichnissen sowie bei zulassungsfreien Fahrzeugen,
für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, Im Fahrzeugregister
müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechen; Änderungen sind gegebenenfalls unter Einreichung
des Briefs, des Scheins und der Anhängerverzeichnisse unverzüglich
der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Verpflichtet
zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich
Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde
durch einen der Verpflichteten Kenntnis von den meldepflichtigen
Tatsachen erhalten hat.
(2) Wird der Regelmäßige Standort des Fahrzeugs für
mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle
verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines
neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich
nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsstelle,
die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer
unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen;
er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein
und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein
amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die
Zuteilung des Kennzeichens (§18 Abs. S) auszuhändigen
und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen.
Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen
Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle
1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines
neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen
von einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch die Zuteilung
eines neuen Kennzeichens zu beantragen,
2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen
von einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, die Zuteilung
eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon
von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen
Zulassungsstelle zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers
unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises
nach § 29 a.
Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsstelle
für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb
des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene
hat das Verbot zu beachten; §17 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt §23
Abs. 1 Satz 2 entsprechend, auch soweit nur die Ausfertigung eines
neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige
Fahrzeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die
ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der Nachweis über
die Zuteilung des Kennzeichens (§18 Abs. 5) oder, wenn einvorübergehend
Stillgelegtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungstelle
wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, eine amtliche Bescheinigung
über die Stillegung beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen
erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 Satz
1 entsprechend.
(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten
nicht
1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung
des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens
vorübergehend stillgelegt worden sind und deren Stillegung
die Zulassungsstelle im Brief vermerkt hat,
2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der
amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens
und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend
stillgelegt worden sind.
(5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr
gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsstelle unter Vorlage
des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse,
bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen
zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung
des Kennzeichens (§18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen
und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei denn,
daß die Zulassungsstelle eine Frist bewilligt. Der Brief
ist von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden unbrauchbar zu
machen und - ebenso wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse
- mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem Verkehr
zurückzugeben. Läßt sich der Brief nicht beiziehen,
so ist er auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist
für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im "Verkehrsblatt"
aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich
ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so
erteilt die Zulassungsstelle dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung
über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit
der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung.
(6) Absatz 5 gilt nicht
1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung
des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens
vorübergehend stillgelegt worden sind, wenn die Zulassungsstelle
die Stillegung im Brief vermerkt hat,
2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der
amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens
und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend
stillgelegt worden sind.
Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf eines Jahres seit der Stillegung
als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke
über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt
werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist.
Die Zulassungsstelle kann eine Frist bewilligen, um die die Rechtsfolgen
des voranstehenden Satzes hinausgeschoben werden; die Frist darf
6 Monate nicht übersteigen.
(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges
Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, so ist der Brief
oder - falls dieser noch unauffindbar ist - die in Absatz 5 letzter
Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und von der Zulassungsstelle
einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen.
§ 28. Prüfungsfahrten, Probefahrten,
Überführungsfahrten.
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfungsfahrten, Fahrten
zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache
der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort
dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne
Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. Auf
solchen Fahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen
geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen
Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheine (Muster 3) mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des
Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als
Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der
Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht
aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.
(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für
allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern
aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern;
das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem
Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht
zu sein.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheine hat die Zulassungsstelle
bei nachgewiesenem Bedürfnis auszugeben; nach Verwendung
sind sie unverzüglich wieder abzuliefern. Sie können
jedoch an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker
befristet oder widerruflich für wiederkehrende Verwendung,
auch bei verschiedenen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung
eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein
ausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine hat für
jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die
Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den
Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten
hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das
verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, die Art und der
Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind
ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen
Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden
Verwendung zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen
und ausgegebene Scheine der Zulassungsstelle unverzüglich
einzureichen.
(4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben, wenn der Nachweis erbracht
ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der
Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Halter, die
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der
Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach
Muster 1 d zu führen.
§ 29. Untersuchung der Kraftfahrzeuge
und Anhänger.
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen
nach Art der Anlage V, V a oder V b haben müssen, haben
ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII
in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
Ausgenommen sind
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),
2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei
denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen
führen müssen,
3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes.(2) Der
Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung
bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr spätestens angemeldet werden
muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX nachzuweisen.
Sie ist von der Zulassungsstelle oder vom amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer zuzuteilen, wenn keine
Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mangel auf, so
kann die Prüfplakette zugeteilt werden, wenn die unverzügliche
Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen dürfen
Prüfplaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII anbringen.
