BGB
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Vom 18. August 1896, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I, S.1694).
ERSTES BUCH: ALLGEMEINER TEIL ZWEITES BUCH: SCHULDVERHÄLTNISSE DRITTES BUCH: SACHENRECHT VIERTES BUCH: FAMILIENRECHT
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ERSTES BUCH: ALLGEMEINER TEIL
Erster Titel:
Natürliche Personen
§ 1
[Rechtsfähigkeit, Beginn bei Geburt]
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 2
[Beginn der Volljährigkeit]
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.
§ 7
[Festlegung und Aufgabe des Wohnsitzes]
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
§ 8
[Wohnsitzregelung für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige]
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen
seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
§ 9
[Standort als Wohnsitz von Soldaten]
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat,
gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
§ 10 (aufgehoben)
§ 11
[Kindeswohnsitz]
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt,
für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen,
so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz,
bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
§ 12
[Namensrecht]
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse
des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte
von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen,
so kann er auf Unterlassung klagen.
Zweiter Titel:
Juristische Personen
I. Vereine
1. Allgemeine Vorschriften
§ 21
[Verein ohne wirtschaftlichen Zweck]
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 [Verein mit wirtschaftlichem
Zweck]
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher
Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.
Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der
Verein seinen Sitz hat.
§ 23 [Verein mit Sitz außerhalb
Deutschlands]
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate
hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesrats verliehen
werden.
§ 24 [Sitz des Vereins]
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt
ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 25 [Verfassung des Vereins]
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit
sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die
Vereinssatzung bestimmt.
§ 26 [Vertretung des Vereins durch
den Vorstand]
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand
kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang
seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen
Dritte beschränkt werden.
§ 27 [Konstitutionierung und Kompetenz
des Vorstandes]
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß
der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet
des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt
werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden
die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§
664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28 [Fassung der Beschlüsse]
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt
die Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse
der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§
32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede
des Vorstandes.
§ 29 [Amtsgerichtliche Notbestellung]
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen,
sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung
des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu
bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
hat, das Vereinsregister führt.
§ 30 [Durch Satzung bestellbare besondere
Vertreter]
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem
Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter
zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der
ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31 [Vereinshaftung ]
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung
einem Dritten zufügt.
§ 32 [Mitgliederversammlung]
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht
von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen
sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich,
daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse
schriftlich erklären.
§ 33 [Änderung der Satzung und
des Vereinszwecks]
(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung,
so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung
oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die
Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
§ 34 [Stimmrechtsausschluß]
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine
betrifft.
§ 35 [Beeinträchtigung von Sonderrechten
eines Mitgliedes]
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen
Zustimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt
werden.
§ 36 [Voraussetzungen zum Einberufen
der Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten
Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert.
§ 37 [Einberufung durch Minderheitenvotum]
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch
die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung
der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht
die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung
der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über
die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig
ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein
seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung
muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
§ 38 [Mitgliedschaft]
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen
überlassen werden.
§ 39 [Kündigung der Mitgliedschaft]
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der
Austritt nur am Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst nach
dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist
kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40 [Verweisungsnorm]
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs.
1 und der §§
32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung
ein anderes bestimmt.
§ 41 [Vereinsauflösung ]
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit
von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich,
wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 42 [Folgen des Konkurses]
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die
Eröffnung des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung
des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens
zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so
sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
§ 43 [Rechtsfähigkeitsentzug]
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden,
wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl
gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann
die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen
Zweck verfolgt.
(3) (Aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung
beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er
einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44 [Zuständigkeit und Verfahren]
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich
in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in
dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den
Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des
Bundesrats.
§ 45 [Vermögensaufteilung]
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung
der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in
der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß
die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung
oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck
des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche
Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung
oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so
fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung
ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente,
an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den
Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz
hatte.
§ 46 [Übergang auf den Fiskus]
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden
die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben
anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das
Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden
Weise zu verwenden.
§ 47 [Liquidation]
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so
muß eine Liquidation stattfinden.
§ 48 [Bestimmung des Liquidatoren]
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
können auch andere Personen bestellt werden; für die
Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden
Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes,
soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre
Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 49 [Verfahren bei der Liquidation]
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu
beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen
in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den
Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren
auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen
sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf
unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung
der Gläubiger oder zur Verteilung des
Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich
sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als
fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50 [Öffentliche Bekanntmachung]
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger
zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen
bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige
Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt
ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung
gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung
oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung
zur Anmeldung aufzufordern.
§ 51 [Frist zur Verrmögensauskehr]
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem
Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung
des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
§ 52 [Gläubigerschutzklausel]
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist
der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung
vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf
das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden,
wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53 [Schadensersatzbestimmungen für
die Zeit der Liquidation]
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und
den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen
oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den
Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 54 [Vereine ohne Rechtsfähigkeit]
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften
über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte,
das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber
vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln
mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
2. Eingetragene Vereine
§ 55 [Sachliche und örtliche
Zuständigkeit]
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten
Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen,
in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
§ 55a [Vereinsregister in maschineller
und automatisierter Form]
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß und in welchem Umfang das Vereinsregister
in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird.
Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen
Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der
Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die
originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher
aufbewahrt
werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller
Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses
der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters
erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für
eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers,
sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben
worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters
sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für
die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen
ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige
oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen,
ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll
den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke
können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf
einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt
werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder
die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher
Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der
Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte
Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des
zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen
Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße
Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten
Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort
auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten
werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und
mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten des Einrichtung
und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell
geführt wird.
§ 56 [Geringste Mitgliederzahl]
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder
mindestens sieben beträgt.
§ 57 [Vorgeschriebener Satzungsinhalt]
(1) Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz
des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen
werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte
oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich
unterscheiden.
§ 58 [Weitere Satzungserfordernisse]
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern
zu
leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der
Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59 [Eintragung durch Anmeldung]
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des
Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet
sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60
[Anmeldungszurückweisung]
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59
nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 64
[Inhalt der Eintragung]
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag
der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im
Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung
des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs.1 regeln,
sind gleichfalls einzutragen.
§ 65
["Eingetragener Verein"- e.V. als Zusatz]
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
§ 66
[Öffentliche Bekanntmachung und Rückgabe der Satzungsurschrift]
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift
wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67
[Anmeldung von Änderungen des Vorstandes]
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift
der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68
[Schutz von Dritten bei Vorstandsänderungen; "Negative Publizität"]
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen,
so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme
des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen,
so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis
auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69
[Nachweis des Vorstandes mittels Registerauszug]
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber
durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70
[Schutzklausel bei beschränkter Vertretungsmacht]
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend
von der Vorschrift des § 28 Abs.1 regeln.
§ 71
[Wirksamkeit von Satzungsänderungen]
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende
Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und
des § 66 Abs.2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72 [Nachweis der Mitgliederzahl]
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit
eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen.
§ 73 [Rechtsfähigkeitsentzug
durch das Amtsgericht]
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so
hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag
nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung
des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§ 74 [Auflösung des Vereins]
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im
Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten
Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine
Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit
entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen
Behörde.
§ 75 [Eröffnung des Konkurses]
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen.
Das gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§ 76 [Liquidatoreneintragung in das
Vereinsregister]
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen.
Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung
der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs.
3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren
Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung
der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten
Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung
einer Bestimmung
über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine
Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht
von Amts wegen.
§ 77 [Anmeldung zum Vereinsregister]
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern
des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich
beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78 [Durchsetzung mittels Zwangsgeld]
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur
Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71
Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76
durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung
der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§ 79 [Einsicht in das Vereinsregister]
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem
gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden
die Schriftstücke nach § 55 a Abs. 5 aufbewahrt, so
kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das
Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an
der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das
die
Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten
Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
sofern sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht
nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach
Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die von der Landesregierung
bestimmten Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich
zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen
Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Annahme
besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger
dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden
und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten
der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und
eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten
ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten
aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten
Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen
werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden
ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene
Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur
für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz
3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren
für die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten
Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung
des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen
berücksichtigt werden.
II. Stiftungen
§ 80 [Entstehung einer Stiftung]
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer
dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich,
in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die
Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist
die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung
gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.
§ 81 [Lebenden]
/Schriftform des Stiftungsgeschäftes unter Lebenden;
Widerruf
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen
Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum
Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen
Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber
erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht
berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen
Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung
des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung
mit der Einreichung betraut hat.
§ 82 [Übertragung des Vermögens
nach Genehmigung]
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet,
das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen
auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung
der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte
sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
§ 83 [Genehmigungseinholung bei der
Stiftung von Todes wegen]
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung
von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung
einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker
nachgesucht wird.
§ 84 [Rückwirkung der Genehmigung]
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt,
so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor
dessen Tode entstanden.
§ 85 [Verfassung einer Stiftung]
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs-
oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§ 86 [Verweisung auf das Vereinsrecht]
Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der
§§ 28 bis 31,
42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften
des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit,
als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß
die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde
geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des §
28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung
von einer
öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§ 87 [Aufhebung der Stiftung bei Zweckverfehlung
und Umwandlung des Zweckes]
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich
geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige
Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder
sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters
tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge
zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens
dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne
des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann
die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung
des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der
Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
§ 88 [Wirkung des Erlöschens;
Vermögensanfall]
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen
an die in der Verfassung bestimmten Personen. Die Vorschriften
der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 89 [Haftung und Vermögensverfall]
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie
auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig
ist, von der Vorschrift des § 42 Abs.
2. Zweiter Abschnitt - Sachen. Tiere
§ 90 [Gesetzesdefinition für
Sachen]
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§ 90a [Anwendung des Sachbegriffes
auf Tiere]
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze
geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 91 [Vertretbare Sachen]
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen,
die im Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu
werden pflegen.
§ 92 [Verbrauchbare Sachen]
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche
Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch
oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu
einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören,
dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung
der einzelnen Sachen besteht.
§ 93 [Wesentliche Bestandteile]
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden
können, ohne daß der eine oder der andere zerstört
oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile),
können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 94 [Wesentliche Bestandteile eines
Grundstückes oder Gebäudes]
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks
gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen,
insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks,
solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit
dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes
gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten
Sachen.
§ 95 [Vorübergehende Verbindung;
Scheinbestandteile]
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören
solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke
mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem
Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes
an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem
Grundstücke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in
ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den
Bestandteilen des Gebäudes.
§ 96 [Rechte als Bestandteile eines
Grundstücks]
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden
sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
§ 97 [Zubehör]
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile
der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung
entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine
Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör
angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für
den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht
die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft
nicht auf.
§ 98 [Gerätschaften zum gewerblichen
und landwirtschaftlichen Betrieb]
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen
bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen
Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle,
einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe
bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit
sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich
sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich
gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene
Dünger.
§ 99 [Früchte]
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache
und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung
gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche
das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere
bei einem Rechte auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen
Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache
oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
§ 100 [Nutzungen]
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes
sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes
gewährt.
§ 101 [Verteilung der Früchte]
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines
Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten
Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile,
auch wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat,
insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von
der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die
Früchte in der Vergütung für die Überlassung
des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen
oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen,
so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung
entsprechender Teil.
§ 102 [Kostenersatz bei Herausgabe]
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann
Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten
insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
§ 103 [Lastentragungspflicht]
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechtes
bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an
zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig
wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner
Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während
der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Dritter Abschnitt - Rechtsgeschafte
Erster Titel - Geschäftsfähigkeit
§ 104 [Geschäftsunfähigkeit]
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet,
sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender
ist.
3. (Aufgehoben).
§ 105 [Nichtigkeitsgründe bei
Willenserklärungen]
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen
ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande
der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung
der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§ 106 [Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Minderjähriger]
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107 [Einwilligung bei Minderjährigen]
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung,
durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt,
der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108 [Wirksamkeit von Verträgen
ohne Einwilligung]
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne
die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des
Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur
ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe
von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung
des Vertreters.
§ 109 [Widerrufsrecht des Vertragspartners]
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum
Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen
gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt,
so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit
zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
§ 110 [Vertragsschluß durch
Bewirken der vertragsmäßigen Leistung, "Taschengeldparagraph"]
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam,
wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung
mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten
überlassen worden sind.
§ 111 [Einseitiges Geschäft
des Minderjährigen ohne Einwilligung]
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige
ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser
Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber
vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige
die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere
das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter
den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
§ 112 [Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
beim Führen eines Gewerbebetriebes]
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen
sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
§ 113 [Unbeschänkte Geschäftsfähigkeit
des Minderjährigen in einem Dienstverhältnis]
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen,
in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen
oder eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die
Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag
des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu
ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung
gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung
von Verhältnissen derselben Art.
§ 114 (aufgehoben)
§ 115 (aufgehoben)
Zweiter Titel - Willenserklärung
§ 116 [Willenserklärung mit
geheimem Vorbehalt]
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil
sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte
nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem
anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt
kennt.
§ 117 [Scheingeschäft]
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein
abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft
verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft
geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 118 [Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung]
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in
der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde
nicht verkannt werden, ist nichtig.
§ 119 [Erklärungs- und Inhaltsirrtum]
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über
deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt
auch der Irrtum
über solche Eigenschaften der Person oder der Sache,
die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120 [Anfechtungsgrund der unrichtigen
Übermittlung]
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung
verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt worden
ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden
wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§ 121 [Anfechtungsfrist]
(1) Die Anfechtung muß in den Fällen der §§
119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung
gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe
der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 122 [Schadensersatzpflicht bei
Anfechtung]
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig
oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der
Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber
abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu
ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß
er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch
nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der
andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung
hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte
den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder
infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).
§ 123 [Anfechtungsgrund Täuschung
oder Drohung]
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden
ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist
eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben
war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte
oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem
gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung
unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm
gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder
kennen mußte.
§ 124 [Anfechtungsfrist]
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung
kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung
entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für
die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs.
2 und der §§ 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe
der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 125 [Nichtigkeit bei Verstoß
gegen Formerfordernis]
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen
Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft
bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§ 126 [Bestimmung der gesetzlichen
Schriftform]
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so
muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien
auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere
gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede
Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung
ersetzt.
§ 127 [Rechtsgeschäftliche Form]
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für
die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur
Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer
Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittelung und bei
einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt,
so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung
verlangt werden.
§ 127a [Gerichtsprotokoll als notariele
Beurkundung]
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich
durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
§ 128 [Notarielle Beurkundung]
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben,
so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die
Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
§ 129 [Öffentliche Beglaubigung]
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche
Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich
abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem
Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller
mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs.
1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und
genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
§ 130 [Zugang bei Willenserklärungen
unter Abwesenden]
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben
wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie
wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig
ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne
Einfluß, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt
oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben
ist.
§ 131 [Zugang bei beschränkt
Geschäftsfähigen und Geschäftsunfähigen]
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen
gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie
dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer
in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber
abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder
hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird
die Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihr
zugeht.
§ 132 [Fiktion des Zugehens mittels
Zustellung]
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen,
wenn sie durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt
worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person
desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben
ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis
oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung
nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung
geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle
das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes
seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in
dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes
den letzten Aufenthalt hatte.
§ 133 [Auslegung von Willenserklärungen]
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche
Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften.
§ 134 [Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß]
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz
ein anderes ergibt.
§ 135 [Relative Unwirksamkeit bei
gesetzlichem Veräußerungsverbot]
(1) Verstößt die Verfügung über einen
Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot,
das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur
diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 136 [Behördliches Veräußerungsverbot]
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder
von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote
der im § 135 bezeichneten Art gleich.
§ 137 [Verbot und Beschränkung
von Verfügungen durch Rechtsgeschäft]
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches
Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über
ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift
nicht berührt.
§ 138 [Nichtigkeit infolge von Sittenwidrigkeit]
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt,
ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch
das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit,
des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche
eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen
Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 139 [Nichtigkeit eines Teils]
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das
ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist,
daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
§ 140 [Auslegung bei Nichtigkeit]
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen
eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn
anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit
gewollt sein würde.
§ 141 [Wirkung der Bestätigung
eines nichtigen Rechtsgeschäfts]
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen,
welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung
als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt,
so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren,
was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig
gewesen wäre.
§ 142 [Anfechtungswirkung]
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten,
so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte,
wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte
kennen müssen.
§ 143 [Anfechtungserklärung]
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil,
im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem
Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen
gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner.
Das gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen
oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann,
wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen
worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art
ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts
unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung
kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde
gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber
der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung
demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar
betroffen worden ist.
§ 144 [Anfechtung bei bestätigtem
Rechtsgeschäft]
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare
Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt
wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft
bestimmten Form.
§ 145 [Bindung an den Antrag]
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt,
ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit
ausgeschlossen hat.
§ 146 [Antragserlöschen]
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber
abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§
147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 147 [Annahmefrist]
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen
werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person
zu Person gemachten Antrage.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang
der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten
darf.
§ 148 [Fristbestimmung]
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist
bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
§ 149 [Verspätungsanzeige bei
verfristeter Annahmeerklärung]
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung
dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger
Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und
mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung
dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert
er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§ 150 [Antragsannahme unter Abänderungen
oder nach Fristablauf]
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer
Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen
oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit
einem neuen Antrage.
§ 151 [Zustandekommen des Vertrages
ohne Annahmeerklärung]
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande,
ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt
zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte
nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.
Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach
dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen
des Antragenden.
§ 152 [Vertragszustandekommen bei
notarieller Beurkundung]
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide
Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der
nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151
Satz 2 findet Anwendung.
§ 153 [Fortgelten des Antrags bei
Tod oder Geschäftsunfähigkeit]
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert,
daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig
wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden
anzunehmen ist.
§ 154 [Offener Einigungsmangel und
fehlende Beurkundung]
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte
eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung
auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll,
ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung
über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine
Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet
worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die
Beurkundung erfolgt ist.
§ 155 [Versteckter Mangel bei der
Einigung]
Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen
ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung
getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt
das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag
auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein
würde.
§ 156 [Zuschlag als Vertragsschluß]
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag
zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben
oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen
wird.
§ 157 [Auslegung von Verträgen]
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Vierter Titel - Bedingung. Zeitbestimmung
§ 158 [Bedingungen auflösender
und aufschiebender Art]
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden
Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig
gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden
Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung
die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte tritt
der frühere Rechtszustand wieder ein.
§ 159 [Rückwirkung bei Bedingungseintritt]
Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den
Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren
Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts
der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren,
was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren
Zeitpunkt eingetreten wären.
§ 160 [Haftung während der Schwebezeit]
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist,
kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem
anderen Teile verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit
das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen
bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen
Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere
Rechtszustand wieder eintritt.
§ 161 [Relative Unwirksamkeit der
Verfügung während der Schwebezeit]
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über
einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung,
die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft,
im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie
die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von
den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte
der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 162 [Treuwidrige Verhinderung oder
Herbeiführung des Bedingungseintritts]
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert,
so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt,
so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§ 163 [Fristsetzung für die
Bedingung]
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen
Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden
im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren
Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften
der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel - Vertretung. Vollmacht
§ 164 [Willenserklärung des
Vertreters für den Vertretenen]
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,
wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht
keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im
Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben,
daß sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar
hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln,
nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung,
wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung
dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§ 165 [Beschränkt Geschäftsfähiger
als Vertreter]
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter
abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt,
daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist.
§ 166 [Willensmangel des Vertreters;
Kenntnis des Vollmachtgebers]
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung
durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen
gewisser Umstände beeinflußt werden, kommt nicht die
Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten
Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen
des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung
solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis
des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die
der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen
der Kenntnis gleichsteht.
§ 167 [Erteilung der Vollmacht]
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten,
dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für
das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht
bezieht.
§ 168 [Vollmachtserlöschen]
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer
Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht
ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich,
sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung
des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende
Anwendung.
§ 169 [Kein Fortbestehen bei Kenntnis
und Kennenmüssen]
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht
eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters
als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten,
der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen
kennt oder kennen muß.
§ 170 [Anzeige des Vollmachtserlöschens
bei Erteilung gegenüber Dritten]
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem
Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft,
bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 171 [Dauer der Wirkung bei Kundgebung
der Vollmacht]
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten
oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß
er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund
der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung
in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 172 [Erlöschen bei erteilter
Vollmachtsurkunde]
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung
durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter
eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter
sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde
dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt
wird.
§ 173 [Kenntnis des Vollmachtserlöschens]
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und
des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte
das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
kennt oder kennen muß.
§ 174 [Vollmachtsurkunde bei einseitigen
Rechtsgeschäften]
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter
einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der
Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und
der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn
der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in
Kenntnis gesetzt hatte.
§ 175 [Rückgabe der Vollmachtsurkunde]
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte
die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein
Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 176 [Unwirksamwerden der Vollmachtsurkunde]
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine
öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären;
die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter
wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung
ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches
für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von
dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber
die Vollmacht nicht widerrufen kann.
§ 177 [Abschluß eines Vertrages
durch vollmachtslosen Vertreter]
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines
anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur
ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe
von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
§ 178 [Widerrufsrecht des anderen
Teils]
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht
bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann
auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
§ 179 [Schadensersatzverpflichtung
und Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht]
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist,
sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen
Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht
gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet,
welchen der andere Teil dadurch erleidet, daß er auf die
Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit
des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel
der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter
haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§ 180 [Vertretung ohne Vertretungsmacht
bei einseitigen Rechtsgeschäften]
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne
Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem
gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war,
die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden
gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele,
so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft
gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen
Einverständnisse vorgenommen wird.