(2a) Durch die Prüfplakette wird bescheinigt, daß das
Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf
etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig
befunden worden ist.
(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Absatz
2 angebrachte Prüfplakette in ihrem vorschriftsmäßigen
Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt
sein.
(4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Anmeldung
zur nächsten Hauptuntersuchung müssen von demjenigen,
der die Prüfplakette zugeteilt oder angebracht hat, vermerkt
werden
1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen
im Fahrzeugschein und im Untersuchungsbericht,
2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach §18 Abs. 5 mitzuführenden
Nachweis und im Untersuchungsbericht.
(5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2 Monaten nach
dem angegebenen Monat ungültig. Befindet sich an einem Fahrzeug,
das mit einer Prüfplakette versehen sein muß, keine
gültige Prüfplakette, so kann die Zulassungsstelle für
die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen Prüfplakette
den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen
oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die
Beschränkung zu beachten; §17 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in
Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß geben können,
dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht
angebracht sein.
(7) Als weiteren Nachweis über die durchgeführte Hauptuntersuchung
hat der für die Untersuchung Verantwortliche einen Untersuchungsbericht
zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten auszuhändigen.
Bei Fahrzeugen, für die Prüfbücher geführt
werden (Anlage VIII, Abschnitt 5), ist der Untersuchungsbericht
mit dem Prüfbuch zu verbinden oder sind die Angaben, die
der Untersuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch
einzutragen. In den Untersuchungsbericht sind mindestens aufzunehmen
- das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
- das Jahr der Erstzulassung,
- der Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
- der Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- das Datum der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
- der Stand des Wegstreckenzählers,- die Angaben über
die anläßlich der Hauptuntersuchung festgestellten
Mängel nach dem im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien,
- das Datum der Hauptuntersuchung,
- der Name und die Anschrift oder die Kontrollnummer der prüfenden
Stelle,
- der Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung und
- die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennummer des für
die Untersuchung Verantwortlichen.
II a. Pflichtversicherung
1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen
mit amtlichen Kennzeichen
§ 29 a. Versicherungsnachweis.
(1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist
durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung
nach Muster 6 oder Muster 8 zu erbringen. Hersteller von Kraftfahrzeugen
oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den Nachweis auch
nach Muster 7 führen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung
kostenlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere
Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie
entsprechend der Reihenfolge, in der sie ausgefertigt worden sind,
zu kennzeichnen, z. B. als "Zweite Ausfertigung".
(1a) In Versicherungsbestätigungen (Muster 8), die zur Erlangung
von roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung erteilt werden,
ist der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses anzugeben.
(2) Die Zulassungsstelle hat den Versicherer unter Verwendung
der nach Muster 6 oder 8 vorgesehenen Mitteilung über die
Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens zu unterrichten. Die Mitteilung
nach Muster 7 beschrankt sich auf die Unterrichtung, daß
die Versicherungsbestätigung der Zulassungsstelle vorliegt.
(3) Die Zulassungsstelle kann unter Verwendung der Mitteilung
nach Muster 6 a den Versicherer darüber unterrichten, daß
ihr für das Fahrzeug die Bestätigung nach Muster 6 über
den Abschluß einer neuen Versicherung zugegangen oder daß
das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig
aus dem Verkehr gezogen worden ist. Die Mitteilung, daß
das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig
aus dem Verkehr gezogen wurde, kann an Stelle der Mitteilung nach
Muster 6 a durch eine andere Bescheinigung erfolgen.
(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes
der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis
nach Muster 1 d zu führen.
§ 29 b. Versicherungsnachweis bei
Inbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung.
Ein Versicherungsnachweis nach § 29 a ist auch erforderlich,
wenn das Fahrzeug nach vorübergehender Stillegung wieder
zum Verkehr zugelassen werden soll.
§ 29 c. Anzeigepflicht des Versicherers.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach §
3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen
Zulassungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anzeige erstatten, wenn
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
nicht oder nicht mehr besteht. Eine Anzeige nach Muster 9 ist
zu unterlassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung
über den Abschluß einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen
ist und dies dem Versicherer nach § 29 a Abs. 3 mitgeteilt
wurde. Eine Versicherungsbestätigung nach Muster 8 gilt bei
roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung auch als Anzeige im
Sinne von Muster 10.
(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer auf dessen Anzeige
durch Bescheid nach Muster 9 oder 10 mitzuteilen, wann die Anzeige
eingegangen ist, und die übrigen in diesen Mustern vorgesehenen
Angaben zu übermitteln.
(3) Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine
Mitteilung nach § 29 a Abs. 3 abgesandt wurde, löst
keine Maßnahmen der Zulassungsstelle nach Absatz 2 und §
29 d aus.
§ 29 d. Maßnahmen beim Fehlen
des Versicherungsschutzes.
(1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der
Halter unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle
den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für
die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung
über die Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern und von ihr
das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um einen
Anhänger, so hat er der zuständigen Zulassungsstelle
unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse
zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.
(2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine Anzeige (§
29 c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug keine
dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
besteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein oder
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über
die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen
zu entstempeln. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist
die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen
zu vermerken.
2. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen
mit Versicherungskennzeichen
§ 29 e. Versicherungskennzeichen.
(1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter zum Abschluß
einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz
verpflichtet ist und wenn sich ihr regelmäßiger Standort
im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, unbeschadet der
Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges
Versicherungskennzeichen führen:
1. Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);
2. Fahrräder mit Hilfsmotor;
3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.
(2) Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, daß
für das Fahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Der Versicherer
händigt dem Halter auf Antrag ein Versicherungkennzeichen
aus und erteilt hierüber eine Bescheinigung; für den
Nachweis von Namen und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs.
1 Nr. Satz 2 sinngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat
die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen
und Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung
der Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden,
für das sie gelten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit
dem Ablauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum
vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar.
(3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einer Tafel, die
eine Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes
der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig
ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr
angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll.
Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und
nicht mehr als 3 Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer
Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer ist so zu
wählen, daß jedes für das laufende Verkehrsjahr
ausgegebene Versicherungskennzeichen sich von allen anderen gültigen
Versicherungskennzeichen unterscheidet. Das Verkehrsjahr ist durch
die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt.
Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn
kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt
mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr den Versicherern
die Erkennungsnummern zu.
(4) Das Versicherungskennzeichen ist nach § 60a auszugestalten und anzubringen.
§ 29 f. (aufgehoben)
§ 29 g. Rote Versicherungskennzeichen.
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten)
und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines
solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten),
dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht
mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung
und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen
Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit,
nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des
Fahrzeugs.
§ 29 h. Maßnahmen bei vorzeitiger
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs,
das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der
Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des
Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung
aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so
hat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§
68) in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen
und die Bescheinigung ein.
III. Bau- und Betriebsvorschriften
1. Allgemeine Vorschriften
§ 30. Beschaffenheit der Fahrzeuge.
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,
daß
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder
mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,2.
die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst
geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen
möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise
hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile,
die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können,
müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar
sein.
§ 30 a. Durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit.
(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik
so gebaut und ausgerüstet sein, daß technische Veränderungen,
die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
(Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart
auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht
überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert
sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen
leicht erkennbar gemacht werden.
(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von
mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie
für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet,
müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit
gekennzeichnet sein.
§ 30 b. Berechnung des Hubraums.
Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:
1. Für pi wird der Wert 3,1416 eingesetzt.
2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt,
wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden
ist.
3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.
4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern O bis 4, so
ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.
§ 30 c. Vorstehende Außenkanten.
(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen,
daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
§ 31. Verantwortung für den Betrieb
der Fahrzeuge.
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge
führt, muß zur selbständigen Leitung geeignet
sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen,
wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der
Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder
dasFahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung
nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
§ 31 a. Fahrtenbuch.
(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter
für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig
zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen,
wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde
kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch
für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit
Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten
Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden
Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und
es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt
werden muß, aufzubewahren.
§ 31 b. Überprüfung mitzuführender
Gegenstände.
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen
Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände
vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen
Zustands auszuhändigen:
1. Feuerlöscher (§ 35 g Abs. 1),
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35 h Abs. 1, 3 und 4),
3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 2),
5. tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und windsichere
Handlampen (§ 54 b),
6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz
2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr.
2 Halbsatz 2).
§ 31 c. Überprüfung von
Fahrzeuggewichten.
Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen
Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten
und Gesammtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet,
sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser
(Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist
dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der
Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem
Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht
festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer
des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder
Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer
nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.
§§ 32 - 67 (nicht vorhanden)
C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 68. Zuständigkeiten.
(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden
zuständig sind, von den nach Landesrecht zuständigen
unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen
durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde
zugewiesen werden, ausgeführt. Die höheren Verwaltungsbehörden
werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben
ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des
Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen
Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde
des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen
Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde
behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde
(Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit
ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich
zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde
mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung
vorläufig treffen.