§ 181 [Insichgeschäft]
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet
ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen,
es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Sechster Titel - Einwilligung. Genehmigung
§ 182 [Zustimmung]
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen
Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen
ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung
sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft
bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit
von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung
des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des §
111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§ 183 [Widerrufsmöglichkeit
im Zustimmungsfall]
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme
des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer
Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein
anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen
Teile gegenüber erklärt werden.
§ 184 [Wirkung der Genehmigung]
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt
auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht
unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des
Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgt sind.
§ 185 [Wirkung der Verfügung
durch einen Nichtberechtigten]
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über
einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung
des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte
sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt
oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In
den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand
mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen
getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Vierter Abschnitt - Fristen. Termine
§ 186 [Geltung der Frist- und Terminbestimmungen]
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und
Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen
gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
§ 187 [Beginn der Frist]
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder
ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend,
so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet,
in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer
Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung
der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt
bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 188 [Ende der Frist]
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe
des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem
mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr
- bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem
Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,
welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht,
in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des
§ 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten
Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der
durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist
entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten
Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt
die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.
§ 189 [Fristbestimmung durch Begriff
des Halben Jahres, Vierteljahres, halben Monats]
(1) Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten,
unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem
halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und
einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt
zu zählen.
§ 190 [Fristverlängerung]
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist
von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet.
§ 191 [Monats- und Jahresfist in
der Berechnung]
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne
bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen
braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig
Tagen gerechnet.
§ 192 [Bestimmung des Monatsanfangs,
der Monatsmitte und des Monatsendes]
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats
der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des
Monats verstanden.
§ 193 [Fristende bei Sonn- und Feiertagen
und Samstagen]
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken
und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist
auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend,
so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Fünfter Abschnitt - Verjährung
§ 194 [Verjährung]
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen
zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis
unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung
des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die
Zukunft gerichtet ist.
§ 195 [Regelmäßige Verjährungsfrist]
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt
dreißig Jahre.
§ 196 [Verjährungsfrist von
zwei Jahren]
(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen,
welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren,
Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte,
mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung
für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben,
für Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners
erfolgt;
3. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Magnetschwebebahnunternehmen,
Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr-
und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;
4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung
von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen
zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen,
mit Einschluß der Auslagen;
5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe
der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe
geliefert werden;
6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig
vermieten, wegen des Mietzinses;
7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten
Personen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte
oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben,
wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen,
mit Einschluß der Auslagen;
8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts,
Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der
Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche
gewährten Vorschüsse;
9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des
Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter
Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber
wegen der auf solche Ansprüche gewährten
Vorschüsse;
10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und
anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der
für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte,
der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber
von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht,
Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden
Aufwendungen;
12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung
aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer
11 bezeichneten Art;
13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen
ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer
jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet
sind;
14. der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte,
Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen
für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;
15. der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die
zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt
oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen,
soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten
Vorschüsse;
17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren
und Auslagen.
(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche
nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren
sie in vier Jahren.
§ 197 [Verjährungsfrist von
vier Jahren]
In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände
von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen
zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden
Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von
Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des
§ 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände
von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten,
Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen.
§ 198 [Verjährungsfristbeginn]
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung
mit der Zuwiderhandlung.
§ 199 [Zulässige Kündigung
und Beginn der Verjährungsfrist]
Kann der Berechtigte die Leistung erst verlangen, wenn er
dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die Verjährung
mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig
ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn
seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist,
so wird der Beginn der Verjährung um die Dauer der Frist
hinausgeschoben.
§ 200
[Verjährungsfristbeginn bei der Anfechtung]
Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte
Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
§ 201
[Verjährungsbeginn bei den kurzen Fristen]
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten
Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200
maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
§ 202
[Verjährungshemmung aus Rechtsgründen]
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde
vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags,
der mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770
dem Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
§ 203
[Verjährungshemmung aus tatsächlichen Gründen]
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.
§ 204
[Verjährungshemmung aus familiären Gründen]
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht.
Das gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und
von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer
des Vormundschaftsverhältnisses.
§ 205
[Wirkung der Hemmung]
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 206
[Hemmung des Ablaufs bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen]
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder
der Mangel der Vertretung aufhört. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für
die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
prozeßfähig ist.
§ 207
[Hemmung der Verjährung bei Nachlaßansprüchen]
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet,
wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen
oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder
gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate,
so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
§ 208
[Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis]
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch
Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
§ 209
[Verjährungsunterbrechung durch gerichtliche Verfolgung]
(1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt.
(2) Der Erhebung der Klage stehen gleich:
- die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren;
1a.die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags
bei einer Gütestelle der im § 794 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art;
1b.die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzug von Unterhalt;
- die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs oder im Seerechtlichen Verteilungsverfahren;
- die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
- die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt;
- die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden
zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung.
§ 210
[Verjährungsunterbrechung durch Vorentscheidungsantrag]
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung
des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung
des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung oder
durch Anbringung des Güteantrags unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage
erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 211 [Fortdauer und Beendigung der
Unterbrechung bei Klage]
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis
der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit
erledigt ist.
(2) Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung
oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand,
so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung
der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung
beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der
Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie
durch Klagerhebung unterbrochen.
§ 212 [Wirkung der Rücknahme
der Klage und des Urteils auf die Unterbrechung]
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt,
wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der
Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen
wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem
Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der
ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften
der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§ 212a [Güteantrag als Unterbrechung]
Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert
bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses
Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt,
nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät
das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird,
in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs.
2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen,
so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
§ 213 [Zeitdauer der Unterbrechung
durch Zustellung des Mahnbescheides]
Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212 a entsprechende
Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der
Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).
§ 214 [Unterbrechung durch Konkurs]
(1) Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort,
bis der Konkurs beendigt ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung
zurückgenommen wird.
(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung,
die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs
in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten,
so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Konkurses
fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften
des § 211.
(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im Seerechtlichen
Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 215 [Unterbrechung durch Streitverkündung
und Aufrechnung]
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung
im Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort,
bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit
erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen
sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung
oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 216 [Unterbrechen durch Vollstreckungshandlungen]
(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel
auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung
gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder
der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen
oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1 aufgehoben
wird.
§ 217 [Unterbrechenswirkungen]
Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung
kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§ 218 [Frist bei rechtskräftiger
Feststellung des Anspruchs]
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt
in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren
Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch
aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren
Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs
erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig
wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen
bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
§ 219 [Verjährungsfrist bei
Vorbehaltsuteilen]
Als rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 211
Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt
ergangenes rechtskräftiges Urteil.
§ 220 [Unterbrechung der Verjährung
bei anderen Verfahren]
(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen
Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde
geltend zu machen, so finden die Vorschriften der §§
209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung.
(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt
oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen
Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach der
Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden,
so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß
der Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche
vornimmt.
§ 221 [Verjährungszeit bei der
Rechtsnachfolge]
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch
besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so
kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers
verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.
§ 222 [Rechtsfolge der Verjährung]
(1) Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete
berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung
in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche
gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie
einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.
§ 223 [Verjährungswirkung bei
gesicherten Rechten]
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine
Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert
den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten
Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen
worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund
der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung
von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen
wiederkehrenden Leistungen.
§ 224 [Wirkung der Verjährung
bei abhängigen Nebenleistungen]
Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die
von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für
diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht
vollendet ist.
§ 225 [Rechtsgeschäftliche Verjährungsregelung]
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen
noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere
Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt - Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung
§ 226 [Verbot der unzulässigen
Rechtsausübung]
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn
sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 227 [Notwehr]
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
§ 228 [Notstand]
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört,
um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr
steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum
Schadensersatze verpflichtet.
§ 229 [Selbsthilfe]
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört
oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen
Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die
dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,
wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung
des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§ 230 [Grenzen des Selbsthilferechtes]
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung
der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern
er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche
Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen
Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich
dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so
hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung
des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§ 231 [Irrtum bei der Selbsthilfe]
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der
irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß
der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden
seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatze verpflichtet,
auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Siebenter Abschnitt - Sicherheitsleistungen
§ 232 [Möglichkeiten der Leistung
von Sicherheiten]
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung
von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch
eines Bundesstaats eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher
Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder
Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken
an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung
von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden
oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden,
so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
§ 233 [Hinterlegungswirkung]
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht
an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren
und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus
oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen,
ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
§ 234 [Sicherheit durch Wertpapiere]
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet,
wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer
Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden
darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von
drei Vierteilen des Kurswertes geleistet werden.
§ 235 [Umtausch bei der Hinterlegung]
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit
geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete
Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete
Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§ 236 [Buchforderung]
Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat
kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts
der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der
Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen
kann.
§ 237 [Sicherheitsleistung durch
bewegliche Sachen]
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe
von zwei Dritteilen des Schätzungswerts geleistet werden.
Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen
werden.
§ 238 [Hypothek, Grund und Rentenschuld
als Sicherheitsleistung]
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld
ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen
entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld
in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt
werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht,
ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§ 239 [Sicherheit durch tauglichen
Bürgen]
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe
der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt
und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
§ 240 [Ergänzungspflicht bei
unzureichenden Sicherheitsleistungen]
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten
unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit
zu leisten.
ZWEITES BUCH: SCHULDVERHÄLTNISSE
Erster Titel:
Verpflichtung zur Leistung
§ 241
[Leistungsverpflichtung aus dem Schuldverhältnis]
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
§ 242
[Treu und Glauben]
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 243
[Leistungspflicht bei der Gattungsschuld]
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan,
so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
§ 244
[Umrechnungsmöglichkeit und - Art bei ausländischer Währung]
(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen,
so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer
Währung ausdrücklich bedungen ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
§ 245
[Bestimmung der Münzsorte]
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet,
so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
§ 246
[Zinssatz, gesetzlicher]
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 247 (aufgehoben)
§ 248
[Zinseszinsen durch Vertag]
(1) Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren,
daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten,
die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen
auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger
Zinsen im voraus versprechen lassen.
§ 249
[Schadensersatz durch Naturalrestitution]
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder
wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§ 250
[Leistung von Schadenersatz in Geld nach Fristfestsetzung]
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine
angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Herstellung
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der
Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung
rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist
ausgeschlossen.
§ 251 [Geldentschädigung statt
Wiederherstellung]
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung
des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige
den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen,
wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines
verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits
dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich
übersteigen.
§ 252 [Entgangener Gewinn]
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen
Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen
Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere
nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden konnte.
§ 253 [Nichtmaterieller Schaden]
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen gefordert werden.
§ 254 [Mitwirkendes Verschulden des
Geschädigten]
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner
auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam
zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte,
oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder
zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende
Anwendung.
§ 255 [Schadensersatz gegen Abtretung
von Ersatzansprüchen]
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz
zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche
verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums
an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
§ 256 [Zinsen auf die Aufwendungen]
Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den
aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld
aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden
Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen
auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen
herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für
welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte
des Gegenstandes ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
§ 257 [Befreiung von Verbindlichkeiten]
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen,
die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für
diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so
kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit
leisten.
§ 258 [Wegnahmerecht]
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle
der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu
setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet,
die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung
verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen
Schaden Sicherheit geleistet wird.
§ 259 [Rechenschaftsablegung und
eidesstattliche Versicherung]
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder
Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem
Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen
oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit
Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung
enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen
zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem
Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er
dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
§ 260 [Herausgabepflicht und Bestandsverzeichnis
über Inbegriff von Gegenständen]
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen
herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs
Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des
Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist,
so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt
zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand so
vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 261 [Abgeben einer eidesstattlichen
Versicherung]
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht
vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht
des Ortes abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung
oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat
der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande,
so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes
oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende
Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
§ 262 [Wahlrecht des Schuldners]
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß
nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht
im Zweifel dem Schuldner zu.
§ 263 [Bestimmung der Wahlschuld]
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teile.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an
allein geschuldete.
§ 264 [Wahlschuldbestimmung in der
Zwangsvollstreckung]
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger
die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf
die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange
nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder
zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen
von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so
kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist
zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht
das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger
rechtzeitig die Wahl vornimmt.
§ 265 [Anfängliche und nachträgliche
Unmöglichkeit bei Wahlschuld]
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder
wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das
Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung
tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich
wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
§ 266 [Teilleistungen]
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§ 267 [Leistungsbewirkung durch Dritte]
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann
auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners
ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der
Schuldner widerspricht.
§ 268 [Befriedigungsrecht Dritter
in der Zwangsvollstreckung]
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in
einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder,
der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht
an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger
zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache
zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den
Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch
Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht
die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht
zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 269 [Ort der Leistung]
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch
aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses,
zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an
welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners
entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung
an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die
Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten
der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß
der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort
sein soll.
§ 270 [Ort der Zahlung]
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers
entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung
an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes
oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten
oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger
im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr
zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
§ 271 [Zeit der Leistung]
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch
aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger
die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit
verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§ 272 [Zwischenzinsen bei Zahlung
vor Fälligkeit]
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit,
so ist er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§ 273 [Zurückbehaltungsrecht]
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis,
auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch
gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse
sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern,
bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist,
hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen
Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen
verursachten Schadens zusteht, es sei denn, daß er den Gegenstand
durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt
hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 274 [Wirkung im Prozeß]
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung
des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der
Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden
Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger
seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im
Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im
Verzuge der Annahme ist.
§ 275 [Nicht zu vertretendes Unmöglichwerden]
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung
frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht
zu vertreten hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende
Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
§ 276 [Umfang der Verschuldenshaftung]
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist,
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig
handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828
finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im
voraus erlassen werden.
§ 277 [Sorgfaltshaftung wie in eigenen
Angelegenheiten]
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche
er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung
wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278 [Haftung für Erfüllungsgehilfen]
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters
und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 279 [Vertretenmüssen bei Gattungsschulden]
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt,
so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich
ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten,
wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 280 [Haftung im Falle zu vertretenden
Unmöglichkeit]
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner
dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger
unter Ablehnung des noch möglichen Teiles der Leistung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen,
wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse
hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden entsprechende
Anwendung.
§ 281 [Herausgabeverlangen von Ersatzansprüchen]
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die
Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand
einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger
Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs
verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im Absatz
1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung
um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 282 [Beweislastregelung für
die Unmöglichkeit]
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge
eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft
die Beweislast den Schuldner.
§ 283 [Setzen einer Frist nach Verurteilung]
(1) Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann
der Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme
der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe
der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird;
der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung
zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge
eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu
vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise
nicht bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das im §
280 Abs. 2 bestimmte Recht zu.
§ 284 [Schuldnerverzug]
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so
kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung
der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren gleich.
(2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn
er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn
der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie
sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
§ 285 [Kein Verzug ohne Verschulden]
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten
hat.
§ 286 [Verzögerungs- und Verzugsschaden]
(1) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger
kein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346
bis 356 finden entsprechende Anwendung.
§ 287 [Haftung bei Verzug ]
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit
zu vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs
durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich,
es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
§ 288 [Zinsen für die Verzugszeit]
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier
vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger
aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so
sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 289 [Keine Verzinsung der Verzugszinsen]
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht
des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden
Schadens bleibt unberührt.
§ 290 [Zinsen auf den Wertersatz]
Ist der Schuldner zum Ersatze des Wertes eines Gegenstandes
verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder
aus einem während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht
herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des
zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher
der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das gleiche gilt,
wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des Wertes eines
während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes verpflichtet
ist.
§ 291 [Rechtshängigkeitszinsen]
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit
an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld
erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit
an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 und des
§ 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 292 [Haftungsumfang bei Herausgabeverpflichtung]
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben,
so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an
der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlecht-
erung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche
für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und
dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentums-
anspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis
oder dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers
ein anderes ergibt.
(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers
auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche
des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen. Zweiter Titel
- Verzug des Gläubigers
§ 293 [Verzug bei der Annahme]
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene
Leistung nicht annimmt.
§ 294 [Pflicht zum tatsächlichen
Angebot]
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken
ist, tatsächlich angeboten werden.
§ 295 [Genügen des wörtlichen
Angebotes]
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn
der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung
nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine
Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn
der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote
der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich,
die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§ 296 [Unnötigkeit eines Angebotes]
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots
nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt.
Das gleiche gilt, wenn der Handlung eine Kündigung vorauszugehen
hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist,
daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender
berechnen läßt.
§ 297 [Kein Gläubigerverzug
bei Unvermögen des Schuldners]
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner
zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für
die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande
ist, die Leistung zu bewirken.
§ 298 [Leistung Zug um Zug]
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers
zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug,
wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die
verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§ 299 [Vorübergehende Annahmeverhinderung]
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner
berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger
nicht dadurch in Verzug, daß er vorübergehend an der
Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn,
daß der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit
vorher angekündigt hat.
§ 300 [Haftung des Schuldners bei
Gläubigerverzug]
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet,
so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über,
in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene
Sache nicht annimmt.
§ 301 [Keine Verzinsung während
des Verzuges]
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während
des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
§ 302 [Herausgabe und Ersatz von
Nutzungen]
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben
oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung
während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen,
welche er zieht.
§ 303 [Besitzaufgabe bei Gläubigerverzug]
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder
eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet,
so kann er nach dem Eintritte des Verzugs des Gläubigers
den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muß dem Gläubiger
vorher angedroht werden, es sei denn, daß die Androhung
untunlich ist.
§ 304 [Mehraufwendungsersatz bei
Gläubigerverzug]
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz
der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose
Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten
Gegenstandes machen mußte.
Zweiter Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen
Erster Titel - Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 305 [Schuldverhältnis durch
Vertrag]
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft
sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses
ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit
nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
§ 306 [Nichtigkeit bei unmöglicher
Leistung]
Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag
ist nichtig.
§ 307 [Haftung auf das negative Interesse]
(1) Wer bei der Schließung eines Vertrags, der auf eine
unmögliche Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit
der Leistung kennt oder kennen muß, ist zum Ersatze des
Schadens verpflichtet, den der andere Teil dadurch erleidet, daß
er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut, jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere
Teil an der Gültigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der andere Teil die Unmöglichkeit kennt
oder kennen muß.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
die Leistung nur teilweise unmöglich und der Vertrag in Ansehung
des möglichen Teiles gültig ist oder wenn eine von mehreren
wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich ist.
§ 308 [Vertragsschluß bei Möglchwerden
der Leistung]
(1) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit
des Vertrags nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit gehoben
werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist,
daß die Leistung möglich wird.
(2) Wird eine unmögliche Leistung unter einer anderen
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
versprochen, so ist der Vertrag gültig, wenn die Unmöglichkeit
vor dem Eintritte der Bedingung oder des Termins gehoben wird.
§ 309 [Verstoß gegen gesetzliches
Verbot]
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot,
so finden die Vorschriften der §§ 307, 308 entsprechende
Anwendung.
§ 310 [Nichtigkeit von Verträgen
über künftiges Vermögen]
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen
Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche
zu belasten, ist nichtig.
§ 311 [Form der Übertragung
gegenwärtigen Vermögens]
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen
Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche
zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 312 [Nichtigkeit des Vertrages
über Nachlaß eines lebenden Dritten]
(1) Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden
Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über
den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß
eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag,
der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen
Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird.
Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
§ 313 [Form der Grundstücksübereignung]
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,
bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser
Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig,
wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
§ 314 [Einbeziehung des Zubehörs]
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung
einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch
auf das Zubehör der Sache.
§ 315 [Leistungsbestimmung nach billigem
Ermessen]
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden
bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung
nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so
ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich,
wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit,
so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt,
wenn die Bestimmung verzögert wird.
§ 316 [Recht zur Bestimmung der Gegenleistung]
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung
nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen
Teile zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
§ 317 [Leistungsbestimmung durch
Dritte]
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach billigem Ermessen
zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so
ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine
Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt
werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
§ 318 [Bestimmungserklärung
und deren Anfechtbarkeit]
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung
erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums,
Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden
zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß
unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen,
wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung
getroffen worden ist.
§ 319 [Unbilligkeit der Bestimmung
und deren Ersetzung]
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen,
so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden
nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung
erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der
Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er
sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen,
so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht
treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Zweiter Titel - Gegenseitiger Vertrag
§ 320 [Einrede des noch nicht erfüllten
Vertrages]
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist,
kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung
verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet
ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen
der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung
verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet
keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so
kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die
Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen
Treu und Glauben verstoßen würde.
§ 321 [Leistungsverweigerung bei
Vermögensverschlechterung]
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet
ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen
des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird,
die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung
bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
§ 322 [Verurteilung bei Erhebung
der Einrede des nichterfüllten Vertrages]
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil
Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung
des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur
Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß
der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der
andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang
der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des
§ 274 Abs. 2 Anwendung.
§ 323 [Von keinem zu vertretendes
Unmöglichwerden]
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den
weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er
den Anspruch auf die Gegenleistung; bei teilweiser Unmöglichkeit
mindert sich die Gegenleistung nach Maßgabe der §§
472, 473.
(2) Verlangt der andere Teil nach § 281 Herausgabe des
für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung
des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet;
diese mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§
472, 473 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs
hinter dem Werte der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete
Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückgefordert werden.