(2 a) Hat der Betroffene keinen wohn- oder Aufenthaltsort im Inland,
ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von
Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde
(Abs. 1 Satz 1) zuständig.
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und
höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung,
im Falle des § 4 a Abs. 1 auch die Zuständigkeit der
obersten Landesbehörde, werden für die Dienstbereiche
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk und der Polizei durch
deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen.
§ 69. (aufgehoben)
§ 69 a. Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teilnimmt, ohne
in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß er
andere nicht gefährdet,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Verkehr teilnehmen
läßt, ohne als für ihn Verantwortlicher in geeigneter
Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet
werden,
3. entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2 Abs. 2
und 3 genannten Art verwendet,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahrzeuge oder
Tiere zu führen, nicht beachtet oder vollziehbaren Auflagen
nicht nachkommt,
4 a. entgegen § 4 a Abs. 1 Satz 1 ein Mofa führt, obwohl
er die dazu erforderliche Mofa-Prüfbescheinigung nicht hat,
4 b. entgegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Mofa-Ausbildung
durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder entgegen §
4 a Abs. 3 Satz 2 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, obwohl
er eine den Mindestanforderungen der Anlage XXII entsprechende
Ausbildung nicht durchgeführt hat,
4 c. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ein Kraftfahrzeug, für
dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,
vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,
4 d. entgegen § 7 Abs. 1 a ein Kind unter 7 Jahren auf einem
Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht
16 Jahre alt ist,
5. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
a) des Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 4 a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2,
b) der Mofa-Prüfbescheinigung nach § 4 a Abs. 1 Satz
3,
c) des mit deutscher Übersetzung versehenen Ausbildungsscheins
nach § 6 Abs. 2 Satz 3 oder
d) entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet
oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3 ein Zeichen anbringt,
d) des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung nach §
15 d Abs. 2 Satz 2 verstößt,
6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 vollziehbaren Auflagen nicht
nachkommt, unter denen die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis
erteilt hat,
7., 8. (aufgehoben)
9. gegen eine Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 3, des §
15 b Abs. 3 oder des § 15 k Abs. 2 über die Ablieferung
oder die Vorlage von deutschen Führerscheinen oder die Vorlage
von ausländischen Fahrausweisen verstößt,
9 a. entgegen § 15 b Abs. 1 a vollziehbaren Auflagen nicht
nachkommt, die die Verwaltungsbehörde wegen bedingter Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet hat,
10. entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus, ein Taxi,
einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen
führt, mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reise (§
48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden,
obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
nicht besitzt,11. entgegen § 15 d Abs. 3 als Halter eines
Fahrzeugs die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt,
obwohl der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder
12. entgegen § 15 g die Meldung über die Einstellung
eines Taxi-, Mietwagen- oder Krankenkraftwagenführers unterläßt
oder unvollständig abgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb
zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,
2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27 Abs.
3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 oder
des § 29 d Abs. 1 über die Entstempelung des amtlichen
Kennzeichens, über die Ablieferung des Fahrzeugscheins oder
des Betriebserlaubnisnachweises oder über die Vorlage des
Anhängerverzeichnisses verstößt,
3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger entgegen
§ 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen
§ 18 Abs. 3 ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf
öffentlichen Straßen in Betrieb setzt,
4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 oder des §
28 Abs. 1 Satz 2 über die Führung von amtlichen oder
roten Kennzeichen, des § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 über
die Abstempelung der amtlichen Kennzeichen, des § 60 Abs.
1 Satz 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs.
2 Satz 1, oder des § 60 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
1, Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1 oder 3, diese jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 28 Abs. 2 Satz 1, des
§ 60 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 über
die Ausgestaltung, die Anbringung oder die Beleuchtung von Kennzeichen
oder des §60 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 über das Anbringen
von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen
zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 über die
Führung des Versicherungskennzeichens, des § 60 a Abs.
1 Satz 4, 5, Abs. 1 a, 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3, 4 oder Abs.
3 Satz 1 über die Ausgestaltung oder die Anbringung des Versicherungskennzeichens
oder des § 60 a Abs. 5 über das Anbringen von verwechslungsfähigen
oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,
6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über
die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt,
7. entgegen § 22 a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil
ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen
zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder
verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach §23
des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,
8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1 oder §
22 a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeichnung von
Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen
oder gegen ein Verbot nach § 21 a Abs. 3 Satz 2 oder §
22 a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfahigen
Zeichen verstößt,
9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
a) des Fahrzeugscheins nach § 24 Satz 2 oder nach §
28 Abs. 1 Satz 3,b) des Anhängerverzeichnisses nach §
24 Satz 3,
c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
nach § 18 Abs. 5,
d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach § 18
Abs. 5,
e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für den Motor nach § 18 Abs. 6,
f) der Sachverständigen-Bescheinigung über den Motor
nach § 18 Abs. 6,
g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung,
eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens
oder eines Nachweises nach § 19 Abs. 4 Satz 1,
h) der Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach
§ 29 e Abs. 2 Satz 3 oder
i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22
a Abs. 4 Satz 2 verstößt,
10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Aufbewahrung
und Aushändigung von Nachweisen über die Betriebserlaubnis
verstößt,
10 a. entgegen § 23 Abs. 1b Satz 2 außerhalb des auf dem Kennzeichen
angegebenen Zulassungszeitraums ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen
in Betrieb setzt oder entgegen § 23 Abs 6 Satz 1 die Verwendung
eines Personenkraftwagens
für dort genannte Personenbeförderungen nicht oder nicht
rechtzeitig schriftlich anzeigt oder entgegen Satz 2 Halbsatz
2 den Fahrzeugschein nicht vorlegt,
11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 über
die Meldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen oder deren
Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 über die
Vorlage von Briefen verstößt,
12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 über die Meldepflichten
bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des
§ 27 Abs. 2 über die Antrags- oder Anzeigepflicht bei
Standortänderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz
1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten bei Veräußerung
des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 über
die Beachtung des Betriebsverbots, des § 27 Abs. 4 Satz 3
oder Abs. 5 Satz 1 über die Vorlage- und Anzeigenpflichten
sowie die Pflichten zur Veranlassung der Entstempelung von Kennzeichen
zuwiderhandelt,
13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6 über
die Ablieferung von roten Kennzeichen oder von Fahrzeugscheinen,
des § 28 Abs. 3 Satz 3 über die Verwendung von Fahrzeugscheinen
sowie über die Vornahme von Eintragungen in diese Scheine
oder des § 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5 über die Führung,
Aufbewahrung und Aushändigung von Verwendungsverzeichnissen
zuwiderhandelt,
14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit den
Nummern 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4 oder 5, 2.8 Satz 2 oder 3.1 Satz
1, 2 oder 5 der Anlage VIII über Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen zuwiderhandelt,
15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 über
Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Betriebsverbot oder der
Betriebsbeschränkung nach § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz
1 oder dem Verbot nach § 29 Abs. 6 über das Anbringen
von verwechslungsfähigen Zeichen zuwiderhandelt,
16. einer Vorschrift der Nummer 3.3 Satz 1 oder 4.2.3 Satz 1 der
Anlage VIII über die Wiedervorführung zur Nachprüfung
der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,17. gegen eine Vorschrift
der Nummer 5.1 oder 5.3 Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über
das Führen, Vorlegen oder Aufbewahren von Prüfbüchern
verstößt,
18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7 oder 7 der Anlage
VIII das Betreten der Grundstücke oder Geschäftsräume,
die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht
in Aufzeichnungen nicht ermöglicht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein
Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination)
unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb
nimmt:
1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
1 a. des § 30 c Abs. 1 über vorstehende Außenkanten;
2. - 28. (nicht aufgenommen)
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein
anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen
Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine
der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
2. -8. (nicht aufgenommen)
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge
gegen eine Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 3 über die
Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,
2. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander
verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbständigen
Leitung geeignet zu sein,
3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme
anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt
sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen
Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die
Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist
oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
Ladung oder die Besetzung leidet,
4. entgegen § 31 a Abs. 2 als Halter oder dessen Beauftragter
im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen
Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung
der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner
Unterschrift einträgt,4 a. entgegen § 31 a Abs. 3 ein
Fahrtenbuch nicht aushändigt oder aufbewahrt,
4 b. entgegen § 31 b mitzuführende Gegenstände
nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
4 c. gegen eine Vorschrift des § 31 c Satz 1 oder 4 Halbsatz
2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten
oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,
4 d. - 6e. (nicht aufgenommen)
7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3 a über die Mitführung
oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über
Ausnahmegenehmigungen verstößt,
8. entgegen § 71 vollziehbare Auflagen nicht nachkommt, unter
denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,
9. (aufgehoben)
10. (nicht aufgenommen)
§ 69 b. (aufgehoben)
§ 70. Ausnahmen.