§ 324 [Unmöglichwerden bei Vertretenmüssen
des Gläubigers]
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil
zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch
auf die Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes
zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil
im Verzuge der Annahme ist.
§ 325 [Unmöglichwerden bei Vertretenmüssen
des Schuldners]
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile
obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den er zu vertreten
hat, unmöglich, so kann der andere Teil Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten.
Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die teilweise Erfüllung
des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe
des § 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage
zurücktreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und
des Rücktrittsrechts kann er auch die für den Fall des
§ 323 bestimmten Rechte geltend machen.
(2) Das gleiche gilt in dem Falle des § 283, wenn nicht
die Leistung bis zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn
sie zu dieser Zeit teilweise nicht bewirkt ist.
§ 326 [Ablehnungsandrohung unter
Fristsetzung bei Verzug]
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit
der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere
Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist
ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht
die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung
ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist
teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325
Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs
für den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im
Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung
einer Frist bedarf.
§ 327 [Rücktritt bei Unmöglichkeit]
Auf das in den §§ 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht
finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 entsprechende
Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den
der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung.
Dritter Titel - Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 328 [Vertrag zugunsten Dritter]
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit
der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar
das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den
Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen,
ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort
oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden
die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne
dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§ 329 [Auslegungsregel bei Verpflichtung
zur Befriedigung durch Dritte]
Verpflichtet sich in einem Vertrage der eine Teil zur Befriedigung
eines Gläubigers des anderen Teiles, ohne die Schuld zu übernehmen,
so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger
unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm
zu fordern.
§ 330 [Lebensversicherungs- und Leibrentenvertrag]
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage
die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen
Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der
Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.
Das gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem
Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer
Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer
eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen
wird.
§ 331 [Recht auf Leistung an einen
Dritten nach dem Tode des Versprechensempfängers]
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen
erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte
das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des
Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur
dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis
dazu vorbehalten worden ist.
§ 332 [Befugnis zur Änderung
auch durch Verfügung von Todes wegen]
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten,
ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage
bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im
Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
§ 333 [Rechtserwerb bei Zurückweisung
des Rechtes durch den Dritten]
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden
gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
§ 334 [Einwendungen auch gegenüber
dem Dritten]
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch
gegenüber dem Dritten zu.
§ 335 [Recht des Versprechensempfängers
auf Leistungsforderung]
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer
Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung
an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die
Leistung zusteht.
Vierter Titel - Draufgabe. Vertragsstrafe
§ 336 [Vertragseingehung mit Draufgabe]
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe
gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
§ 337 [Behandlung der Draufgabe]
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete
Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei
der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe
zurückzugeben.
§ 338 [Draufgabe bei Unmöglichkeit
und Wiederaufhebung des Vertrages]
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines
Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet
der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger
berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe
im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei
der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.
§ 339 [Verwirkung der Vertragsstrafe]
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall,
daß er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger
Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so
ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die
geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung
mit der Zuwiderhandlung ein.
§ 340 [Wahlrecht des Schuldners zwischen
Strafe und Erfüllung]
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen,
daß er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann
der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung
verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß
er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung
ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe
als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 341 [Strafversprechen für
Erfüllung in nicht gehöriger Weise]
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen,
daß er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise,
insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann
der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung
verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so finden die
Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann
er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der
Annahme vorbehält.
§ 342 [Anderes Strafversprechen als
Geldleistung]
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer
Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§
339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen,
wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
§ 343 [Herabsetzen bei unverhältnismäßiger
Vertragsstrafe]
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig
hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers,
nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen.
Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt auch außer den Fällen der
§§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall
verspricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
§ 344 [Unwirksames Strafversprechen]
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für
unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung
des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam,
selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt
haben.
§ 345 [Beweislastverteilung]
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er
seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung
zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht.
Fünfter Titel - Rücktritt
§ 346 [Rücktrittsfolgen]
Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten,
so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet,
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Für geleistete Dienste sowie für die Überlassung
der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergüten oder,
falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist,
diese zu entrichten.
§ 347 [Haftung im Falle der Rückgewähr]
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges
oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit
der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktritts von
dem Empfange der Leistung an nach den Vor- schriften, welche für
das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs
an gelten. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder
Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch auf Ersatz von
Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an
zu verzinsen.
§ 348 [Verpflichtungserfüllung
Zug um Zug]
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen
der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften
der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§ 349 [Erklärung des Rücktritts]
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Teile.
§ 350 [Zufälliger Untergang]
Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
der Gegenstand, welchen der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall
untergegangen ist.
§ 351 [Verschuldeter Untergang]
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte
eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige
Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes
verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Teiles steht
einer wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von
dem Berechtigten nach § 278 zu vertretende Verschulden eines
anderen steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.
§ 352 [Rücktrittsausschluß
durch Verarbeitung und Umbildung]
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte
die empfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine
Sache anderer Art umgestaltet hat.
§ 353 [Ausschluß bei Veräußerung
und Belastung des Gegenstandes]
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen
erheblichen Teil des Gegenstandes veräußert oder mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen,
wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfügung
erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des §
352 eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 354 [Fristsetzung für Rückgewähr
bei Verzug]
Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen
Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des Gegenstandes in
Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Der Rücktritt wird unwirksam,
wenn nicht die Rückgewähr vor dem Ablaufe der Frist
erfolgt.
§ 355 [Recht zum Rücktritt nach
Fristsetzung]
Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine
Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen
Teile für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt
werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt
vor dem Ablaufe der Frist erklärt wird.
§ 356 [Recht zum Rücktritt bei
mehreren Beteiligten ]
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite
mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen
und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht
für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für
die übrigen.
§ 357 [Recht zum Rücktritt für
den Fall der Nichterfüllung]
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall
vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht
erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn der andere
Teil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte
und unverzüglich nach dem Rücktritte die Aufrechnung
erklärt.
§ 358 [Beweislastregelung]
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall
vorbehalten, daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht
erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit des
erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so
hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.
§ 359 [Rücktritt bei Reuegeldvereinbarung]
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten,
so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor
oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil
aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist.
Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich
nach der Zurückweisung entrichtet wird.
§ 360 [Verfallklausel]
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß
der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll,
wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger
bei dem Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem Vertrage
berechtigt.
§ 361 [Recht zum Rücktritt bei
Termingeschäften oder Fixgeschäften]
Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß
die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit
oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Teil zum Rücktritte
berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten
Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.
Dritter Abschnitt - Erlöschen der Schuldverhältnisse
Erster Titel - Erfüllung
§ 362 [Erfüllung der Leistung
als Erlöschensgrund]
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete
Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet,
so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
§ 363 [Beweislastregelung bei Gläubigerannahme
als Erfüllung]
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene
Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast,
wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen
will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil
sie unvollständig gewesen sei.
§ 364 [Annehmen einer Leistung an
Erfüllungs Statt]
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger
eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt
annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung
des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit,
so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die Verbindlichkeit
an Erfüllungs Statt übernimmt.
§ 365 [Leistung von Gewähr bei
Hingeben an Erfüllungs Statt]
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein
anderes Recht an Erfüllungs Statt gegeben, so hat der Schuldner
wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache
in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
§ 366 [Schuldentilgung bei Leistung
auf mehrere Schulden]
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen
zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm
Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so
wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst
die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden
diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet,
unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,
unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und
bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig
getilgt.
§ 367 [Anrechnung einer Teiltilgung
auf Zinsen und Kosten]
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen
und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen
Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann
der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
§ 368 [Schriftliches Empfangsbekenntnis;
Quittung]
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen
ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat
der Schuldner ein rechtliches Interesse, daß die Quittung
in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser
Form verlangen.
§ 369 [Kosten der Quittung]
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und
vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem
Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes
ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder
im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers
mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern
zur Last.
§ 370 [Annahmeermächtigung des
Überbringers der Quittung]
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt,
die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten
Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
§ 371 [Schuldscheinrückgabe]
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden,
so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins
verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande
zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
Zweiter Titel - Hinterlegung
§ 372 [Hinterlegungsvoraussetzungen]
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten
kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen
Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger
im Verzuge der Annahme ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner
aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden
Grunde oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen
kann.
§ 373 [Abwicklung Zug um Zug]
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers
zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers
zum Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung
abhängig machen.
§ 374 [Bestimmung der Hinterlegungsstelle
und Anzeigepflicht]
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts
zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle,
so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung
unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er
zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben,
wenn sie untunlich ist.
§ 375 [Rückwirkung bei Postsendung]
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die
Post
übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die
Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
§ 376 [Rücknahmerecht des Schuldners]
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt,
daß er auf das Recht zur Rücknahme verzichte;
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme
erklärt;
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger
und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt
wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
§ 377 [Rücknahmerecht nicht
pfändungsunterworfen]
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht
unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs
eröffnet, so kann während des Konkurses das Recht zur
Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
§ 378 [Hinterlegungswirkung bei ausgeschlossener
Rücknahme ]
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen,
so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit
in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung
an den Gläubiger geleistet hätte.
§ 379 [Hinterlegungswirkung bei zulässiger
Rücknahme]
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen,
so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache
verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger
die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu
zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück,
so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
§ 380 [Empfangsberechtigungsnachweis]
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden
Bestimmungen zum Nachweise der Empfangsberechtigung des Gläubigers
eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners
erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von
dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen
verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein
würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
§ 381 [Hinterlegungskosten]
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur
Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
§ 382 [Erlöschen der Hinterlegung
durch Zeitablauf]
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag
erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Empfange
der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner
ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht
zur Rücknahme verzichtet hat.
§ 383 [Versteigerung des Hinterlegten]
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung
nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs
des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den
Erlös hinterlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des
§ 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder
die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener
Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten
anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort
bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten
anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer
öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung
der Sache öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht
für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
§ 384 [Androhung vor der Versteigerung]
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie
dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben,
wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube der
Versteigerung Gefahr verbunden ist.
(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung
unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung
ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben,
wenn sie untunlich sind.
§ 385 [Freihändiger Verkauf]
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann
der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen
Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler
oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person
zum laufenden Preise bewirken.
§ 386 [Kosten der Versteigerung]
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten
Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Dritter Titel - Aufrechnung
§ 387 [Aufrechnungsvoraussetzungen]
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande
nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen
die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm
gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung
bewirken kann.
§ 388 [Aufrechnungserklärung]
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem anderen Teile. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
§ 389 [Aufrechnungswirkung]
Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit
sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem
sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
§ 390 [Aufrechnungsauschluß]
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht
aufgerechnet werden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung
nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher
sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch
nicht verjährt war.
§ 391 [Aufrechnung im Falle verschiedener
Leistungsorte]
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte
bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen,
den der andere Teil dadurch erleidet, daß er infolge der
Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält
oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, daß die Leistung zu einer bestimmten
Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Aufrechnung einer Forderung, für
die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§ 392 [Aufrechnungsmöglichkeit
gegen beschlagnahmte Forderung]
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung
einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung
nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach
der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst
nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene
Forderung fällig geworden ist.
§ 393 [Aufrechnungsauschluß
gegen Forderung aufgrund unzulässiger Handlung]
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
§ 394 [Aufrechnungsauschluß
bei unpfändbaren Forderungen]
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen
ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen
die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen
und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können
jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§ 395 [Aufrechnungsmöglichkeit
gegen Forderungen der öffentlichen Hand]
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie
gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes
ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe
Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden
zu berichtigen ist.
§ 396 [Bestimmung bei mehreren geeigneten
Aufrechnungsforderungen]
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung
geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen
bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird
die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder
widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die
Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teile außer
der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften
des § 367 entsprechende Anwendung.
Vierter Titel - Erlaß
§ 397 [Schulderlaß und Anerkenntnis
des Nichtbestehens]
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger
dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag
mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältnis
nicht bestehe.
Vierter Abschnitt - Übertragung einer Forderung
§ 398 [Abtretung]
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit
einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit
dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die
Stelle des bisherigen Gläubigers.
§ 399 [Nicht abtretbare Forderungen]
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung
an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht
ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die
Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen
ist.
§ 400 [Abtretungsausschluß
bei unpfändbaren Forderungen]
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der
Pfändung nicht unterworfen ist.
§ 401 [Übergang von Sicherungsrechten]
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte
aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen
Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung
oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue
Gläubiger geltend machen.
§ 402 [Auskunftsverpflichtung und
Auslieferung von Beweisurkunden]
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger
die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen
und ihm die zum Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit
sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
§ 403 [Pflicht zur Beurkundung]
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger
auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über
die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger
zu tragen und vorzuschießen.
§ 404 [Einwendungserhalt]
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen
den bisherigen Gläubiger begründet waren.
§ 405 [Gutglaubensschutz bei Urkundenvorlage]
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt,
so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde
abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht
darauf berufen, daß die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses
nur zum Schein erfolgt oder daß die Abtretung durch Vereinbarung
mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei,
es sei denn, daß der neue Gläubiger bei der Abtretung
den Sachverhalt kannte oder kennen mußte.
§ 406 [Aufrechnungsmöglichkeit
gegen den neuen Gläubiger]
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger
zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber
aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der Forderung
von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung
erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene
Forderung fällig geworden ist.
§ 407 [Befreiende Leistung an den
bisherigen Gläubiger]
(1) Der neue Gläubiger muß eine Leistung, die der
Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger
bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung
zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung
der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei
denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder
der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner
und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit
ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen,
so muß der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten
lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei
dem Eintritte der Rechtshängigkeit gekannt hat.
§ 408 [Weitere Abtretungen]
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger
nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner
an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem
Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit
anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften
des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende
Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung
durch gerichtlichen Beschluß einem Dritten überwiesen
wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber
anerkennt, daß die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes
auf den Dritten
übergegangen sei.
§ 409 [Anzeige der Abtretung]
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, daß er
die Forderung abgetreten habe, so muß er dem Schuldner gegenüber
die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich,
wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem
in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat
und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden
ist.
§ 410 [Leistung gegen Aushändigung
der Urkunde]
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber
zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.
Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers
ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt
und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige
Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt
hat.
§ 411 [Abtretung von Gehaltsansprüchen]
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher
oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt
den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegeldes
oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich
oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen.
Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht
bekannt.
§ 412 [Gesetzlicher Forderungsübergang]
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden
die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende
Anwendung.
§ 413 [Verweisungsnorm für Übertragung
anderer Rechte]
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen
finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung,
soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Fünfter Abschnitt - Schuldübernahme
§ 414 [Vertragliche Schuldübernahme
]
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger
in der Weise übernommen werden, daß der Dritte an die
Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
§ 415 [Schuldübernahme und Gläubigergenehmigung]
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem
Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung
des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn
der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den
Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme
als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die
Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der
Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt
hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das
gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§ 416 [Übernahme einer durch
Hypothek gesicherten Schuld]
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch
Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers,
für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, so
kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen,
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem
Empfange der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die
Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem
Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die
Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen,
wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
ist. Sie muß schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten,
daß der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb
der sechs Monate erklärt.
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers
dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald
die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat
der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
§ 417 [Einwendungserhalt für
den Übernehmer]
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine
dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann
der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen
nicht herleiten.
§ 418 [Schuldübernahme als Erlöschensgrund
von Bürgschaft und Pfandrecht]
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für
die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht
für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek,
so tritt das gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die
Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften
finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem
der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört,
in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses
verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs über das Vermögen
des Übernehmers geltend gemacht werden.
§ 419 [Haftung bei der Vermögensübernahme]
(1) Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen
eines anderen, so können dessen Gläubiger, unbeschadet
der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse
des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche
auch gegen den Übernehmer geltend machen.
(2) Die Haftung des Übernehmers beschränkt sich
auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm
aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. Beruft sich der Übernehmer
auf die Beschränkung seiner Haftung, so finden die für
die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§
1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(3) Die Haftung des Übernehmers kann nicht durch Vereinbarung
zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Sechster Abschnitt - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 420 [Mehrere Verpflichtete einer
teilbaren Leistung]
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere
eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner
nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger
nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.
§ 421 [Gesamtschuldnerische Haftung]
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder
die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger
aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner),
so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von
jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur
Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner
verpflichtet.
§ 422 [Erfüllungswirkug bei
Gesamtschuldnerschaft]
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch
für die
übrigen Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung
an Erfüllungs Statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann
nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
§ 423 [Umfang der Erlaßwirkung]
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner
vereinbarter Erlaß wirkt auch für die übrigen
Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis
aufheben wollten.
§ 424 [Umfang der Wirkung des Gläubigerverzuges]
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner
wirkt auch für die übrigen Schuldner.
§ 425 [Auswirkungen anderer Tatsachen]
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten
Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis
ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner,
in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge,
dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der
Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren
Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit
der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile.
§ 426 [Regelung des Verhältnisses
der Gesamtschuldner untereinander]
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander
zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag
nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen
zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt
und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann,
geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen
Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum
Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 427 [Gesamtschuldnerschaft bei
gemeinschaftlicher Verpflichtung zur teilbaren Leistung]
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu
einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
§ 428 [Gesamtgläubiger]
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt,
daß jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner
aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger),
so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger
leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits
Klage auf die Leistung erhoben hat.
§ 429 [Verzug eines Gesamtgläubigers]
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen
die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines
Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen
Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§
422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn
ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt,
die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
§ 430
[Ausgleichspflicht]
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 431
[Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung]
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 432
[Mehrere Forderungsberechtigte einer unteilbaren Leistung]
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind,
der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern.
Jeder Gläubiger kann verlangen, daß der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger
hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und
gegen die übrigen Gläubiger.
Erster Titel:
Kauf, Tausch
I. Allgemeine Vorschriften
§ 433
[Inhalt eines Kaufvertrages]
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und
das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht
zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 434
[Verkaufsgegenstand frei von Rechten Dritter]
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen,
die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können.
§ 435
[Löschung und Kostenpflicht bei nichtbestehenden Rechten]
(1) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem Grundstück ist verpflichtet,
im Grundbuch eingetragene Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen,
wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für
die im Schiffsregister eingetragenen Rechte.
§ 436
[Auschluß der Haftung für öffentliche Lasten]
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben
und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 437
[Haftung bei Verkauf eines Rechtes oder Wertpapieres]
(1) Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes haftet für den rechtlichen Bestand
der Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verkäufer eines Wertpapiers haftet auch dafür, daß es nicht zum Zwecke
der Kraftloserklärung aufgeboten ist.
§ 438
[Haftungsumfang in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit]
Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners,
so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.
§ 439
[Haftungsauschluß bei bekanntem Mangel im Rechte]
(1) Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel
bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer
zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung
des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte.
§ 440
[Umfang der Rechte des Käufers im Nichterfüllungsfall]
(1) Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§ 433 bis 437,
439 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers
nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327.
(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwecke der Eigentumsübertragung übergeben worden,
so kann der Käufer wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben hat
oder sie dem Verkäufer zurückgewährt oder wenn die Sache untergegangen ist.
(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten beerbt
oder wenn der Käufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten abfindet.
(4) Steht dem Käufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen anderen zu, so genügt anstelle
der Rückgewähr die Abtretung des Anspruchs.
§ 441 [Käuferrecht beim Verkauf
eines Besitzrechts an einer beweglichen Sache]
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann,
wenn ein Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum
Besitze der Sache berechtigt.
§ 442 [Beweislastregel]
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend
gemachten Mangel im Rechte, so hat der Käufer den Mangel
zu beweisen.
§ 443 [Keine Gewährleistungsbeschränkung
bei arglistigem Verschweigen]
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§
433 bis 437, 439 bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer
obliegende Verpflichtung zur Gewährleistung erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt.
§ 444 [Verpflichtung zur Auskunft
und Herausgabe von Urkunden]
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über
die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse,
insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grundstücks über
die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nötige Auskunft
zu erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden,
soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt
sich der Inhalt einer solchen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten,
so ist der Verkäufer nur zur Erteilung eines öffentlich
beglaubigten Auszugs verpflichtet.
§ 445 [Anwendung des Kaufrechts bei
kaufähnlichen Verträgen]
Die Vorschriften der §§ 433 bis 444 finden auf andere
Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung eines
Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
§ 446 [Übergabe bewirkt Übergang
des Nutzungsrechts und der Lasten]
(1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr
des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung
auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren
dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der
Sache.
(2) Wird der Käufer eines Grundstücks oder eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der Übergabe
als Eigentümer in das Grundbuch, das Schiffsregister oder
das Schiffsbauregister eingetragen, so treten diese Wirkungen
mit der Eintragung ein.
§ 447 [Gefahrübergang im Falle
des Versendungskaufes]
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte,
so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über
die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne
dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer
dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 448 [Kosten der Übergabe]
(1) Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, insbesondere
die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer,
die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem
anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer
zur Last.
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung
oder Übertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last.
§ 449 [Kosten für das Grundbuch
und das Schiffsregister]
(1) Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten
der Auflassung und der Eintragung, der Käufer eines Rechtes
an einem Grundstücke hat die Kosten der zur Begründung
oder Übertragung des Rechtes nötigen Eintragung in das
Grundbuch, mit Einschluß der Kosten der zu der Eintragung
erforderlichen Erklärungen, zu tragen. Dem Käufer fallen
in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes
zur Last.
(2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der
Käufer eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk
hat die Kosten einer zur Begründung oder Übertragung
nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister
mit Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen
Erklärungen zu tragen.