(1) Ausnahmen können genehmigen
1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen
oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den
Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung
mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren
und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des §
18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59
und 60 Abs. 5,
2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen
von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen
oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei
denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des
Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich
ist,
3. der Bundesminister für Verkehr von allen Vorschriften
dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den
Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet
er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach
Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden
an,
4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministers
für Verkehr bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung.
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32,
32 d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind
die obersten Straßenbaubehörden der Länder und,
wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zuhören.(3)
Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen
von der Zulassungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht
oder den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer
durch eine Urkunde (z. B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die bei
Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstaben a und b bezeichneten Arten
und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht
befreiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter eine
solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr
und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung
befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von
den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten,
über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener
Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle
der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz
2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere
Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 71. Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen.
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen
nachzukommen.
§ 72. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.
(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende
Bestimmungen:
§ 4 a Abs. 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)
gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 4 a Abs. 3 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)
Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine
Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, diese vor dem 1. Oktober
1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens
zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten
Einführungslehrgang teilgenommen hat.
§ 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder
bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals
in den Verkehr gekommen sind.
§ 9 b Abs. 1 (Sehtestgeräte)
§ 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der Fassung der Verordnung vom
1. April 1993 (BGBl. I S. 412) ist hinsichtlich der Sehtestgeräte
ab 1. Januar 1996 anzuwenden.
§ 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt I (Anforderungen an
die Prüfungsfahrzeuge)
Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1 a dürfen
bis zum 30. Juni 2001 auch Krafträder verwendet werden, die
den Anforderungen der Anlage XXVI Abschnitt I in der vor dem 7.
April 1993 geltenden Fassung entsprechen. Als Prüfungsfahrzeuge
für die Klasse 1 b dürfen bis zum 31. Dezember 1996
auch Leichtkrafträder verwendet werden, die den Anforderungen
der Anlage XXVI Abschnitt I in der vom 23. Februar 1996 geltenden
Fassung entsprechen.
§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II (Anforderungen an
die Prüfungsstrecke)
Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 2 in der ab 23. Februar 1996 geltenden
Fassung ist hinsichtlich des Einschlusses von Autobahnen bei den
Prüfungen für die Klasse 1 b ab 1. Februar 1997 anzuwenden.
§15 e Abs. 1 letzter Halbsatz (Ausbildung mindestens nach
einem behördlich genehmigten Ausbildungsplan)
tritt in Kraft am 1. Dezember 1974.
§18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder
mit Hilfsmotor zu behandeln)
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 behandelt
1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, wenn sie vor
dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors
0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals
in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen
Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den
Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für
die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger
- 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht
bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern.
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder
bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals
in den Verkehr gekommen sind.
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge)
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister
für Verkehr zu bestimmenden Tage an.
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder
forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)
tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsgeräte.
§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kennzeichen für
Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe l und m)
gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhänger ab
1. Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr
gekommenen Anhänger
1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994
und
2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist
spätestens bis 31. Oktober 1994
ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. Mit dem Antrag
ist ein Nachweis über eine Hauptuntersuchung vorzulegen,
in welchem die Vorschriftsmäßigkeit des Anhängers
im Sinne von § 29 Abs. 2 a bescheinigt wird.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund harmonisierter
Vorschriften)
Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzelrichtlinie geändert
oder aufgehoben, dürfen die neuen Vorschriften zu den frühestmöglichen
Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie zulässig
sind, angewendet werden.
Die bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühestmöglichen
Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie zulässig
und für die Untersagung der Zulassung von erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeugen maßgeblich sind, nicht mehr
angewendet werden.
§ 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach
Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit)
Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger
im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d, e oder o,
die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebserlaubnis
oder für eine Einrichtung an den vorgenannten Fahrzeugen
eine Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwindigkeit
im Bereich von 18 km/h bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt
ab 20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung
als für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h erteilt. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst
berichtigt zu werden, wenn sich die Zulassungsstelle aus anderem
Anlaß mit den Papieren befaßt.
§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten)
Bis zum 31. Dezember 1996 sind Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte)
über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs
bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile
den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt.
Prüfberichte, die nach dem 1. Januar 1994 erstellt werden,
müssen durch den nach §12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), bestellten
Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sein. Abschnitt
2 der Anlage XIX ist spätestens ab 1. Januar 1997 anzuwenden.
§ 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)
gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März
1985 durchgeführt worden sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen in Kraftfahrzeugen,
die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Für
Heizungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1982 in den
Verkehr gekommen sind, gilt die Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195).