§ 450 [Verwendungsersatz]
(1) Ist vor der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr
auf den Käufer übergegangen und macht der Verkäufer
vor der Übergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem
Übergange der Gefahr notwendig geworden sind, so kann er
von dem Käufer Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer
ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt hätte.
(2) Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 451 [Regelung des Gefahrübergangs
und der Kosten beim Rechtskauf]
Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der
Sache berechtigt, so finden die Vorschriften der §§
446 bis 450 entsprechende Anwendung.
§ 452 [Zinsen auf den Kaufpreis]
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt
an zu verzinsen, von welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes
ihm gebühren, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist.
§ 453 [Marktpreis als Kaufpreis]
Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel
der für den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende
Marktpreis als vereinbart.
§ 454 [Kein Rücktrittsrecht
bei Erfüllung und Stundung]
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis
gestundet, so steht ihm das im § 325 Abs. 2 und im §
326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu.
§ 455 [Vorbehalt des Eigentums]
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum
bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter
der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises
erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte von
dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung
in Verzug kommt.
§ 456 [Verbot des Kaufes bei Zwangsvollstreckung
durch Beauftragte und Gehilfen]
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen
der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und
die von ihm zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß des Protokollführers,
den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich persönlich
oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
§ 457 [Verbotserweiterung für
den Pfandverkauf]
Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei einem Verkauf
außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem
Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden
ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für
Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den
Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383,
385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch den
Konkursverwalter.
§ 458 [Wirksamkeit von verbotswidrigen
Käufen]
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§
456, 457 zuwider erfolgten Kaufes und der Übertragung des
gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem
Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten
ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des
§ 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer
Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für
die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös
aufzukommen.
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
§ 459 [Sachmängelhaftung]
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer
dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt
nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die
Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten
Eigenschaften hat.
§ 460 [Haftung bei Kenntnis des Käufers]
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht
zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse
des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im §
459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht
die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den
Fehler arglistig verschwiegen hat.
§ 461 [Vertretenmüssen bei Versteigerung]
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht
zu vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in öffentlicher
Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft wird.
§ 462 [Recht auf Wandelung und Minderung]
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften
der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer
Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
§ 463 [Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung]
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte
Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder
der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig
verschwiegen hat.
§ 464 [Rechte bei Annahmevorbehalt]
Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er
den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 462, 463
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei der Annahme vorbehält.
§ 465 [Vollziehung von Wandelung
und Minderung]
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden
erklärt.
§ 466 [Frist zur Erklärung der
Wandelung]
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber
einen Mangel der Sache, so kann der Verkäufer ihn unter dem
Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung
verlange. Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe
der Frist verlangt werden.
§ 467 [Wandelungsregelung nach den
vertraglichen Rücktrittsvorschriften]
Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346
bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des
§ 352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn
der Mangel sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat.
Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten
zu ersetzen.
§ 468 [Haftung für Zusicherung
der Grundstücksgröße]
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer
eine bestimmte Größe des Grundstücks zu, so haftet
er für die Größe wie für eine zugesicherte
Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten
Größe Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich
ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer
kein Interesse hat.
§ 469 [Wandelungsanspruch bei Kauf
einer Sachmehrheit]
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft,
so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch
wenn ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. Sind
jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann
jeder Teil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen
erstreckt wird, wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil
für ihn von den übrigen getrennt werden können.
§ 470 [Wandelungserstreckung auf
die Nebensache]
Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt
sich auch auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so
kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.
§ 471 [Verhältnismäßige
Herabsetzung des Gesamtpreises]
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen
Gesamtpreis die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt,
so ist der Gesamtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert der Sachen in
mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der Wandelung nicht
betroffenen Sachen gestanden haben würde.
§ 472 [Verhältnismäßige
Herabsetzung der Minderung]
(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache
in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden haben
würde.
(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für
einen Gesamtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt,
so ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesamtwert aller Sachen
zugrunde zu legen.
§ 473 [Berechnung bei der Leistung
von nicht vertretbaren Sachen]
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen
bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben,
so sind diese Leistungen in den Fällen der §§ 471,
472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen.
Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an
dem in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der
abzusetzende Betrag, so hat der Verkäufer den überschießenden
Betrag dem Käufer zu vergüten.
§ 474 [Minderung und Vollziehung
der Wandelung bei mehreren Beteiligten]
(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt,
so kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.
(2) Mit der Vollziehung der von einem der Käufer verlangten
Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.
§ 475 [Wandelung und Minderung bei
mehreren Fehlern]
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das
Recht des Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung
oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
§ 476 [Nichtigkeit des Gewährleistungsauschlusses
bei arglistiger Täuschung]
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers
zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschweigt.
§ 476a [Pflicht zum Tragen der Aufwendungen
für die Nachbesserung]
Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder
Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur
Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke
der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache
nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder
die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden
ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache.
§ 477 [Verjährungsvoraussetzungen
und Frist bei Gewährleistungsansprüchen]
(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der
Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten
Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs
Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre
von der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden.
(2) Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren
nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung
unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des
Verfahrens fort. Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des
§ 212 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines
der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung
oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.
§ 478 [Wirkung der Mängelanzeige
]
(1) Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt
oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung
oder auf Minderung verjährt war, so kann er auch nach der
Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung
dazu berechtigt sein würde. Das gleiche gilt, wenn der Käufer
vor der Vollendung der Verjährung das selbständige Beweisverfahren
nach der Zivilprozeßordnung beantragt oder in einem zwischen
ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels
anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet
hat.
(2) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen,
so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden
Handlung nicht.
§ 479 [Erhaltung des Aufrechnungsrechtes]
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der
Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer
vorher eine der im § 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen
hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 480 [Haftung für Mängel
bei Gattungskauf]
(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten
Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß
ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert
wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden
Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz
1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder
hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so
kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der
Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
§ 481 [Verweisungsform für den
Kauf von Nutztieren; Viehkauf]
Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren,
von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der
§§ 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht
aus den §§ 482 bis 492 ein anderes ergibt.
§ 482 [Haftung für Hauptmängel;
Gewährfristen]
(1) Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel)
und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter
Fristen (Gewährfristen) zeigen.
(2) Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden
durch eine mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche
Verordnung bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt
und abgeändert werden.
§ 483 [Fristbeginn bei der Gewährleistung]
Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an
welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht.
§ 484 [Vermutungsregel bei Hauptmängeln]
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist,
so wird vermutet, daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden
gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen
ist.
§ 485 [Verlust der Käuferrechte
bei verspäteter Anzeige]
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden
Rechte, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe
der Gewährfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der
Frist getötet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode
des Tieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige
an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer
erhebt oder diesem den Streit verkündet oder das selbständige
Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung beantragt. Der
Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
§ 486 [Änderbarkeit der Gewährfrist]
Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder
abgekürzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle
der gesetzlichen Frist.
§ 487 [Kein Minderungsanspruch aber
Wandelungsanspruch]
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§
351 bis 353, insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt
werden; anstelle der Rückgewähr hat der Käufer
den Wert des Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt in anderen
Fällen, in denen der Käufer infolge eines Umstandes,
den er zu vertreten hat, insbesondere einer Verfügung über
das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche
Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem Käufer
zu vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Käufer
die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen,
als er sie gezogen hat.
§ 488 [Anspruch auf Ersetzung zusätzlicher
Kosten]
Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer
auch die Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der
tierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten
der notwendig gewordenen Tötung und Wegschaffung des Tieres
zu ersetzen.
§ 489 [Versteigerung des Tieres auf
Antrag]
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit
anhängig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei
die öffentliche Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung
des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen,
sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist.
§ 490 [Verrjährung der Sachmangel-
und Schadensersatzansprüche]
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz
wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer
zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen von dem Ende der
Gewährfrist an. Im übrigen bleiben die Vorschriften
des § 477 unberührt.
(2) An die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten
Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen.
(3) Der Käufer kann auch nach der Verjährung des
Anspruchs auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern.
Die Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht
der im § 479 bestimmten Beschränkung.
§ 491 [Gattungsnutztierkauf]
Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres
kann statt der Wandelung verlangen, daß ihm anstelle des
mangelhaften Tieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen
Anspruch finden die Vorschriften der §§ 488 bis 490
entsprechende Anwendung.
§ 492 [Erweiterung der Gewährleistung]
Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung
wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers
oder sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu, so finden die
Vorschriften der §§ 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist
vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§ 483 bis
485 entsprechende Anwendung. Die im § 490 bestimmte Verjährung
beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit
der Ablieferung des Tieres.
§ 493 [Haftungsregelung für
kaufähnliche Verträge]
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers
zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden auf
andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung
einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
III. Besondere Arten des Kaufes
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe
§ 494 [Kauf nach Probe oder Muster]
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften
der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.
§ 495 [Kauf auf Probe]
(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung
des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf
ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung
geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
§ 496 [Frist zur Billigung]
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften Gegenstandes
kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer
bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache
dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben,
so gilt sein Schweigen als Billigung.
2. Wiederkauf
§ 497 [Ausübung des Wiederkaufsrechts]
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht
des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung
des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß
er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung
bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel
auch für den Wiederkauf.
§ 498 [Herausgabeverpflichtung und
Haftung des Wiederverkäufers]
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer
den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des
Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine
aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe
des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich
verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so
kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
§ 499 [Verpflichtung zur Beseitigung
von Rechten Dritter]
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts
über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet,
die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer
Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 500 [Recht auf Verwendungsersatz]
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er
auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkaufe gemacht hat,
insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch
die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er
die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§ 501 [Vereinbarung eines Schätzwertes
zum Wiederverkaufswert]
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart,
den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist
der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang
oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit
der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer
zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
§ 502 [Gemeinschaftliche Berechtigte
eines Wiederverkaufsrechtes]
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so
kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen
der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein
Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht
im ganzen auszuüben.
§ 503 [Frist für den Ausschluß
des Wiederverkaufsrechts]
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum
Ablaufe von dreißig, bei anderen Gegenständen nur bis
zum Ablaufe von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts
ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist
bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
3. Vorkauf
§ 504 [Voraussetzungen für die
Ausübung]
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt
ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete
mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen
hat.
§ 505 [Ausübung durch Erklärung]
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht
der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen
zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart
hat.
§ 506 [Unwirksamkeit von Vereinbarungen]
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch
welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts
abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall
der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten
wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§ 507 [Verpflichtung zu Nebenleistungen]
Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung
verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande
ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren
Wert zu entrichten. Läßt sich die Nebenleistung nicht
in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts
ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne
sie geschlossen sein würde.
§ 508 [Kauf eines Gegenstandes zu
einem Gesamtpreis]
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht
bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreise gekauft,
so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen
Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen,
daß der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht
ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
§ 509 [Kaufpreisstundung]
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet
worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch
nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf
es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten
Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstücke
vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für
die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen
worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff
oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
§ 510 [Mitteilungspflicht und Ausübungsfrist]
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt
des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des
Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum
Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis
zum Ablauf einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgeübt
werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so
tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§ 511 [Keine Erstreckung des Vorkaufsrechts
bei Verkauf an gesetzliche Erben]
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen
Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§ 512 [Vorkaufsrechtsauschluß
bei Zwangsvollstreckung und Konkurs]
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im
Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 513 [Mehrere Vorkaufsberechtigte]
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann
es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der
Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht
nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht
im ganzen auszuüben.
§ 514 [Keine Übertragbarkeit
von Vorkaufsrechten]
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht
auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt,
so ist es im Zweifel vererblich.
IV. Tausch
§ 515 [Verweisung auf das Kaufrecht]
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf
entsprechende Anwendung. Zweiter Titel - Schenkung
§ 516 [Schenkungsbegriff]
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen
einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber
einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt,
so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach
dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn
nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung
kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert
werden.
§ 517 [Keine Schenkung bei Verzicht
auf Vermögenserwerb]
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines
anderen einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf
ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet
oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
§ 518 [Form des Schenkungsversprechens]
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung
schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des
Versprechens erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen
oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten
Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen
Leistung geheilt.
§ 519 [Verweigerungsgrund des Notbedarfs]
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines
schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein angemessener
Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen,
so geht der früher entstandene Anspruch vor.
§ 520 [Erlöschen des Rentenversprechens]
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen
bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit
mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes
ergibt.
§ 521 [Haftung des Schenkers]
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten.
§ 522 [Keine Entrichtung von Verzugszinsen]
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
§ 523 [Haftungsumfang für Rechtsmängel]
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte,
so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen,
den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines
Mangels im Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt
gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
ist. Die für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers
geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1, der §§
434 bis 437, des § 440 Abs. 2 bis 4 und der §§
441 bis 444 finden entsprechende Anwendung.
§ 524 [Haftungsumfang bei Sachmängeln]
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten
Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung
nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte,
so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und
der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist,
verlangen, daß ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine
fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig
verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung
wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 525 [Schenkung unter einer Auflage]
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die
Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet
hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen
Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers auch die zuständige
Behörde die Vollziehung verlangen.
§ 526 [Verweigerung der Vollziehung
der Auflage]
Soweit infolge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels
der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der
zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht
erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage
zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag
ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis
des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die
Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als
sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.
§ 527 [Rückforderung bei Nichtvollziehen
der Auflage]
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker
die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht
bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung
der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt
ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
§ 528 [Herausgabeforderung wegen
wirtschaftlicher Not des Schenkers]
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung
außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten
und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren
Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht
zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des
Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die
Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen
Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden
die Vorschriften des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht
der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle
des Todes des Schenkers auch die Vorschriften des § 1615
entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte
nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet
ist.
§ 529 [Rückforderungsauschluß]
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen,
wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn
zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung
des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk
herauszugeben, ohne daß sein standesmäßiger Unterhalt
oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten
gefährdet wird.
§ 530
[Widerruflichkeit der Schenkung]
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker
oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und
widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerrufe gehindert hat.
§ 531
[Widerrufserklärung]
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
§ 532
[Widerrufsausschluß; Unzulässigkeit im Todesfall]
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt,
in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der Voraussetzungen seines Rechtes Kenntnis erlangt hat,
ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
§ 533
[Verzicht auf das Widerrufsrecht]
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
§ 534
[Schenkung aufgrund sittlicher Pflicht oder Anstand]
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,
unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerrufe. Dritter Titel:
Miete. Pacht
I. Miete
§ 535
[Inhalt des Mietvertrages]
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit
zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
§ 536
[Vermieterpflichten]
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande
zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.
§ 537
[Mängel der vermieteten Sache]
(1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit
zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher Fehler,
so ist der Mieter für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit,
für die Zeit, während deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach
den §§ 472, 473 zu bemessenden
Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. Bei der Vermietung eines
Grundstücks steht die Zusicherung einer bestimmten Größe der Zusicherung einer Eigenschaft gleich.
(3) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 538
[Schadensersatzpflicht des Vermieters]
(1) Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art bei dem Abschluß des Vertrages
vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat,
oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im
§ 537 bestimmten Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
§ 539
[Kenntnis des Mangels durch den Mieter]
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der gemieteten Sache, so stehen ihm die
in den §§ 537, 538 bestimmten Rechte nicht zu.
Ist dem Mieter ein Mangel der im § 537 Abs.1 bezeichneten Art infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt,
so kann er diese Rechte nur unter den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem Käufer einer mangelhaften
Sache nach den §§ 460, 464
Gewähr zu leisten ist.
§ 540
[Ausschluß der Gewährleistung durch Vertrag]
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermieters zur Vertretung von Mängeln der vermieteten Sache erlassen
oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschweigt.
§ 541 [Rechtsmängelhaftung]
Wird durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsmäßige
Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil entzogen, so
finden die Vorschriften der §§ 537, 538, des §
539 Satz 1 und des § 540 entsprechende Anwendung.
§ 541a [Maßnahmen zur Erhaltung]
Der Mieter von Räumen hat Einwirkungen auf die Mietsache
zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes
erforderlich sind.
§ 541b [Maßnahmen zur Verbesserung]
(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume
oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von
Heizenergie hat der Mieter zu dulden, es sei denn, daß die
Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden
Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen
des Mieters oder der zu erwartenden Erhöhung des Mietzinses
für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen
des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu
rechtfertigen ist; die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses
ist nicht zu berücksichtigen, wenn die gemieteten Räume
oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen Zustand
versetzt werden, wie er allgemein üblich ist.
(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn
der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche
Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich
mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats,
der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des
nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter gekündigt,
ist die Maßnahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen.
Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die mit keiner
oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten
Räume verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen
Erhöhung des Mietzinses führen.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maßnahme
machen mußte, hat der Vermieter in einem den Umständen
nach angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter
Vorschuß zu leisten.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 542 [Kündigungsgrund bei Nichtgewähren
des Gebrauchs]
(1) Wird dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch
der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt
oder wieder entzogen, so kann der Mieter ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermieter eine
ihm von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags infolge des die
Kündigung rechtfertigenden Umstandes für den Mieter
kein Interesse hat.
(2) Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung
des Gebrauchs ist die Kündigung nur zulässig, wenn sie
durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.
(3) Bestreitet der Vermieter die Zulässigkeit der erfolgten
Kündigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewährt
oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so trifft
ihn die Beweislast.
§ 543 [Verweisungsnorm für die
fristlose Kündigung]
Auf das dem Mieter nach § 542 zustehende Kündigungsrecht
finden die Vorschriften der §§ 539 bis 541 sowie die
für die Wandelung bei dem Kaufe geltenden Vorschriften der
§§ 469 bis 471 entsprechende Anwendung. Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht
ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, unwirksam.
§ 544 [Kündigungsgrund der Gesundheitsgefährdung]
Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte von Menschen
bestimmter Raum so beschaffen, daß die Benutzung mit einer
erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so kann
der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit
bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die Geltendmachung
der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet
hat.
§ 545 [Anzeige eines Mangels]
(1) Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten
Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine
nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem
Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt,
wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er
zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er
ist, soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige
Abhilfe zu schaffen außerstande war, nicht berechtigt, die
im § 537 bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach §
542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 546 [Lasten der vermieteten Sache]
Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der Vermieter
zu tragen.
§ 547 [Ersetzung der notwendigen
Verwendungen]
(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die auf die
Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Mieter
eines Tieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze sonstiger
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 547a [Recht des Mieters zur Wegnahme]
(1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er
die Sache versehen hat, wegzunehmen.
(2) Der Vermieter von Räumen kann die Ausübung des
Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung
abwenden, es sei denn, daß der Mieter ein berechtigtes Interesse
an der Wegnahme hat.
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Mieters
von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener
Ausgleich vorgesehen ist.
§ 548 [Haftung für vertragsmäßigen
Gebrauch]
Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten
Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt
werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
§ 549 [Untervermietung]
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht
berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu
überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das
Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen,
sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach dem Abschluß
des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums
einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von
dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht,
wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der
Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst
dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann.
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen
Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis
davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer
solchen Erhöhung einverstanden erklärt. Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Überläßt der Mieter den Gebrauch einem
Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last
fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die
Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§ 549a (aufgehoben)
§ 550 [Gebrauch der Mietsache entgegen
dem Vertag]
Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen
Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung
des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.
§ 550a [Keine Vertragsstrafenvereinbarung]
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter von Wohnraum
eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen läßt, ist
unwirksam.
§ 550b [Sicherheitsleistung des
Mieters; Mietkaution]
(1) Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der
Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen
Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz
2 Satz 3 nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert
abzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt. Ist eine Geldsumme
bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen
Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn
des Mietverhältnisses fällig.
(2) Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine
als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu überlassen,
so hat er sie von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen
Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit
gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims
ist, besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung
zu verzinsen.
§ 551 [Entrichtung des Mietzinses
und Fälligkeit]
Beachte: Vgl. hierzu auch Gesetz zur Regelung der Miethöhe
vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603, 3604); abgedruckt unter Nr. 6.
(1) Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist
der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem
Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Mietzins für ein Grundstück ist, sofern
er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach
dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktage des
folgenden Monats zu entrichten.
§ 552 [Mietzinszahlung bei persönlicher
Verhinderung des Mieters]
Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch
befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund
an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert
wird. Der Vermieter muß sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, welche
er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Solange
der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren,
ist der Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet.
§ 552a [Unabdingbarkeit von Zurückbehaltungs-
und Aufhebungsrechten]
Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer vertraglichen
Bestimmung gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung auf
Grund des § 538 aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung
ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht
dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des
Mietzinses schriftlich angezeigt hat.
§ 553 [Vertragswidriger Gebrauch
als Grund für fristlose Kündigung]
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter oder derjenige,
welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen
hat, ungeachtet einer Abmachung des Vermieters einen vertragswidrigen
Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in
erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den
ihm unbefugt überlassenen Gebrauch beläßt, oder
die Sache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet.
§ 554 [Kündigungsgrund des Mietzahlungsverzuges]
(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter
1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung
des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses
im Verzug ist, oder
2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines
Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei
Monate erreicht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich
der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte
und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung
erklärt.
(2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergänzend die folgenden
Vorschriften:
1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rückständige
Teil des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen,
wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt; dies
gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum
Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses
und der fälligen Entschädigung nach § 557 Abs.
1 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine öffentliche
Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn
der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits
eine nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen ist.
3. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 554a [Kündigungsgrund der
Unzumutbarkeit]
Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil
schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,
insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß
dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 554b [Unwirksamkeit von Vereinbarungen
über fristlose Kündigungen]
Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum
zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
§ 555 (aufgehoben)
§ 556 [Rückgabeverpflichtung
des Mieters]
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach
der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Dem Mieter eines Grundstücks steht wegen seiner Ansprüche
gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
(3) Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen,
so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses
auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 556a [Möglichkeit des Mieters
zum Wiederspruch gegen die Kündigung; Härteklausel]
(1) Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses
über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung
des Mietverhältnisses verlangen, wenn die vertragsmäßige
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder
seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht
zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden
kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564
a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit
nicht die Gründe nachträglich entstanden sind.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen, daß
das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter
Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist
dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis nach den
bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der
Mieter nur verlangen, daß es unter einer angemessenen Änderung
der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird über eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses und über deren Dauer
sowie über die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird,
durch Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewiß, wann voraussichtlich
die Umstände wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des
Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie
eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, daß das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nicht verlangen,
1. wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat;
2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
(5) Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung
widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt,
bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Vermieters soll
der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich
Auskunft erteilen.
(6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens
zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem
Vermieter gegenüber erklärt hat. Hat der Vermieter nicht
rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist den in § 564
a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so kann der Mieter den
Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits
erklären.
(7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse
der in § 564 b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten Art.
§ 556b [Verlangen auf Fortsetzen
von befristeten Mietverhältnissen]
(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte
Zeit eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangen, wenn sie auf Grund des § 556 a im Falle einer
Kündigung verlangt werden könnte. Im übrigen gilt
§ 556 a sinngemäß.
(2) Hat der Mieter die Umstände, welche das Interesse
des Vermieters an der fristgemäßen Rückgabe des
Wohnraums begründen, bei Abschluß des Mietvertrages
gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur Umstände zu berücksichtigen,
die nachträglich eingetreten sind.
§ 556c [Weitere Gründe für
die Fortsetzung von Mietverhältnissen]
(1) Ist auf Grund der §§ 556 a, 556 b durch Einigung
oder Urteil bestimmt worden, daß das Mietverhältnis
auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen
weitere Fortsetzung nach diesen Vorschriften nur verlangen, wenn
dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt
ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener
Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen
war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen
Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden
ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom
Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
fortzusetzen. Haben sich Umstände, die für die Fortsetzung
bestimmend gewesen waren, verändert, so kann der Mieter eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 556 a verlangen;
unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
§ 557 [Schadensersatzansprüche
bei Rückgabeverspätung]
(1) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter
für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den
vereinbarten Mietzins verlangen; bei einem Mietverhältnis
über Räume kann er anstelle dessen als Entschädigung
den Mietzins verlangen, der für vergleichbare Räume
ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen weiteren
Schaden nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von
Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat;
der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als den Umständen
nach die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt
nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721 oder §
794 a der Zivilprozeßordnung eine Räumungsfrist gewährt,
so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren
Schadens nicht verpflichtet.
(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den
Absätzen 2 und 3 abweicht, ist unwirksam.
§ 557a [Rückerstattung des
Mietzinses]
(1) Ist der Mietzins für eine Zeit nach der Beendigung
des Mietverhältnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der
Vermieter nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Beendigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 558 [Regelung der Verjährung]
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche
des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält,
die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit
der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf
Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche
des Vermieters.
§ 559 [Vermieterpfandrecht]
Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine Forderungen
aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Mieters. Für künftige Entschädigungsforderungen
und für den Mietzins für eine spätere Zeit als
das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht
geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung
nicht unterworfenen Sachen.
§ 560 [Pfandrechtserlöschen]
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung
der Sachen von dem Grundstück, es sei denn, daß die
Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt.
Der Vermieter kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie
im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Mieters
oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend
erfolgt oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung
des Vermieters offenbar ausreichen.
§ 561 [Selbsthilferecht des Vermieters]
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der seinem Pfandrecht
unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt
ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter
auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des
Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke
der Zurückschaffung in das Grundstück und, wenn der
Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen.
Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der
Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat,
wenn nicht der Vermieter diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend
gemacht hat.
§ 562 [Abwendungsbefugnis des Mieters
durch Sicherheitsleistung]
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters
durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede einzelne Sache
dadurch von dem Pfandrechte befreien, daß er in Höhe
ihres Wertes Sicherheit leistet.
§ 563 [Pfändungspfandrecht]
Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache
für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann
diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Mietzinses
für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung
geltend gemacht werden.
§ 564 [Ende des Mietverhältnisses]
(1) Das Mietverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit,
für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das
Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
§ 564a [Form der Kündigung]
(1) Die Kündigung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. In dem Kündigungsschreiben
sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden.
(2) Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf die Möglichkeit
des Widerspruchs nach § 556 a sowie auf die Form und die
Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhältnisse
der in § 564 b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietverhältnisse
der in § 564 b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art.
§ 564b [Berechtigtes Interesse des
Vermieters an der Kündigung]
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kündigen, wenn
er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat.
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung
des Mietverhältnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft
nicht unerheblich verletzt hat;
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich,
die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen
benötigt. Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der
Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet
und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann
sich der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des Satzes
1 nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung an
ihn berufen. Ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet, so verlängert
sich die Frist nach Satz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen
für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren
bestimmt;
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses
an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks
gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung
als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei
außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch nicht
darauf berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang
mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter
erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern
will. Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum
veräußert worden, so kann sich der Erwerber in Gebieten,
die die Landesregierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nichtvor
Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an
ihn darauf berufen, daß er die Mieträume veräußern
will;
4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume
oder Teile eines Grundstücks dazu verwenden will,
a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten,
und er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile
beschränkt. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten
Monats zulässig. Der Mieter kann eine angemessene Senkung
des Mietzinses verlangen. Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten,
so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die
Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben
angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden
sind.
(4) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem
vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der Wohnungen
durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst bewohnten
Wohngebäudes nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1999
fertiggestellt worden ist,
kann der Vermieter kündigen, auch
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle
der Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach
Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den Mieter
bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmöglichkeit
hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist verlängert sich
in diesem Fall um drei Monate. Dies gilt entsprechend für
Mietverhältnisse über Wohnraum innerhalb der vom Vermieter
selbst bewohnten
Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach Absatz 7 von der Anwendung
dieser Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kündigungsschreiben
ist anzugeben, daß die Kündigung nicht auf die Voraussetzungen
des Absatzes 1 gestützt wird.
(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben unberührt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse:
1. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch
vermietet ist,
2. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten
Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum
nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen
ist,
3. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims
ist,
4. über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwohnungen
in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem Mieter überlassen
worden ist, wenn der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß
auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den
Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat,
5. über Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen
Rechts im Rahmen der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet
hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf oder in Ausbildung
befindlichen Personen zu überlassen, wenn sie den Mieter bei
Vertragsschluß auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die
Ausnahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat.
§ 564c [Fortsetzung des Mietverhältnisses
bei Zeitbestimmung]
(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte
Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate
vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht
der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses hat. § 564 b gilt entsprechend.
(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nach Absatz 1 oder nach § 556 b verlangen, wenn
1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf
Jahre eingegangen worden ist,
2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
a) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem
Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen
nutzen will oder
b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder
so wesentlich verändern oder instandsetzen will, daß
die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
erheblich erschwert würden, oder
c) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Dienstverhältnisses vermietet worden sind, an einen anderen
zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und
3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluß
schriftlich mitgeteilt hat. Verzögert sich die vom Vermieter
beabsichtigte Verwendung der Räume ohne sein Verschulden,oder
teilt der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf der
Mietzeit schriftlich mit, daß seine Verwendungsabsicht noch
besteht, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
§ 565 [Frist für die Kündigung]
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke,
Räume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die
Kündigung zulässig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden
Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten Monats, bei einem
Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur für
den Ablauf eines Kalendervierteljahres.
(1a) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines
Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres
zulässig.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung
des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um
jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter
zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist
berechtigt sein soll, ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur
vorübergehendem Gebrauch vermietet ist. Eine Vereinbarung,
nach der die Kündigung nur für den Schluß bestimmter
Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam.
(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, Teil der vom
Vermieter selbst bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden
Gebrauch für eine Familie überlassen, so ist die Kündigung
zulässig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden
Sonnabends;
3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am Fünfzehnten eines Monats
für den Ablauf dieses Monats.
(4) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen
ist die Kündigung zulässig,
1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
für den Ablauf des folgenden Tages,
2. wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen
ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf
das Mietverhältnis endigen soll.
(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz
4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden
kann.
§ 565a [Eintritt der Verlängerung
bei Mietverhältnissen auf Zeit oder unter Bedingung]
(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte
Zeit eingegangen und ist vereinbart, daß es sich mangels
Kündigung verlängert, so tritt die Verlängerung
ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 gekündigt
wird.
(2) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum unter einer
auflösenden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt
der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlängert. Kündigt
der Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter
auf Grund des § 556 a die Fortsetzung des Mietverhältnisses,
so sind zu seinen Gunsten nur Umstände zu berücksichtigen,
die nach Abschluß des Mietvertrages eingetreten sind.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist oder es sich um ein Mietverhältnis
der in § 565 Abs. 3 genannten Art handelt.
§ 565b [Regeln für von Dienstverhältnissen
abhängigen Wohnungen]
Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses
vermietet, so gelten die besonderen Vorschriften der §§
565 c und 565 d.
§ 565c [Zulässigkeit der Kündigung]
Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen,
so ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigung
des Vermieters zulässig
1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre überlassen
war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für
den Ablauf des
a) übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt
wird,
b) nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis vor
dem 1. September 1993 eingegangen worden ist und der Wohnraum
für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend
benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis
seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer
Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht,
erfordert hat und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde für
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt
wird. Im übrigen bleibt § 565 unberührt.
§ 565d [Recht des Mieters zum Widerspruch
gegen die Kündigung]
(1) Bei Anwendung der §§ 556 a, 556 b sind auch
die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Hat der Vermieter nach § 565 c Satz 1 Nr. 1 gekündigt,
so gilt § 556a mit der Maßgabe, daß der Vermieter
die Einwilligung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verweigern
kann, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens einen
Monat vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt
hat.
(3) Die §§ 556 a, 556 b gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach § 565 c Satz 1 Nr. 2 gekündigt
hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne
daß ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter
Anlaß gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten
dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlaß
zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
§ 565e [Beendigung des Mietverhältnisses
bei Dienstwohnungen]
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen,
so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses
hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über die Miete
entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum
ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet
hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand
führt.
§ 566 [Form des Mietvertrages]
Ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für
längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen
Form. Wird die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als
für unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist
jedoch nicht für eine frühere Zeit als für den
Schluß des ersten Jahres zulässig.
§ 567 [Mietverträge mit Dauer
von mehr als 30 Jahren]
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als dreißig
Jahre geschlossen, so kann nach dreißig Jahren jeder Teil
das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der
Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters
geschlossen ist.
§ 568 [Verlängerung durch Fortsetzen
des Gebrauches]
Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch der Sache
von dem Mieter fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis als
auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Vermieter
oder der Mieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist
von zwei Wochen dem anderen Teile gegenüber erklärt.
Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des
Gebrauchs, für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem
er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.
§ 569 [Kündigungsrecht bei Tod
des Mieters]
(1) Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als der Vermieter
berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den
ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn die
Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nach den §§ 569 a oder 569 b gegeben sind.
§ 569a [Fortsetzung des Mietverhältnisses
mit Familienangehörigen]
(1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum, in dem
der Mieter mit seinem Ehegatten den gemeinsamen Hausstand führt,
tritt mit dem Tode des Mieters der Ehegatte ein. Erklärt
der Ehegatte binnen eines Monats, nachdem er von dem Tode des
Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber, daß
er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, so gilt sein
Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt; §
206 gilt entsprechend.
(2) Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand mit einem
oder mehreren anderen Familienangehörigen geführt, so
treten diese mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis
ein. Das gleiche gilt, wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand
mit seinem Ehegatten und einem oder mehreren anderen Familienangehörigen
geführt hat und der Ehegatte in das Mietverhältnis nicht
eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; bei mehreren Familienangehörigen
kann jeder die Erklärung für sich abgeben. Sind mehrere
Familienangehörige in das Mietverhältnis eingetreten,
so können sie die Rechte aus dem Mietverhältnis nur
gemeinsam ausüben. Für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis
haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Der Ehegatte oder die Familienangehörigen haften,
wenn sie in das Mietverhältnis eingetreten sind, neben dem
Erben für die bis zum Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten
als Gesamtschuldner; im Verhältnis zu dem Ehegatten oder
den Familienangehörigen haftet der Erbe allein.
(4) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach seinem
Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet und treten sein Ehegatte
oder Familienangehörige in das Mietverhältnis ein, so
sind sie verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was
sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder
erlangen.
(5) Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Ehegatten
oder Familienangehörigen, der in das Mietverhältnis
eingetreten ist, ein wichtiger Grund vorliegt; die Kündigung
kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie
zulässig ist. § 556 a ist entsprechend anzuwenden.
(6) Treten in ein Mietverhältnis über Wohnraum der
Ehegatte oder andere Familienangehörige nicht ein, so wird
es mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als der Vermieter
sind berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist zu kündigen; die Kündigung kann nur
für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig
ist.
(7) Eine von den Absätzen 1, 2 oder 5 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 569b [Fortsetzung des Mietvertrages
bei gemeinsamem Vertrag von Ehepartnern]
Ein Mietverhältnis über Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich
gemietet haben und in dem sie den gemeinsamen Hausstand führen,
wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten
fortgesetzt. § 569 a Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Der überlebende
Ehegatte kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist kündigen; die Kündigung kann nur für den
ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
§ 570 [Kündigungsgrund der Versetzung
des Mieters]
Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung nach
einem anderen Orte das Mietverhältnis in Ansehung der Räume,
welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison-
oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den
ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
§ 570a [Kündigungsregeln bei
Vereinbarung eines Rücktrittsrechts]
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gelten, wenn
der Wohnraum an den Mieter überlassen ist, für ein vereinbartes
Rücktrittsrecht die Vorschriften dieses Titels über
die Kündigung und ihre Folgen entsprechend.
§ 570b [Vorkaufsrecht des Mieters]
Beachte: § 570 b ist nicht anzuwenden, wenn der Kaufvertrag
mit dem Dritten vor dem 1. September 1993 abgeschlossen worden
ist; vgl. Art. 6 Abs. 4 Gesetz vom 21.7.1993 (BGBl. I S. 1257).
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder
begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist
der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter
die Wohnräume an eine zu seinem Hausstand gehörende
Person oder an einen Familienangehörigen verkauft.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über
den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des Mieters
über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen
über, der das Mietverhältnis nach § 569 a Abs.
1 oder 2 fortsetzt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 571 [Kauf bricht nicht Miete]
(1) Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert,
so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während
der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden
Rechte und Verpflichtungen ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so
haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden
Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergange des
Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der
Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis
für den ersten Termin kündigt, für den die Kündigung
zulässig ist.
§ 572 [Recht an der Sicherheitsleistung
des Mieters]
Hat der Mieter des veräußerten Grundstücks
dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten
Rechte ein. Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er
dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr
übernimmt.
§ 573 [Verfügungen über
den Mietzins vor dessen Fälligkeit]
Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über
den Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers
entfällt, verfügt, so ist die Verfügung insoweit
wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den zur Zeit des
Übergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht;
geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage des Monats über,
so ist die Verfügung auch insoweit wirksam, als sie sich
auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht.
Eine Verfügung über den Mietzins für eine spätere
Zeit muß der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er
sie zur Zeit des Überganges des Eigentums kennt.
§ 574 [Rechtsgeschäft in Ansehung
der Mietzinsforderung]
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter
in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere
die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber gegenüber
wirksam, soweit es sich nicht auf den Mietzins für eine spätere
Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von
dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der
Mieter die Kenntnis nach dem fünfzehnten Tage des Monats,
so ist das Rechtsgeschäft auch insoweit wirksam, als es sich
auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht.
Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergange des Eigentums
vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergange des Eigentums
Kenntnis hat.
§ 575 [Regelung der Aufrechnung gegenüber
dem Erwerber]
Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den Vermieter nach
§ 574 dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter
gegen die Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter
zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen,
wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von
dem Übergange des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn
die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später
als der Mietzins fällig geworden ist.
§ 576 [Vermieteranzeige über
die Übertragung des Eigentums]
(1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, daß er das Eigentum
an dem vermieteten Grundstück auf einen Dritten übertragen
habe, so muß er in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte
Übertragung dem Mieter gegenüber gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Eigentümer bezeichnet worden
ist.
§ 577 [Verweisungsnorm für Fälle
der Belastung des Mietgrundstückes]
Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so finden die Vorschriften der §§ 571 bis 576 entsprechende
Anwendung, wenn durch die Ausübung des Rechtes dem Mieter
der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wird. Hat die
Ausübung des Rechtes nur eine Beschränkung des Mieters
in dem vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge, so ist
der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung
zu unterlassen, soweit sie den vertragsmäßigen Gebrauch
beeinträchtigen würde.
§ 578 [Vor Überlassung der Mietsache
vorgenommene Veräußerung ud Belastung]
Hat vor der Überlassung des vermieteten Grundstücks
an den Mieter der Vermieter das Grundstück an einen Dritten
veräußert oder mit einem Rechte belastet, durch dessen
Ausübung der vertragsmäßige Gebrauch dem Mieter
entzogen oder beschränkt wird, so gilt das gleiche wie in
den Fällen des § 571 Abs. 1 und des § 577, wenn
der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der
sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen übernommen
hat.
§ 579 [Verweisungsnorm für Weiterveräußerung
oden -belastung durch Erwerber]
Wird das vermietete Grundstück von dem Erwerber weiterveräußert
oder belastet, so finden die Vorschriften des § 571 Abs.
1 und der §§ 572 bis 578 entsprechende Anwendung. Erfüllt
der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden
Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach
§ 571 Abs. 2.
§ 580 [Bestimmung für das Mietverhältnis
von Räumen]
Die Vorschriften über die Miete von Grundstücken
gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die
Miete von Wohnräumen und anderen Räumen.
§ 580a [Mietvertrag für ein
Schiff]
(1) Die Vorschriften der §§ 571, 572, 576 bis 579
gelten im Fall der Veräußerung oder Belastung eines
im Schiffsregister eingetragenen Schiffs sinngemäß.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang
des Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung des
Erwerbers entfallenden Mietzins getroffen hat, ist dem Erwerber
gegenüber wirksam. Das gleiche gilt von einem Rechtsgeschäft,
das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietzinsforderung
vorgenommen wird, insbesondere von der Entrichtung des Mietzinses;
ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums
vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis hat. § 575 gilt sinngemäß.
II. Pacht
§ 581 [Inhalt eines Pachtvertrages,
Anwendung des Mietrechts]
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet,
dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und
den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind,
während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter
ist verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins
zu entrichten.
(2) Auf die Pacht mit Ausnahme der Landpacht sind, soweit
sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b etwas anderes ergibt,
die Vorschriften über die Miete entsprechend anzuwenden.
§ 582 [Grundstücksverpachtung
unter Einschluß von Inventar]
(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt
dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke
zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden
Umstandes in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen
Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen,
als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
§ 582a [Inventarübernahme zum
Schätzwert]
(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks
das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei
Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurückzugewähren,
so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er
über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten
und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden
mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
(3) Bei Beendigung der Pacht hat der Pächter das vorhandene
Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter
kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften
Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft für das Grundstück überflüssig
oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an
den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht
zwischen dem Gesamtschätzwert des üernommenen und dem
des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so
ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die
Preise im Zeitpunkt der Beendigung der Pacht zugrunde zu legen.
§ 583 [Pfandrecht des Pächters]
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für
die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete
Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten
Inventarstücken zu.
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts
des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann
jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien,
daß er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
§ 583a [Zulässige Beschränkung
der Verfügungsbeschränkung]
Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebes
verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters
über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an
den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam,
wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der
Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu
erwerben.
§ 584 [Frist zur Kündigung bei
nicht bestimmter Pachtzeit]
(1) Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts
die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für
den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens
am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf
die Pacht enden soll.
(2) Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstücks
oder eines Rechts auch für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt
werden kann.
§ 584a [Einschränkung der Rechte
zur Kündigung]
(1) Dem Pächter steht das in § 549 Abs. 1 bestimmte
Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis
nach § 569 zu kündigen.
(3) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach §
570 findet nicht statt.
§ 584b [Verspätete Rückgabe]
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der
Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann
der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen,
in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser
Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen
des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
III. Landpacht
§ 585 [Inhalt des Landpachtvertrages]
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit
den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden
(Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend
zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung
und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche
oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche
Erzeugung.
(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs.
1 und die §§ 582 bis 583 a sowie die nachfolgenden besonderen
Vorschriften.
(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten
auch für die Pacht forstwirtschaftlicher Grundstücke,
wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend
landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
§ 585a [Formerfordernis]
Ein Landpachtvertrag, der für länger als zwei Jahre
geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form
nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit
geschlossen.
§ 585b [Anfertigung einer Beschreibung
der Pachtsache]
(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn
des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache
anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich
bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt
für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend.
Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung
versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer
Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung
Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder
Vertragsteil verlangen, daß eine Beschreibung durch einen
Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, daß
seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate
oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als
drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf
Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit
entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so
wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet,
daß sie richtig ist.
§ 586 [Pflichten der Vertragsschließenden]
(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter
in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten
Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit
in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die
gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere
die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben,
Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen.
Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache
verpflichtet.
(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach-
und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte
und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten
die Vorschriften des § 537 Abs. 1 und 2, der §§
538 bis 541 sowie des § 545 entsprechend.