§ 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)
gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957
in Gebrauch genommen worden ist und an Fahrzeugen verwendet wird,
die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn
die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Gebrauch
genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor
diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind,
2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger
vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Park-Warntafeln, die nicht in
amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur
an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, weiter verwendet werden.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)
gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961
in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden,
die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)
gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die
vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an
Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)
gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die
vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an
Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den
Verkehr gekommen sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 a (Rückfahrscheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die
nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen
nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger,
die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden sind und
an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in
den Verkehr gekommen sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)
gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen
verschiedener Grundfrequenzen, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch
genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor
diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)
gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals
in den Verkehr gekommen sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe
und weiße Rückstrahler, retroreflektierende Streifen
an Reifen von Fahrrädern)
gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler und
für retroreflektierende Streifen an Reifen, die vor dem 1.
Januar 1981 in Gebrauch genommen worden sind.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen)
ist spätestens anzuwenden vom 1. Juli 1997 an auf andere
Rückhaltesysteme in Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals
in den Verkehr kommen.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für
Kinder)
ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. Rückhalteeinrichtungen,
die vor diesem Tage in Gebrauch genommen wurden, dürfen weiter
verwendet werden.
§ 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen
nach § 53 a Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar
1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft)
gilt für Glühlampen,
1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen
worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem
Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder
2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit
Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl 1962 S. 246) oder mit Frankreich
vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl 1965 S. 292) in der Fassung der Änderung
vom 12. November 1969 (Verkehrsbl 1969 S. 681) als der deutschen
Regelung entsprechend anerkannt werden.
§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und lichttechnische Einrichtungen
für Fahrräder)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986
für bauartgenehmigungspflichtige Teile, die von diesem Tage
an in Gebrauch genommen werden.
§ 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe)
Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe
bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei
geschütztes Wasserzeichen haben.
§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)
tritt am 1. Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser Vorschrift
entsprechen, dürfen jedoch vor diesem Zeitpunkt verwendet
werden. Werden solche Plaketten auf Kennzeichen nach Anlage V
verwendet, dürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände
zum schwarzen Rand sowie zu den Buchstaben und Ziffern unterschritten
werden. Stempel oder Stempelplaketten, die den vor dem 1. Juli
1995 geltenden Vorschriften entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Sollen ab 1. Juli 1995 noch Kennzeichen nach Anlage V abgestempelt
werden, dürfen auch Stempelplaketten verwendet werden, die
den Vorschriften in der Fassung vor dem 1. Juli 1995 entsprechen;
solche Plaketten dürfen von der Zulassungstelle noch bis
spätestens 31. Dezember 1997 auf Kennzeichen angebracht werden.
§ 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen")
Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen"
zugelassen worden sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berichtigung
der Angaben über die Art des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren
kann aufgeschoben werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle
aus anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt für
die Streichung der Angabe über die Nutzlast sowie für
die Berichtigung des Leergewichts auf den sich durch die geänderte
Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für
diese Berichtigungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht zu erheben.
§ 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung
im Untersuchungsbericht) und
§ 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte Hauptuntersuchung)
tritt in Kraft für alle Hauptuntersuchungen, die nach dem
1. Januar 1995 durchgeführt werden. Auf die Angabe des Datums
der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung kann bei der
Erstellung des Untersuchungsberichts bis zu dem Zeitpunkt verzichtet
werden, ab dem der für die Untersuchung verantwortlichen
Person ein Untersuchungsbericht nach § 29 Abs. 7 über
die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung vorgelegt werden
muß.
§ 30 a Abs. 1 (Änderung der durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit) tritt in Kraft
1. für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkrafträder
und für Leichtkrafträder am 1. Januar 1986,
2. für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar 1988
für die von den genannten Tagen an erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
§ 30 a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
bei Anhängern)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage
an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden.
§ 30 b (Berechnung des Hubraums)
ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an erstmals in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeuge. Dies gilt nicht für
1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige Berechnungsverfahren
gemäß Fußnote 8 der Muster 2 a und 2 b in der
vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung angewandt wird, solange
diese Art der Berechnung des Hubraums nach Artikel 2 Abs. 2 und
3 der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur
Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren
(ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie
70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender
Partikel aus Dieselmotoren) (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) zulässig
ist,
2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Oktober 1989
eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist; für
diese muß ein Nachtrag zur Allgemeinen Betriebserlaubnis
dann beantragt oder ausgefertigt werden, wenn ein solcher aus
anderen Gründen erforderlich ist. Ergibt sich bei der Berechnung
des Hubraums bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung
vom 26. Februar 1987 (BGBl. I S.755, 1069), geändert durch
die Verordnung vom 16. Juni 1989 (BGBl. I S. 1112), ein höherer
Wert als 30 ccm, bei Mofas (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern
mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr.