§ 586a [Pflicht zum Tragen der Lasten]
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten
zu tragen.
§ 587 [Entrichtung des Pachtzinses]
(1) Der Pachtzins ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten.
Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er am
ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten.
(2) Der Pächter wird von der Entrichtung des Pachtzinses
nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts
verhindert wird. Die Vorschriften des § 552 Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
§ 588 [Duldung von Maßnahmen
zur Verbesserung und Erhaltung]
(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu
dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der
Pächter zu dulden, es sei denn, daß die Maßnahme
für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters
nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpächter hat die dem Pächter
durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen
Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang
zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuß
zu leisten.
(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter
verlangen, daß der Pächter in eine angemessene Erhöhung
des Pachtzinses einwilligt, es sei denn, daß dem Pächter
eine Erhöhung des Pachtzinses nach den Verhältnissen
des Betriebes nicht zugemutet werden kann.
(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und
2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigert
der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine Einwilligung,
so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters
ersetzen.
§ 589 [Überlassung an Dritte;
Unterpacht]
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters
nicht berechtigt,
1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen,
insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen
Zusammenschluß zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
(2) Überläßt der Pächter die Nutzung
der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem
Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch
wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
§ 590
[Änderung der Nutzung]
(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis
des Verpächters ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich,
wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflußt wird. Der Pächter darf
Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis,
so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung
zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebes geeignet erscheint und
dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht,
wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet.
Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung
anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen,
so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit;
§ 109 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar
im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter
schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a
Abs.3 verlangen, es sei denn, daß der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe
des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache
nach § 591 verwendet worden ist.
§ 590a
[Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch]
Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet
einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.
§ 590b
[Pflicht zum Ersatz der notwendigen Verwendungen]
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
§ 591
[Pflicht zum Ersatz nützlicher Verwendungen]
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung
des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über
die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters
durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung
der Rentabilität des Betriebes geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten
Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis
in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmung treffen und ihn festsetzen.
Es kann bestimmen, daß der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat,
und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz
des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter
nur verlangen, daß das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert
der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht
über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
§ 591a
[Wegnahmerecht bei Pächtereigenen Einrichtungen]
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann
die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn,
daß der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht
des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§ 591b
[Regelung der Verjährung und des Verjährungsbeginns]
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache
sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt
mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch
die Ersatzansprüche des Verpächters.
§ 592
[Pfandrecht des Verpächters]
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen
des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen
kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der in § 811 Abs.1 Nr.4 der Zivilprozeßordnung
genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind.
Die Vorschriften der §§ 560 bis 562 gelten entsprechend.
§ 593
[Verlangen auf Änderung oder Anpassung von Landpachtverträgen]
(1) Haben sich nach Abschluß des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen
maßgebend waren, nachhaltig so geändert, daß die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes
Mißverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrages mit Ausnahme
der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter
deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung des Pachtzinses nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn der Pacht oder nach dem Wirksamwerden der letzten
Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse,
gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und
nachhaltig verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden,
in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung
des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrages nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen,
kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, daß einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen,
wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
§ 593a
[Übergabe des Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge]
Wird bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück,
das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein.
Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen.
Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet,
so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
§ 593b
[Veräußerung oder Belastung mit Recht eines Dritten der Pachtsache]
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet,
so gelten die §§ 571 bis 579 entsprechend.
§ 594
[Ende des Pachtverhältnisses; Verlängerung]
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich
bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit,
wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist,
dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen
der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung
ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahres gestellt wird.
§ 594a
[Frist für die Kündigung bei nicht bestimmter Pachtzeiter]
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag
eines Pachtjahres für den Schluß des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr
als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt
werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens
am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
§ 594b
[Vertragskündigung bei Laufzeiten über 30 Jahre]
Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so kann nach dreißig Jahren
jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß
des nächsten Pachtjahres kündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig,
wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.
§ 594c
[Kündigungsgrund der Berufsunfähigkeit des Pächters]
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden,
so kann er das Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen,
wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten,
der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht.
Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 594d
[Kündigungsgrund des Versterbens des Pächters]
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Die Kündigung kann nur
für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache
durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter
kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate
vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere
ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und
die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag
das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen
des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
§ 594e
[Kündigung ohne Einhalten einer Frist]
(1) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist die Kündigung des Pachtverhältnisses in entsprechender
Anwendung der §§ 542 bis 544, 553
und 554a zulässig.
(2) Der Verpächter kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch kündigen,
wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses länger als
drei Monate in Verzug ist. Ist der Pachtzins nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung
erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Pachtzinses oder
eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses in Verzug ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Verpächter
vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Pächter durch Aufrechnung von seiner Schuld befreien konnte und
die Aufrechnung unverzüglich nach der Kündigung erklärt.
§ 594f
[Schriftform der Kündigung]
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§ 595
[Fortsetzungsanspruch des Pächters]
(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
- bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
- bei der Pacht eines Grundstücks der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebes,
der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung
des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde,
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist.
Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, daß das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird,
wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten,
das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen,
daß es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn
- er das Pachtverhältnis gekündigt hat;
- der Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder im Falle
des § 593a zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
- die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes, der Zupacht von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht,
oder bei der Pacht von Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens achtzehn Jahre,
bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist;
- der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung
gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will.
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt,
bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe
des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung
nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage
des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige
oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang
der Kündigung erklärt wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und
über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird.
Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3
Nr.3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt.
Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung
des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist
zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag
nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag
noch nicht abgelaufen ist.
(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen,
kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen
Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, daß einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile
erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt,
ist unwirksam.
§ 595a
[Berechtigung zur Vorzeitigen Kündigung]
(1) Soweit die Vertragsteile zur vorzeitigen Kündigung eines Landpachtvertrages berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht
auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrages zu.
(2) Auf Antrag eines Vertragsteiles kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig
beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrages treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrages
auf einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht den Pachtzins für diesen Teil festsetzen.
(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt
unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die
diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht.
§ 596
[Pflicht zur Rückgabe der Pfandsache; ordnungsgemäßer Zustand]
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand
zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht
am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach
Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 596a
[Ersatz von Aufwendungen]
(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert
der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende
des Pachtjahres zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
(2) Läßt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen,
so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen,
als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter
mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter
den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
§ 596b
[Pflicht zum Zurücklassen von landwirtschafltichen Erzeugnisen]
(1) Der Pächter eines Betriebes hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist,
auch wenn er bei Antritt der Pacht solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.
(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit
zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt der Pacht übernommen hat, kann er vom Verpächter
Ersatz des Wertes verlangen.
§ 597
[Verspätung der Rückgabe]
Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück,
so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Siebenter Abschnitt - ...
Vierter Titel:
Leihe
§ 598
[Inhalt des Leihvertrages]
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet,
dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§ 599
[Haftung des Verleihers]
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 600
[Haftung für Mängel]
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet,
dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 601
[Kosten der Erhaltung und andere Verwendungen]
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung
der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere
die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen
bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung,
mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 602
[Haftung für Abnutzung bei vertragsmäßigem Gebrauch ]
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen
Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt
werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§ 603
[Vertragliche Bestimmung des Gebrauchs]
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen
als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne
die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der
Sache einem Dritten zu überlassen.
§ 604
[Rückgabepflicht]
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach
dem Ablaufe der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben,
nachdem der Entleiher den sich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden
Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher
zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, daß
der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zwecke
zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überläßt der Entleiher den Gebrauch der
Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung
der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 605
[Kündigungsrecht]
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
- wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht,
insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt,
oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
- wenn der Entleiher stirbt.
§ 606
[Verjährungsfrist]
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche
des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die Vorschriften des § 558 Abs.2, 3
finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel:
Darlehen
§ 607
[Inhalt des Darlehensvertrages]
(1) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen
hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen
von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
(2) Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen
Grunde schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß
das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.
§ 608
[Fälligkeit von Zinsen]
Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres
und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten
ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
§ 609
[Fälligkeit durch Kündigung und Kündigungsfrist]
(1) Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine
Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab,
daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von
mehr als dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von
geringerem Betrag einen Monat.
(3) Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch
ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
§ 609a
[Kündigungsrecht des Schuldners und Fälligkeit bei festem Zinssatz]
(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
- wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den
Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes
in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so
kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
- wenn das Darlehen einer natürlichen Person gewährt
und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist,
nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend
für Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war;
- in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung
über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen,
so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2
gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen
nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen 1 und 2
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen
an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder
einen Gemeindeverband.
§ 610
[Widerrufsrecht bei Dahrlehnsversprechen]
Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel
das Versprechen widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen
des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird.
Sechster Titel:
Dienstvertrag
§ 611
[Inhalt eines Dienstvertrages]
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste
zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil
zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 611a
[Benachteiligungsverbot]
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung
des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei
einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts
benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts
ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme
die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit
zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall
der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung
wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber
die Beweislast dafür, daß nicht auf das Geschlecht
bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte
Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses,
so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung
in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses
besteht nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden,
so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens
drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei
regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis
hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen
zugestanden hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muß innerhalb
einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden.
Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen
Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine soche Frist für
das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend,
wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
§ 611b
[Keine Benachteiligung bei Ausschreibung eines Arbeitsplatzes]
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich
noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur
für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall
des § 611a Abs.1 Satz 2 vorliegt.
§ 612
[Vergütungsvereinbarung]
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so
ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung,
in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche
oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts
des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden
als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung
einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt,
daß wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften
gelten. § 611a Abs.1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 612a
[Verbot der Benachteiligung bei Rechtsausübung]
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer
in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
§ 613
[Dienstleistung in Person]
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten.
Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 613a
[Übergang eines Betriebs]
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten
durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung
geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen
dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor
Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum
Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht,
wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen
eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können
die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag
oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender
beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen
Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und
dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber
für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt
des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr
nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs
fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie
jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs
abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den
neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines
Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
§ 614
[Fälligkeit der Vergütung]
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§ 615
[Vergütung bei Verzug des Dienstherren]
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in
Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs
nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen,
ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich
jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 616
[Vergütungsanspruch bei kurzzeitiger Dienstverhinderung]
(1) Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs
auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für
eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch
einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an
der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen,
welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(2) Der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung kann
für den Krankheitsfall sowie für die Fälle der
Sterilisation und des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen
Arzt nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Hierbei gilt als verhältnismäßig nicht erheblich
eine Zeit von sechs Wochen, wenn nicht durch Tarifvertrag eine
andere Dauer bestimmt ist. Eine nicht rechtswidrige Sterilisation
und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch
einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung.
Der Angestellte behält diesen Anspruch auch dann, wenn der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des Krankheitsfalls
kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt,
der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Angestellte
im Sinne dieses Absatzes sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung
ausüben, die für die Zuständigkeitsaufteilung unter
den Rentenversicherungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
als Angestelltentätigkeit bezeichnet wird.
(3) Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete Arbeiter im Sinne
des Lohnfortzahlungsgesetzes, so bestimmen sich seine Ansprüche
nur nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, infolge Sterilisation oder Abbruchs der Schwangerschaft
durch einen Arzt oder durch eine Kur im Sinne des § 7 des
Lohnfortzahlungsgesetzes an der Dienstleistung verhindert ist.
§ 617
[Versorgung und ärztliche Behandlung des Dienstverpflichteten]
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches
die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig
oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte
ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch
nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus,
zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann
durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt
werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung
geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältnis
wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626
gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung
des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein,
wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch
eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
§ 618
[Verpflichtung zum Treffen von Schutzmaßnahmen]
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder
Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen
hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen,
die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind,
so zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für
Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums,
der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und
Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit
und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit
des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung
zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften
der §§ 842 bis 846 entsprechende
Anwendung.
§ 619
[Keine Beschränkung der Fürsorgepflicht]
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617,
618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch
Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
§ 620
[Beendigung des Dienstverhältnisses]
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste
zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der
§§ 621, 622 kündigen.
§ 621
[Frist zur Kündigung im Allgemeinen]
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
ist die Kündigung zulässig,
- wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche
für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats
für den Schluß des Kalendermonats;
- wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljahres;
- wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch
eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 622
[Frist zur Kündigung bei Arbeitsverhältnissen]
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen
zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Beachte auch Übergangsvorschrift
in Art.222 EGBGB (abgedruckt unter Nr.2).
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen
zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist
vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
§ 623 (aufgehoben)
§ 624
[Frist zur Kündigung bei Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren]
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen,
so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§ 625
[Verlängerung durch stillschweigendes Fortsetzen]
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt,
so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
§ 626
[Kündigung (ohne Frist) aus zwingendem Grund]
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung
des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund
unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 627
[Kündigung (ohne Frist) bei einer Vertrauensstellung]
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
ist die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig,
wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen,
Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann,
es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund
zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 628
[Anspruch auf Vergütung und Schadensersatz im Fall fristloser Kündigung]
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626
oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles
dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles,
so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung
für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347 oder,
wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze
des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 629
[Zeit zum Suchen eines anderen Dienstverhältnisses]
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen
angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
§ 630
[Erteilung eines Zeugnisses]
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches
Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen
und die Führung im Dienste zu erstrecken.
Siebenter Titel:
Werkvertrag und ähnliche Verträge
I. Werkvertrag
§ 631
[Inhalt eines Werkvertrages]
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,
der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit
oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§ 632
[Vergütungsvereinbarung]
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige
Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
§ 633
[Herstellungs- und Nachbesserungspflichten]
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen.
§ 476a gilt entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung
zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 634
[Fristen zur Beseitigung der Mängel, Minderung und Wandelung]
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der Besteller
dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller
die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung
bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags
(Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist;
der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer
verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch
ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden Vorschriften
der §§ 465 bis 467, 469 bis 475
entsprechende Anwendung.
§ 635
[Verlangen von Schadensersatz wegen Nichterfüllung]
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der
Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung
oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 636
[Verspätete Herstellung]
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften
des § 634 Abs.1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs
auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach § 327 von dem Vertrage
zurückzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe,
so trifft ihn die Beweislast.
§ 637
[Vertraglicher Ausschluß der Haftung]
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.
§ 638
[Fristen für die Verjährung]
(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des
Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche
auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht
der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs
Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken
in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
§ 639
[Unterbrechung der Verjährung]
(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers
finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften
des § 477 Abs.2, 3 und
der §§ 478, 479 entsprechende
Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins
des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis
der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder
die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
§ 640
[Abnahme des Werkes]
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach
der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in
den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu,
wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
§ 641 [Fälligkeit der Vergütung]
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für
die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für
jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller
von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung
gestundet ist.
§ 642 [Mitwirkungspflicht des Bestellers]
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers
erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch
das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine
angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits
nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten
Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer
infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
§ 643 [Fristsetzung zur Mitwirkung
unter Kündigungsandrohung]
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem
Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit
der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige,
wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen
werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung
bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.
§ 644 [Gefahrtragung]
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme
des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht
die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang
und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller
gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers
nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden
die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende
Anwendung.
§ 645 [Haftung des Bestellers]
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des
von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem
Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen,
verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne daß
ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat,
so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag
in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens
bleibt unberührt.
§ 646 [Vollendung anstatt der Abnahme]
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen,
so tritt in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645
an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
§ 647 [Unternehmerpfandrecht]
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag
ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten
beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung
oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
§ 648 [Sicherung des Unternehmers
durch Hypothek]
(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles
eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage
die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke
des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so
kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen
der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung
und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen
verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen
aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung
einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des
Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 647 findet keine Anwendung.
§ 648a [Leistung von Sicherheit
durch den Besteller]
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage
oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für
die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen,
daß er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf
der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe
des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden,
wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag
ergibt. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich
der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen
im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche
aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang
der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein
sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der
Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten,
soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers
anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur
Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen
vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden
darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten
der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom
Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit
eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch
des Unternehmers aufrechterhalten werden muß und die Einwendungen
sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch
eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist
der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach
§ 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß,
so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§
643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann
der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch
erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut
hat.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine
Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder
ohne Einliegerwohnung ausführen läßt; dies gilt
nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung
über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
Baubetreuer.
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 649 [Kündigungsrecht des Bestellers]
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit
den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist
der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,
was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 650 [Kostenanschlag und Anzeigepflicht
bei Überschreiten des Anschlages]
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden,
ohne daß der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit
des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, daß
das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags
ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller
den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im §
645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten,
so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige
zu machen.
§ 651 [Werklieferungsvertrag]
(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem
von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller
die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigentum an der
Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache
herzustellen, so treten an die Stelle des § 433, des §
446 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 447, 459, 460, 462 bis
464, 477 bis 479 die Vorschriften über den Werkvertrag mit
Ausnahme der §§ 647 bis 648 a.
(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung
von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich
die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.
II. Reisevertrag
§ 651a [Inhalt eines Reisevertrages]
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet,
dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.
Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten
Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen
zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen
sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn
nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet
wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen
in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen,
wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises
im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung,
die ab dem zwanzigsten Tag vor dem verabredeten Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. § 11 Nr.1 des Gesetzes zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bleibt unberührt.
(4) Der Reiseveranstalter hat die Änderung des Reisepreises
nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund
zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises
um mehr als fünf von Hundert oder einer erheblichen Veränderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage
der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis fur den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich
nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen
zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen
von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue
Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher
die notwendigen Informationen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere
bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen
Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie
welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem
Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muß.
§ 651b [Anspruch auf Eintritt eines
Dritten]
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichen aus dem Reisevertrag
eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und
der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenden
Mehrkosten.
§ 651c [Abhilfeverpflichtung]
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu
erbringen, daß sie die zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten
Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende
selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden
geboten wird.
§ 651d [Minderung]
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft,
so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis
nach Maßgabe des § 472.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
§ 651e [Recht zur Kündigung
wegen Mangels]
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651
c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter
eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der
Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der
Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
§ 651f [Schadensersatz wegen Reisemangel;
Entschädigung für nutzlose Urlaubszeit]
(1) Beruht der Mangel der Reise auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 651g [Verjährung der Ansprüche]
(1) Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651
c bis 651 f verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht,
so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
§ 651h [Haftungsbeschränkung]
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem
Reisenden seine Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden
hierauf berufen.
§ 651i [Recht zum Rücktritt
vor Reisebeginn]
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
(3) Im Vertrage kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen
Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung
festgesetzt werden.
§ 651j [Kündigungsrecht bei
höherer Gewalt]
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden
die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs.
4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
§ 651k [Pflicht zur Rückerstattung
bei Zahlungsunfähigkeit]
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem
Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters
ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurses des Reisveranstalters für die Rückreise
entstehen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter
nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugtem Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung
für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz
zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach
dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr auf
einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig
und für die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen
Deutsche Mark begrenzen. Übersteigen die in einem von einem
Versicherer oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz
zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge,
so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in
dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat
der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch
gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und
durch Übergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten
Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den
Reisepreis vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen,
wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter
seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter
seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden
Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des andern
Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz
1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, daß dem
Reisenden die Sicherungsleistung nachgewiesen werden muß.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
- der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb
seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
- die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche
Mark nicht übersteigt,
- der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist.
§ 651l [Keine nachteilige Abweichung
von den Schutzvorschriften]
Von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 j kann
nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Achter Titel - Mäklervertrag
§ 652 [Entstehen des Mäklerlohnanspruchs]
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
eines Vertrags oder für die Vermittelung eines Vertrags einen
Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur
verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge
der Vermittelung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der
Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn
es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht
zustande kommt.
§ 653 [Vereinbarung von Mäklerlohn
und Höhe der Vergütung]
(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart,
wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so
ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn,
in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart
anzusehen.
§ 654 [Ausschluß des Anspruchs
auf Lohn]
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen
ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des Vertrags
zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
§ 655 [Herabsetzung des Mäklerlohns]
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen
Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn
vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch
Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der
Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
§ 656 [Vermittlung einer Heirat]
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis
der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung
des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht
begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann
nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit
nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens
dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Schuldanerkenntnis.
Neunter Titel - Auslobung
§ 657 [Bindung an die Auslobung]
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für
die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung
eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen
zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn
dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
§ 658 [Widerruflichkeit der Auslobung]
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen
werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise
wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere
Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet
werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer
Frist für die Vornahme der Handlung.
§ 659 [Belohnung bei mehrmaliger
Vornahme der Handlung]
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt
ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung
demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen
worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung.
Läßt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit
nicht teilen oder soll nach dem Inhalte der Auslobung nur einer
die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
§ 660 [Erfolg durch Mitwirkung von
mehreren]
(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den
die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung
unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolge
nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung
ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt
in einem solchen Falle durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten
nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt,
die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit
über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder
von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle
hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 661 [Auslobung bei Preisausschreiben]
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande
hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist
für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist
erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren
Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung
bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden
zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf
die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs.
2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werke kann der Auslobende
nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, daß
die Übertragung erfolgen soll.
Zehnter Titel - Auftrag
§ 662 [Inhalt eines Auftrags]
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte,
ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für
diesen unentgeltlich zu besorgen.
§ 663 [Anzeigepflicht bei der Ablehnung]
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich
bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn
er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt,
verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber
gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
§ 664 [Übertragung der Auftragsausführung
auf Dritte; Haftung für Gehilfen]
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des
Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung
gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur
Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden
eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel
nicht
übertragbar.