4) ein höherer Wert als 50 ccm und bei Leichtkrafträdern
(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) ein höherer Wert als 80 ccm, so
gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als Leichtmofas, Mofas,
Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder.
§ 30 c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen)
ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personenkraftwagen anzuwenden,
die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Andere Personenkraftwagen
müssen § 30 c Abs. 1 oder 2 entsprechen.
§§ 32 - 67 (nicht aufgenommen)
Muster
Fahrzeugbriefe, Fahrzeugscheine, Versicherungsbestätigungen,
Mitteilungen nach § 29 a, sowie Anzeigen und Bescheide nach
§ 29 c, die anstelle des Wortes "Fahrzeug-Identifizierungsnummer"
das Wort "Fahrgestellnummer" enthalten, dürfen
weiter verwendet werden; Vordrucke dürfen aufgebraucht werden.
Entsprechendes gilt für Nachweise nach Muster 1 d, die anstelle
des Wortes "Fahrzeug-ldentifizierungsnummer" die Worte
"Fabriknummer des Fahrgestells" enthalten.
Muster 1 (Führerschein)
(1) Gültig bleiben
1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach den vor
dem 1. August 1960 im Saarland geltenden Vorschriften von saarländischen
Verwaltungsbehörden ausgefertigt worden sind,
2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach dieser Verordnung
von deutschen Verwaltungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets
ausgefertigt worden sind.(2) Führerscheinvordrucke, die dem
Muster 1 in der vor dem 1. Januar geltenden Fassung entsprechen,
dürfen bis zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden. Führerscheine,
die bis zu diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in der vor dem 1.
April 1986 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom 1. April
1986 an nicht mehr verwendet werden, ausgenommen bei Prüfaufträgen,
die vor diesem Tage erteilt worden sind. Führerscheine, die
auf Grund des vor dem 1. April 1986 geltenden Rechts ausgefertigt
worden sind, bleiben gültig.
(3) Führerscheine, die dem Muster 1 in der vor dem 1. Januar
1989 geltenden Fassung entsprechen und vor diesem Tage ausgefertigt
worden sind, bleiben gültig.
Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)
Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von Dienststellen
der Bundeswehr nach Muster 1 a dieser Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271) ausgefertigt
worden sind, bleiben gültig. Führerscheinvordrucke,
die von Muster 1 a in der vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen aufgebracht werden. Führerscheine,
die nach diesem Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Muster 1 b (ehemals Führerschein Klasse 5)
Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 b in der vor dem
1. Januar 1981 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis
zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden. Führerscheine,
die bis zu diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförderung)
Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der ab 7. April
1993 geltenden Fassung abweichen, dürfen aufgebraucht werden.
Muster 1 e (Mofa-Prüfbescheinigung)
Vordrucke, die dem Muster 1 e in der vor dem 1. Oktober 1985 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Mofa-Prüfbescheinigungen,
die bis zu diesem Tage ausgestellt worden sind, bleiben gültig.
Muster 2 a und Muster 2 b (Fahrzeugscheine)
Kraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
1. den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3 und 3 a in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) oder
2. den Mustern 2 a, 2 b und 3 in der Fassung der Verordnung vom
21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845)
entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Scheine nach
den in Nummer 2 genannten Mustern dürfen noch bis zum 31.
Dezember 1973 ausgefertigt werden.
Fahrzeugscheine mit dem Format DIN A5, deren Vorderseite dem Muster
2 a in der Fassung dieser Bekanntmachung entspricht, deren Rückseite
jedoch die Seiten 2 und 3 der in Nummer 2 genannten Muster enthält,
sind zulässig.
Fahrzeugscheine nach den Mustern 2 a und 2 b der Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I
S. 3195) sind ebenfalls zulässig.Fahrzeugscheine in der vor
dem 1. Juli 1988 geltende Fassung dürfen weiter verwendet
werden. Solche Scheine dürfen noch bis zum 30. September
1989 ausgefertigt werden.
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen
wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Postfach 1145, 1000 Berlin
30, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarkstr. 33, 1000
Berlin 12, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.
Ich bedanke mich für Ihr Interesse.
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