§ 665 [Pflichten bei erlaubter Abweichung
von Weisungen]
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers
abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß
der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen
würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber
Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn
nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 666 [Pflicht zur Auskunft und Rechenschaftslegung]
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts
Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags
Rechenschaft abzulegen.
§ 667 [Herausgabepflicht]
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,
was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er
aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 668 [Pflicht zur Verzinsung des
verwendeten Geldes]
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber
herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet,
es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§ 669 [Pflicht zur Vorschußleistung]
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen
Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen
Vorschuß zu leisten.
§ 670 [Ersatz von Aufwendungen]
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet.
§ 671 [Widerruf und Kündigung
des Auftrages]
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen,
von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß
der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit
Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt
er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte
zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht
verzichtet hat.
§ 672 [Kein Erlöschen bei Geschäftsunfähigkeit
oder Tod des Auftraggebers]
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube
Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des
Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag
gilt insoweit als fortbestehend.
§ 673 [Tod des Beauftragten]
Der Antrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten.
Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod
dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen
Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§ 674 [Fiktion des Fortbestehens]
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf,
so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend,
bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder
das Erlöschen kennen muß.
§ 675 [Verweisungsvorschrift]
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung
zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§
663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das
Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 676 [Schadensersatzanspruch bei
Rat oder Empfehlung]
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt,
ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis oder
einer unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit, zum
Ersatze des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden
Schadens nicht verpflichtet.
Elfter Titel - Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677 [Ordnungsgemäße
Geschäftsführung]
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne
von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt
zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse
des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen
oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
§ 678 [Geschäftsführung
bei entgegenstehendem Willen des Geschäftsherren]
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit
dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
in Widerspruch und mußte der Geschäftsführer dies
erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus
der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann
verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last
fällt.
§ 679 [Unbeachtlichkeit entgegenstehenden
Willen des Geschäftsherren]
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille
des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die
Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn,
deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder
eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht
rechtzeitig erfüllt werden würde.
§ 680 [Geschäftsführung
zum Zweck der Gefahrenabwehr]
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer
dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der
Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten.
§ 681 [Pflicht des Geschäftsführers
zur Anzeige]
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung,
sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und,
wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung
abzuwarten. Im übrigen finden auf die Verpflichtungen des
Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden
Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 682 [Geschäftsunfähiger
oder beschränkt gschäftsfähiger Geschäftsführer]
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist
er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verantwortlich.
§ 683 [Ersatz für Aufwendungen]
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung
dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen
des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer
wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In
den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer
zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung
mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§ 684 [Herausgabepflicht für
das Erlangte]
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist
der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer
alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die
Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer
der im § 683 bestimmte Anspruch zu.
§ 685 [Schenkungsabsicht]
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht
zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn
Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen
oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
§ 686 [Irrtum über die Person
des Geschäftsherren]
Ist der Geschäftsführer über die Person des
Geschäftsherrn im Irrtume, so wird der wirkliche Geschäftsherr
aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§ 687 [Unwissentliche Fremdgeschäftsführung]
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine
Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung
besorgt, daß es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes,
obwohl er weiß, daß er nicht dazu berechtigt ist,
so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677,
678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht
er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach §
684 Satz 1 verpflichtet.
Zwölfter Titel - Verwahrung
§ 688 [Inhalt des Verwahrungsvertrages]
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet,
eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache
aufzubewahren.
§ 689 [Stillschweigende Vergütungsvereinbarung]
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 690
[Sorgfaltspflicht bei unentgeldlicher Aufbewahrung]
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 691
[Hinterlegung bei Dritten]
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte
Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem
Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser
Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das
Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
§ 692
[Änderung der Aufbewahrungsart]
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde.
Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten,
wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§ 693
[Ersatz der Aufwendungen]
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach
für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet.
§ 694
[Haftung des Hinterlegers für Sachbeschaffenheit]
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen,
es sei denn, daß er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muß
oder daß er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
§ 695
[Rückforderungsrecht des Hinterlegers]
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.
§ 696
[Rücknahmeanspruch des Verwahrers]
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten
Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 697
[Rückgabeort]
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war;
der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
§ 698
[Zinsen bei eigener Verwendung des Verwahrers]
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§ 699
[Fälligkeit der Vergütung; Zeitabschnitte]
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen
seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung
über die Vergütung sich ein anderes ergibt.
§ 700
[Sonstige Verwahrungsverträge]
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergehen
und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren,
so finden die Vorschriften über das Darlehen Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer,
hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften über das Darlehen von dem Zeitpunkt an Anwendung,
in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe
im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig,
wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Siebenter Abschnitt - ...
Dreizehnter Titel:
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§ 701
[Gastwirthaftung für eingebrachte Sachen]
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen,
der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht,
die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
- Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen
von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb
der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten
in Obhut genommen sind;
- Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war,
von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind. Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut
durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast,
einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen
oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind,
und auf lebende Tiere.
§ 702
[Beschränkung der Haftung; Wertsachenhaftung]
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrage,
der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrage
von eintausend Deutsche Mark und höchstens bis zu dem Betrage von sechstausend Deutsche Mark;
für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von sechstausend Deutsche Mark der Betrag
von eintausendfünfhundert Deutsche Mark.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
- wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist;
- wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme
zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen,
es sei denn, daß sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem
Wert oder Umfang oder daß sie gefährlich sind. Er kann verlangen, daß sie in einem verschlossenen oder
versiegelten Behältnis übergeben werden.
§ 702a
[Erlaß der Haftung]
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702
Abs.1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall,
daß der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder daß es sich um Sachen handelt, deren Übernahme
zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs.3 abgelehnt hat.
(2) Der Erlaß ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen
Bestimmungen enthält.
§ 703
[Erlöschen des Ersatzanspruches]
Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch
erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung
Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung
übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten
verschuldet ist.
§ 704
[Verweisungsnorm für Pfandsrecht des Gastwirtes an eingebrachten Sachen]
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für
das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 559 Satz 3
und der §§ 560 bis 563 finden entsprechende Anwendung.
Vierzehnter Titel:
Gesellschaft
§ 705
[Inhalt eines Gesellschaftsvertrages]
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§ 706
[Beiträge der Gesellschafter]
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches
Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie
nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
§ 707
[Beitragserhöhung]
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage
ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 709
[Gemeinschafltiche Geschäftsführung]
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu;
für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,
so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 710
[Übertragung der Geschäftsführung]
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern
übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften
des § 709 entsprechende Anwendung.
§ 711
[Widerspruch]
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der
Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art
zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann
jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen.
Im Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben.
§ 712
[Ende der Geschäftsführung]
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis
zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß oder,
falls nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluß
der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften
des § 671 Abs.2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 713
[Verweisungsnorm für Rechte und Verpflichtungen der Geschäftsführer]
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter
bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften
der §§ 664 bis 670,
soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.
§ 714
[Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Dritten]
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage
die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im
Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten
gegenüber zu vertreten.
§ 715
[Entziehung der Vertretungsmacht]
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter
Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe
des § 712 Abs.1 und, wenn sie in Verbindung mit
der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
§ 716
[Informationsrecht der Gesellschafter]
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung
ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft
persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und
die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine
Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende
Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen,
wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
§ 717
[Unübertragbarkeit der Gesellschafteransprüche]
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse
gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen
sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung
zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der
Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche
auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter
bei der Auseinandersetzung zukommt.
§ 718
[Gesellschaftsvermögen]
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die
Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen
Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter
(Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was
auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird.
§ 719
[Bindung an die gesamte Hand]
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil
an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden
Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen
gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen
Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§ 720
[Schutznorm für gutgläubige Schuldner]
Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs.1
erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt;
die Vorschriften der §§ 406 bis 408
finden entsprechende Anwendung.
§ 721
[Gewinn- und Verlustteilung]
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Verteilung
des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der
Rechnungsabschluß und die Gewinnverteilung im Zweifel am
Schlusse jedes Geschäftsjahres zu erfolgen.
§ 722
[Anteile an Gewinn und Verlust]
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste
nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht
auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen
Anteil am Gewinn und Verluste.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verluste bestimmt,
so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
§ 723
[Kündigungsrecht der Gesellschafter]
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit
eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen.
Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem
Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung
unmöglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn
eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne
Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es
sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige
Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne
solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen
oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
§ 724
[Kündigung bei einer Gesellschaft auf Lebenszeit]
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters
eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden
wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft.
Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten
Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
§ 725
[Kündigung bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils]
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung
des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen
erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger
die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte
des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil,
nicht geltend machen.
§ 726
[Ende der Gesellschaft]
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht
oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
§ 727
[Auflösung bei Todesfall eines Gesellschafters]
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter
aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen
Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich
anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die
seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen
Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter
in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können.
Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen
Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet.
Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
§ 728
[Auflösung bei Konkurs eines Gesellschafters]
Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschriften des § 727
Abs.2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
§ 729
[Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis bei Auflösung]
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend,
bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß.
Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur
Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
oder für den Verlust in sonstiger Weise.
§ 730
[Auseinandersetzung ]
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung
des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte,
für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte
sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der
Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach
dem Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Geschäftsführung
erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage sich ein anderes
ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung
steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
§ 731
[Verfahren der Auseinandersetzung]
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit
der §§ 732 bis 735. Im übrigen gelten
für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.
§ 732
[Überlassene Gegenstände; kein Ersatzanspruch]
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft
zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.
Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten
Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
§ 733
[Schuldenberichtigung; Erstattung der Einlage]
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst
die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluß derjenigen
zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter
den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter
die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine
Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das
zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig
bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten.
Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der
Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben.
Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der
Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben,
kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung
der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 734
[Verteilung des Überschusses nach Anteilen]
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden
und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuß,
so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer Anteile am Gewinne.
§ 735
[Pflicht zum anteilsmäßigen Nachschießen bei Verlust]
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der
gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen
nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag
nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust
zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter
den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen.
§ 736
[Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters]
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein
Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs
über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet
bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter,
in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
§ 737
[Gemeinsame Ausschließung eines Gesellschafters laut Vertag]
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt,
die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll,
so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter
nach § 723 Abs.1 Satz 2 zur Kündigung
berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem auszuschließenden Gesellschafter.
§ 738
[Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters; Auseinandersetzung]
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,
so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen
Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden
die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben,
ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige
zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde,
wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst
worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig,
so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden,
statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich,
im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 739
[Haftung für den Fehlbetrag nach Anteilen]
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung
der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so
hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für
den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Anteils am Verlust aufzukommen.
§ 740
[Beteiligung an schwebenden Geschäften]
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste
teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden
Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt,
diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs
Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte,
Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über
den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
§ 741
[Gemeinschaft nach Bruchteilen]
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz
ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758
Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
§ 742
[Gleiche Anteile der Teilhaber]
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
§ 743
[Bruchteil der Früchte und Gebrauchsbefugnis]
(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt,
als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
§ 744
[Gemeinschaftliche Verwaltung]
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht
den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des
Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen
Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre
Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen.
§ 745
[Beschlußfassung; Verwaltungs- und Benutzungsbestimmung]
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des
gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige
Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit
ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und
Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß
geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem
Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann
nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen
Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der
Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
§ 746
[Geltung gegen Sondernachfolger]
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch
für und gegen die Sondernachfolger.
§ 747
[Verfügung über Anteil und gemeinschafltichen Gegenstand ]
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen.
Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen können
die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
§ 748
[Anteilsmäßige Kosten- und Lastentragung]
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie
die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen
Benutzung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen.
§ 749
[Aufhebungsanspruch]
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung
gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist
bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung
zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder
beschränkt wird, ist nichtig.
§ 750
[Aufhebung im Todesfall]
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung
im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
§ 751
[Wirkung des Aufhebungsausschlusses für und gegen Sondernachfolger]
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder
eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung
auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger
die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann
er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß
vorläufig vollstreckbar ist.
§ 752
[Teilung in Natur]
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur,
wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände
gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes
in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile
zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
§ 753
[Auseinandersetzung in sonstigen Fällen]
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die
Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf,
bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung
des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten
unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg,
so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch
die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt.
§ 754
[Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung; Einziehung]
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig,
wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung
möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§ 755
[Berichtigung der Gesamtschuld]
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit,
die sie in Gemäßheit des § 748
nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben
oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit
eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, daß die Schuld aus dem gemeinschaftlichen
Gegenstande berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes
erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
§ 756
[Berichtigung bei einer Teilhaberschuld]
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung,
die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der
Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus
dem auf den Schuldner entfallenden Teile des gemeinschaftlichen
Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des § 755
Abs.2, 3 finden Anwendung.
§ 757
[Gewährleistung der Teilhaber bei Zuteilung]
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher
Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels
im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen
Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer
Gewähr zu leisten.
§ 758
[Keine Verjährung des Aufhebungsanspruchs]
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
§ 759
[Rentendauer und -betrag]
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist,
hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§ 760
[Entrichtung im Voraus]
(1) Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen;
bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für
den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt,
für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt
ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
§ 761
[Schriftform des Leibrentenvertrages]
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente
versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben
ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
§ 762
[Keine Verbindlichkeit durch Spiel und Wette]
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette
Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer
Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
§ 763
[Staatlicher Lotterie- und Ausspielvertrag]
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich,
wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist.
Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
§ 764
[Spekulationsgeschäft; Vertrag über den Unterschiedsbetrag]
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender
Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied
zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise
der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den gewinnenden
gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies
gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teiles auf die
Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese
Absicht kennt oder kennen muß.
§ 765
[Inhalt des Bürgschaftsvertrages]
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der
Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für
die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige
oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
§ 766
[Form der Bürgschaftserklärung]
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche
Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Soweit
der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
§ 767
[Umfang und Haftung bei der Bürgschaftsverpflichtung]
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige
Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere
auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug
des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft,
das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft
vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger
von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
§ 768
[Geltendmachen von Einreden durch den Bürgen]
(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden
Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich
der Bürge nicht darauf berufen, daß der Erbe für
die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, daß
der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
§ 769
[Gesamtschuldnerische Haftung bei Bürgenmehrheit]
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit,
so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft
nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§ 770
[Einreden bei Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit]
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht,
das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen
eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
§ 771
[Einrede der Vorausklage]
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger
eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).
§ 772
[Gläubigerpflichten in der Zwangsvollstreckung; Befriedigungspflicht]
(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen
des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat,
auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsorte
versucht werden.
(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners
zu, so muß er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache
auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
§ 773
[Ausschluß der Einrede der Vorausklage]
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
- wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat;
- wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft
eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
- wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist;
- wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung
des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger
aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann , an der er ein Pfandrecht oder
ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs.2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 774
[Gesetzlicher Forderungsübergang bei Befriedigung]
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf
ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des
Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehen Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
§ 775
[Anspruch des Bürgen auf Befreiung]
(1) Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten
gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
- wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben;
- wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft
eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist;
- wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist;
- wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten.
§ 776
[Aufgeben von Sicherungsrechten]
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek
oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf,
so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach § 774
hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme
der Bürgschaft entstanden ist.
§ 777
[Bürgschaft auf bestimmte Zeit]
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe
der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe
des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und
unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme.
Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei,
wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1
auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2
auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
§ 778
[Haftungsumfang bei Kreditauftrag]
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten
für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
Siebenter Abschnitt - ...
Neunzehnter Titel:
Vergleich
§ 779
[Definition und Voraussetzungen]
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege
gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend
zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage
nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs
unsicher ist.
Zwanzigster Titel:
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 780
[Inhalt des Schuldversprechens]
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen
die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
§ 781
[Inhalt des Schuldanerkenntnises]
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis),
ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Ist für die Begründung
des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben,
so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
§ 782 [Formfreie Gültigkeit]
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf
Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so
ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen
schriftlichen Form nicht erforderlich.
Einundzwanzigster Titel - Anweisung
§ 783 [Inhalt einer Anweisung]
Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen
anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen
Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt,
die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben;
der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden
an den Anweisungsempfänger zu leisten.
§ 784 [Anahme der Anweisung]
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem
Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet;
er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die
Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte
der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk
auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung
an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme
diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
§ 785 [Aushändigung der Anweisung]
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung
zur Leistung verpflichtet.
§ 786 [Verjährungsfrist]
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen
aus der Annahme verjährt in drei Jahren.
§ 787 [Anweisung auf Schuld]
(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene
durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger
ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon
deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
§ 788 [Valutaverhältnis]
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits
eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so
wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt,
erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger
bewirkt.
§ 789 [Pflicht des Anweisungsempfängers
zur Verweigerungsanzeige]
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit
die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so
hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich
Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger
die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
§ 790 [Widerruf der Anweisung]
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber
widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger
gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies
gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm
gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.
§ 791 [Fortwirkung bei Tod und Geschäftsunfähigkeit]
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt
der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
§ 792 [Übertragung der Anweisung
auf Dritte]
(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch
Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn
sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung
bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die Aushändigung
der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen.
Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn
sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor
dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber
an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten.
Im übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung
die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung. Zweiundzwanzigster Titel - Schuldverschreibung
auf den Inhaber
§ 793 [Schuldverschreibung auf den
Inhaber]
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber
der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf
den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe
des Versprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung
über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird
jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung
berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine
in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer
besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung
genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung
hergestellte Namensunterschrift.
§ 794 [Haftung des Ausstellers]
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden
oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in
den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben
wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig
geworden ist.
§ 795 (aufgehoben)
§ 796 [Einwendungen des Ausstellers
gegen Inhaber]
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur
solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit
der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder
dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
§ 797 [Leistungspflicht gegen Aushändigung]
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung
zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er
das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung
über sie nicht berechtigt ist.
§ 798 [Ersetzung der Urkunde]
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer
Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr
geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt
und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar
sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung
auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten
oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen.
§ 799 [Erklärung der Kraftlosigkeit]
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung
auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil
bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos
erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine
sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber
auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre
erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse
auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber
zu tragen und vorzuschießen.
§ 800 [Wirkung der Kraftloserklärung;
Kosten]
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos
erklärt, so kann derjenige, welcher das Ausschlußurteil
erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den
Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer
neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen
und vorzuschießen.
§ 801 [Ende durch Erlöschen
oder Verjährung]
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritte
der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde
vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch
in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung
steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde
gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt
die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit
eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können
von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
§ 802 [Antrag auf Zahlungssperre
als Hemmungensgrund]
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung
werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt.
Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre;
sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls
die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt
worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung
entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und
nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 803 [Wirksamkeit von Zinsscheinen;
Zurückbehaltungsrecht]
(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber
Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht
eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die
Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung
aufgehoben oder geändert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung
nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den
Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die
Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
§ 804 [Verlust von Zins- Renten-
oder Gewinnanteilscheinen]
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden
gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust
dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist angezeigt,
so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die Leistung
von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend
gemacht worden ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder
die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt
ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann der
im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
§ 805 [Ausgabe neuer Renten- und
Zinsscheine]
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfange der
Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht
ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der
Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem
Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die
Schuldverschreibung vorlegt.
§ 806 [Umschreibungsbefugnis des
Ausstellers]
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung
auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den
Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht
verpflichtet.
§ 807 [Verweisungsnorm für Karten,
Marken und ähnliche Urkunden]
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen
ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter
Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, daß
er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden
die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794,
796, 797 entsprechende Anwendung.
§ 808 [Namenspapiere mit Inhaberklausel;
Legitimationspapiere]
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt
ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde
versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so
wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde
befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde
zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder
vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden. Die im § 802 für die Verjährung gegebenen
Vorschriften finden Anwendung.
§ 808a (aufgehoben)
Dreiundzwanzigster Titel - Vorlegung von Sachen
§ 809 [Anspruch auf Vorlage zur Besichtigung]
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung
der Sache hat oder sich Gewißheit verschaffen will, ob ihm
ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der
Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen,
daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt
oder die Besichtigung gestattet.
§ 810 [Urkundeneinsicht]
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze
befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung
der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet
oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes
Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen
über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm
und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind.
§ 811 [Vorlegungsort, Gefahren und
Kosten]
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§
809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende
Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen
Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher
die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern,
bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen
der Gefahr Sicherheit leistet.
Vierundzwanzigster Titel - Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 [Herausgabeanspruch]
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger
Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt,
ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht
auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt
oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts
bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung
des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
§ 813 [Rückforderung der Erfüllung
trotz Einrede]
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit
Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem
Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung
des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des
§ 222 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt,
so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von
Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§ 814 [Bewußte Leistung ohne
Leistungsverpflichtung; Sitten- oder Anstandspflicht]
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt
hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn
die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand
zu nehmenden Rücksicht entsprach.
§ 815 [Ausschluß der Rückforderung
bei Erfolgsverfehlung]
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer
Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt
des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende
dies gewußt hat oder wenn der Leistende den Eintritt des
Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
§ 816 [Verfügung durch einen
Nichtberechtigten]
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam
ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung
Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich,
so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund
der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt,
die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte
dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
§ 817 [Leistungszweck gegen gesetzliches
Verbot oder gute Sitten]
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daß
der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot
oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger
zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen,
wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur
Last fällt, es sei denn, daß die Leistung in der Eingehung
einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§ 818 [Umfang des Herausgabeanspruchs]
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die
gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger
auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten
Gegenstandes erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten
nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen
Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu
ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des
Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr
bereichert ist.
(4) Von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet
der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 819 [Haftungsverschärfung
bei Bösgläubigkeit]
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes
bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er
von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe
verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit
rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme
der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten
Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an in der gleichen
Weise verpflichtet.
§ 820 [Haftungsverschärfung
bei unsicherem Erfolgseintritt]
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt
nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als ungewiß angesehen
wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt,
zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe
zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das
gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen
Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als möglich
angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an
zu entrichten, in welchem er erfährt, daß der Erfolg
nicht eingetreten oder daß der Rechtsgrund weggefallen ist;
zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet,
als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
§ 821 [Bereicherungsanspruch als
Einrede]
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann
die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf
Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
§ 822 [Herausgabepflicht bei unentgeltlicher
Zuwendung]
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem
Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des
Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen
ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung
von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Fünfundzwanzigster Titel - Unerlaubte Handlungen
§ 823 [Deliktischer Schadensersatzanspruch]
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht
nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 824 [Kreditgefährdung ]
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden
oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen
herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden
auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt,
aber kennen muß.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden
unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet,
wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Interesse hat.
§ 825 [Bestimmung zur Beiwohnung]
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder
unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist
ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 826 [Sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung]
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise
einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen
zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§ 827 [Verantwortlichkeitsminderung
oder -ausschluß]
Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt,
ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch
geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden
Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden,
den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in gleicher
Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last
fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden
in den Zustand geraten ist.
§ 828 [Geschäftsunfähige;
Taubstumme]
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen
zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der
schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
§ 829 [Schadensersatzpflicht aus
Gründen der Billigkeit]
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten
Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund
der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl,
sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen,
als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach
den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert
und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen
Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten
bedarf.
§ 830 [Haftung von Mittätern
und Beteiligten]
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte
Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden
verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt,
wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung
verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§ 831 [Schadensersatzpflicht bei
Bestellung eines Verrichtungsgehilfen]
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum
Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung
der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei
der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen
oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung
der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz
1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§ 832 [Schadensersatz von Aufsichtspflichtigen]
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über
eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit
oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der
Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht
genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
§ 833 [Ersatzanspruch gegen den Halters
eines Tieres]
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht
wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte
des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter
bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein würde.
§ 834 [Ersatzanspruch gegen den Aufseher
eines Tieres]
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung
der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt,
ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten
in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit
tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
§ 835 (aufgehoben)
§ 836 [Ersatzpflicht des Eigenbesitzers
eines Grundstückes]
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch
die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes
ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der
Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung
die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung
ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer
zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für
den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt,
es sei denn, daß er während seines Besitzes die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer
Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte
abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
§ 837 [Ersatzpflicht des Besitzers
eines Gebäudes]
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung
eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft
ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im §
836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§ 838 [Ersatzpflicht des Unterhaltspflichtigen
eines Gebäudes]
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem
Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt
oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden
Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den
Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden
in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§ 839 [Ersatzanspruch bei der Amtspflichtverletzung]
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so
hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann
er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht
auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache
seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden
Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in
einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder
Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte
vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§ 840 [Gesamtschuldnerischer Haftung
mehrerer]
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden
Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831,
832 zum Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet
ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist
in ihrem Verhältnisse zueinander der andere allein, im Falle
des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833
bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter
für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
zueinander der Dritte allein verpflichtet.
§ 841 [Ausgleich im Fall der Beamtenhaftung]
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen
anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten
zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen
oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken
hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für
den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in
ihrem Verhältnisse zueinander der andere allein verpflichtet.
§ 842 [Umfang der Ersatzverpflichtung
bei Verletzung einer Person]
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die
Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die
Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen
des Verletzten herbeiführt.
§ 843 [Geldrente oder Kapitalabfindung
bei Körperverletzungen]
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben
oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz
zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung.
Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige
Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
§ 844 [Ersatzansprüche für
Beerdigung und Unterhaltsentzug durch Tötung]
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die
Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung
obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem
gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das
Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige
dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz
zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen
Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs.
2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt
auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,
aber noch nicht geboren war.
§ 845 [Ersatzanspruch Dritter auf
Ersatz wegen entgangener Dienste]
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat
der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem
Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe
verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste
durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften
des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 846 [Mitwirkendes Verschulden des
Verletzten]
Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung
des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten
mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften
des § 254 Anwendung.
§ 847 [Schmerzensgeldanspruch]
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen
die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen
oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der
außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
§ 848 [Haftungsumfang bei Entzug
durch unerlaubte Handlung]
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er
einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist
auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen
Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe
oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich,
es sei denn, daß der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit
der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die Entziehung
eingetreten sein würde.
§ 849 [Zinsanspruch für die
Ersatzsumme]
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der
Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so
kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt
an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
§ 850
[Anspruch auf Verwendungsersatz]
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten
gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§ 851
[Leistung von Ersatz an den Nichtberechtigten]
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatze Verpflichtete
den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat,
so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder
ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das Recht des Dritten bekannt oder
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
§ 852
[Verjährungsfrist]
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach
der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 853
[Einrede der Arglist]
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte
die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
DRITTES BUCH: SACHENRECHT
§ 854
[Definition des Besitzes]
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist,
die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 855
[Besitzdiener]
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder
Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache
beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
§ 856
[Ende des Besitzes]
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt
oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
§ 857
[Vererblichkeit]
Der Besitz geht auf den Erben über.
§ 858
[Verbotene Eigenmacht]
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt,
sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muß der Nachfolger im Besitze
gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers
bei dem Erwerbe kennt.
§ 859
[Recht des Besitzers auf Selbsthilfe]
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat
betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch
verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung
sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs.2
die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muß.
§ 860
[Selbsthilfe durch den Besitzdiener]
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt,
welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
§ 861 [Anspruch bei Besitzentziehung]
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer
entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes
von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft
besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz
dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger
gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der
Entziehung erlangt worden ist.
§ 862 [Beseitigung der Störung
im Besitz]
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze
gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der
Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen,
so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem
Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft
besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung
erlangt worden ist.
§ 863 [Einwendungsausschluß]
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten
Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der
störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung
geltend gemacht werden, daß die Entziehung oder die Störung
des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
§ 864 [Erlöschen des possessorischen
Anspruchs]
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der
verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege
der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der
Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges
Urteil festgestellt wird, daß dem Täter ein Recht an
der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines
seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann.
§ 865 [Besitz des Teiles einer Sache]
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch
zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere
abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
§ 866 [Gemeinschaftlicher Besitz;
Mitbesitz]
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in
ihrem Verhältnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht
statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden
Gebrauchs handelt.
§ 867 [Recht des Besitzers zur Verfolgung]
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz
eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm
der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung
zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen
worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des
durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens
verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen
ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird;
die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist.
§ 868 [Mittelbarer Besitz]
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger,
Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse,
vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum
Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere
Besitzer(mittelbarer Besitz).
§ 869 [Schutzerstreckung auf den
mittelbaren Besitzer]
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt,
so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche
auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des
Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung
des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder
will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der
mittelbare Besitzer verlangen, daß ihm selbst der Besitz
eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er
im Falle des § 867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung
und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
§ 876 [Aufhebung des belasteten Rechtes]
Ist ein Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes
die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende
Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks
zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten
belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei
denn, daß dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt
wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber
zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 877 [Änderung des Inhalts
eines Rechtes]
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch
auf Änderungen des Inhalts eines Rechtes an einem Grundstück
Anwendung.
§ 878 [Nachträgliche Beschränkung
in der Verfügung]
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§
873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam,
daß der Berechtigte in der Verfügung beschränkt
wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden
und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden
ist.
§ 879 [Rangverhältnis unter
mehreren Rechten]
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen
ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte
in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der
Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen
Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren
Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe
desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch
dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerbe des
Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande
gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses
bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
§ 880 [Nachträgliche Rangänderung]
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert
werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden
und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung
in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873
Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so
ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten
gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so finden die Vorschriften des § 876 entsprechende
Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht
nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Recht
durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden
und dem vortretenden Rechte haben, werden durch die Rangänderung
nicht berührt.
§ 881 [Rangvorbehalt]
(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks
mit einem Rechte die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfange
nach bestimmtes Recht mit dem Range vor jenem Rechte eintragen
zu lassen.
(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch;
die Eintragung muß bei dem Rechte erfolgen, das zurücktreten
soll.
(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht
die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechtes,
dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden
Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung,
als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen
eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende
Beeinträchtigung erleiden würde.
§ 882 [Bestimmung eines Höchstbetrages
für den Wertersatz]
Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet, für
welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften
dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag
der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag
des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung
in das Grundbuch.
§ 883 [Vormerkung: Wesen und Wirkung]
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung
eines Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück
belastenden Rechte oder auf Änderung des Inhalts oder des
Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur
Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs
zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung
über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist
insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch
gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
§ 884 [Haftung von Erben]
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann
sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung
seiner Haftung berufen.
§ 885 [Eintragungsvoraussetzungen
der Vormerkung]
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer
einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen,
dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen
wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, daß eine Gefährdung des zu sichernden
Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des
zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder
die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§ 886 [Beseitigungsanspruch gegen
die Vormerkung]
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht
von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche
die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger
die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
§ 887 [Aufgebotsverfahren zum Ausschluß
von Gläubigerrechten]
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung
gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170
für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlußurteils
erlischt die Wirkung der Vormerkung.
§ 888 [Löschungsanspruch des
Vormerkungsberechtigten]
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechtes oder eines
Rechtes an einem solchen Rechte gegenüber demjenigen, zu
dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser
von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung
verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot
gesichert ist.
§ 889 [Kein Erlöschen bei Zusammenfall
von Eigentum und Recht]
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht
dadurch, daß der Eigentümer des Grundstücks das
Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück
erwirbt.
§ 890 [Vereinigung von mehreren Grundstücken;
Zuschreibung]
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem
Grundstücke vereinigt werden, daß der Eigentümer
sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines
anderen Grundstücks gemacht werden, daß der Eigentümer
es diesem im Grundbuche zuschreiben läßt.
§ 891 [Gesetzliche Vermutung]
(1) Ist im Grundbuche für jemand ein Recht eingetragen,
so wird vermutet, daß ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht,
so wird vermutet, daß das Recht nicht bestehe.
§ 892 [Öffentlicher Glaube an
das Grundbuch]
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück
oder ein Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft
erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn,
daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder
die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte
in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes
Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist
die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam,
wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt
ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich,
so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung
des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche
Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung
maßgebend.
§ 893 [Verweisungsnorm für Rechtsgeschäfte
mit dem Eingetragenen]
Die Vorschriften des § 892 finden entsprechende Anwendung,
wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen
ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn
zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechtes ein
nicht unter die Vorschriften des § 892 fallendes Rechtsgeschäft
vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht
enthält.
§ 894 [Zustimmung zur Grundbuchsberichtigung]
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes
an dem Grundstück, eines Rechtes an einem solchen Rechte
oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892
Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im
Einklange, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig
eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden
Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die
Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen,
dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
§ 895 [Vorherige Eintragung eines
Verpflichteten]
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem
das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden
ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
§ 896 [Vorlage des Briefes]
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige,
zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer
des Briefes verlangen, daß der Brief dem Grundbuchamte vorgelegt
wird.
§ 897 [Kosten der Berichtigung]
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen
Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung
verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten
bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.
§ 898 [Keine Verjährung der
Berichtigungsansprüche]
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche
unterliegen nicht der Verjährung.
§ 899 [Eintragung eines Widerspruchs
]
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung
oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch
die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung
der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, daß
eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft
gemacht wird.
§ 900 [Ersitzungsfrist; Buchersitzung]
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch
eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt
das Eigentum, wenn die Eintragung dreißig Jahre bestanden
und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze
gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben
Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen
Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen
ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch
eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt
oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden
Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes
ist die Eintragung maßgebend.
§ 901 [Erlöschen durch Verjährung
und fehlende Eintragung]
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuche
mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des
Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das
gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem
fremden Grundstücke nicht in das Grundbuch eingetragen worden
ist.
§ 902 [Ausschluß der Verjährung
bei eingetragenen Rechten]
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen
nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche,
die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Rechte
gleich.
Dritter Abschnitt - Eigentum
Erster Titel - Inhalt des Eigentums
§ 903 [Befugnisse des Eigentümers]
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner
Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu
beachten.
§ 904 [Notstand, aggressiver]
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die
Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die
Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig
und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung
dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig
groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden
Schadens verlangen.
§ 905 [Umfang und Grenzen des Eigentums]
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt
sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper
unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen
nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse
hat.
§ 906 [Nicht unwesentliche Beeinträchtigung
durch Einwirkungen ]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung
von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme,
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem
anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht
verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung
durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks
herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert
werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar
sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden,
so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen
angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung
eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen
Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§ 907 [Gefahrträchtige Anlagen
]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen,
daß auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt
oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist,
daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige
Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt
eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten
Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben,
so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn
die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den
Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§ 908 [Gefahr des Gebäudeeinsturzes]
Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch
den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das
mit einem Nachbargrundstücke verbunden ist, oder durch die
Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt
wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach
dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für
den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen,
daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung
trifft.
§ 909 [Verbot unzulässiger Vertiefung]
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden,
daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche
Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende
anderweitige Befestigung gesorgt ist.
§ 910 [Beseitigungsrecht bei Überhang]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln
eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück
eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt
von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem
Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur
Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der
Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn
die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks
nicht beeinträchtigen.
§ 911 [Recht an hinübergefallenen
Früchten]
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf
ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte
dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche
dient.
§ 912 [Duldungspflicht bei Bau über
die Grenze; Grenzüberbau]
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der
Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne
daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es
sei denn, daß er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung
Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen.
Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung
maßgebend.
§ 913 [Rente für den Überbau]
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen
Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen
Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
§ 914 [Rang, Eintragungsfreiheit
und Erlöschen der Rente]
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten
Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der
Beseitigung des Überbaues.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum
Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der
Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die
für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§ 915 [Anspruch auf Abkauf]
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß
der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums
an dem überbauten Teile des Grundstücks den Wert ersetzt,
den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat.
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte
und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über
den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums
ist die Rente fortzuentrichten.
§ 916 [Verweisung für Beeinträchtigung
von Dienstbarkeit und Erbbaurecht]
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit
an dem Nachbargrundstücke beeinträchtigt, so finden
zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912
bis 914 entsprechende Anwendung.
§ 917 [Notwegsanspruch und -entschädigung]
(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen
Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege,
so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, daß
sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke
zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung
des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen
Falles durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg
führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die
Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§
913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
§ 918 [Hinderungsgrund und Entstehung
des Notwegerechts]
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht
ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem
öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des
Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teiles des
Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene
Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten,
so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über welchen
die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden.
Der Veräußerung eines Teiles steht die Veräußerung
eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken
gleich.
§ 919 [Grenzabmarkung; Kosten]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem
Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, daß
dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen
verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung
mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich
nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so
entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen
Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt.
§ 920
[Grenzverwirrung]
(1) Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung
der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich
großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse führt,
das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke,
nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
§ 921
[Gemeinschaftliches Benutzen von Grenzanlagen]
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere
Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet,
daß die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien,
sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
§ 922
[Benutzungszweck und Kostentragung]
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921
bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder
sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit
benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird.
Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu
tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder
geändert werden. Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen
den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
§ 923
[Grenzbaum]
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum
den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes
verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen
Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch
die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem
Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das
Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen,
wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch
ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§ 924
[Verjährungsauschluß]
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915,
dem § 917 Abs.1, dem § #p918">918 Abs.2,
den §§ 919, 920 und dem § 923
Abs.2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
Zweiter Titel:
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925
[Auflassung]
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873
erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist,
unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen
Vergleich erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
§ 925a
[Erfordernis einer Urkunde über das Grundgeschäft]
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313
Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
§ 926
[Zubehör des Grundstücks]
(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, daß sich die Veräußerung
auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück
auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbes vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer
gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken,
die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften
der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers
ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
§ 927
[Ausschlußurteil im Aufgebotsverfahrens]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz eines
anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen,
so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch,
die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer
in das Grundbuch eintragen läßt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.
§ 928
[Aufgeben des Grundstückseigentums, Fiskusrechte]
(1) Das Eigentum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht
dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu,
in dessen Gebiete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich
als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
VIERTES BUCH: FAMILIENRECHT
Erster Titel:
Verlöbnis
(1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnisse zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern
sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist,
daß sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind.
Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe
sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und
die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
Veranlaßt ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für
den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs.1, 2
zum Schadensersatze verpflichtet.
§ 1300 (aufgehoben)
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen,
was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen,
daß die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod
eines der Verlobten aufgelöst wird.
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren
von der Auflösung des Verlöbnisses an.
Zweiter Titel:
Eingehung der Ehe
I. Ehefähigkeit
§ 1303
[Ehemündigkeit]
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr
vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag,
so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe
nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
§ 1304
[Geschäftsunfähigkeit]
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
§ 1305 (weggefallen)
II. Eheverbote
Eine Ehe darf nicht gechlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen,
und einer dritten Person eine Ehe besteht.
§ 1307
[Verwandschaft]
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und
halbbürtigen Geschwistern. dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
§ 1308
[Annahme als Kind]
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne
des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht,
wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und
seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist.
Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
III. Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309
[Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer]
(1) Wer hinsichtlich der Vorraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs.2
des Einführungsgesetzes.zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt,
soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat,
daß der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht.
Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle
nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrages erteilt ist.
Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird;
ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts,
in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen.
Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten
erteilt werden, deren Behörden keine ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen.
In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer
von sechs Monaten.
IV. Eheschließung
§ 1310
[Standesbeamter]
(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, daß die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären,
die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern,
wenn die Vorraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muß seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist,
daß die Ehe nach § 1314 Abs.2 aufhebbar wäre.
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt
und die Ehe in das Heiratsbuch eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
- der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch eingetragen hat,
- der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten
einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenbuch eingetragen hat oder
- der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe
vorraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung
erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre
als Ehegatten miteinander gelebt haben.
§ 1311
[Form der Eheschließung]
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs.1
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung
oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie
die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen,
daß sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart
von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.
Dritter Titel:
Aufhebung der Ehe
§ 1313
[Rechtsgestaltendes Urteil]
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben
werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die
Vorraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann,
ergeben sich aus folgenden Vorschriften.
§ 1314
[Aufhebungsgründe]
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303,
1304, 1306, 1307, 1311
geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
- ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender
Störung der Geistestätigkeit befand;
- ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt;
- ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist,
die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe
abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten
ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
- ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
- beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, daß sie keine Verpflichtung
gemäß § 1353 Abs.1 begründen wollen.
§ 1315
[Ausschlußgründe]
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
- bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Vorraussetzungen
des § 1303 Abs.2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht,
solange der Ehegatte nicht volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte,
nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
- bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall
der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
- im Falle des § 1314 Abs.2 Nr.1., wenn der Ehegatte nach Wegfall
der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat,
daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
- in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.2 bis 4,
wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage
zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
- in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.5, wenn die Ehegatten
nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung
eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle
des § 1314 Abs.2 Nr.1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung
auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
- bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Eheschließung
der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch
nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
- bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung
fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten
miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
§ 1316
[Antragsberechtigung]
(1) Antragsberechtigt
- sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304,
1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen
des § 1314 Abs.2 Nr.1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige
Verwaltungsehörde und in dem Fälle des § 1306 auch die dritte Person.
Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen bestimmt.
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 2 durch Rechtsverordnung
auf die unterständigen obersten Landesbehörden übertragen;
- ist in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen;
er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306,
1307 sowie in den Fällen § 1314 Abs.2 Nr.1 und 5
soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten
oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde,
daß die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
§ 1317
[Antragsfrist]
(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.2 bis 4 nur binnen
eines Jahres gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören
der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines Geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch
nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristenbeginn begründenden Umstände bekannt werden,
für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind
die §§ 203, 206 Abs.1 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitg gestellt,
so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
§ 1318
[Folgen der Aufhebung]
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften
über die Scheidung.
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
- zugunsten eines Ehegatten, der bie Verstoß gegen §§ 1303, 1304,
1306, 1307 oder 1311 oder in den Fällen
des § 1314 Abs.2 Nr.1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe
bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs.2 Nr.3
oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
- zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307
oder 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß
gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden
Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.
Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch
insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
(3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p finden entsprechende Anwendung,
soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß
gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände
bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange
der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304,
1306, 1307 oder 1311 oder im Fall
des § 1314 Abs.2 Nr.1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat,
keine Anwendung.
Vierter Titel:
Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung
§ 1319
[Auflösung der bisherigen Ehe]
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann,
wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen
§ 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wußten,
daß der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
(2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, daß beide Ehegatten
der neuen Ehe bei der Eheschließung wußten, daß der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der
Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
§ 1320
[Aufhebung der neuen Ehe]
(1) Lebt der fü tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319
sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß er bei der Eheschließung wußte,
daß der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat.
Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte
aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.
§ 1317 Abs.1 Satz 3, Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.
Fünfter Titel:
Wirkungen der Ehe im allgemeinen
§ 1353
[Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft]
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet;
sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des
anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten,
wenn sich das Verlangen als Mißbrauch seines Rechtes darstellt oder
wenn die Ehe gescheitert ist.
§ 1354 (aufgehoben)
§ 1355
[Ehe- und Familienname]
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den
von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit
der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung
später abgegeben, so muß sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung
kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1
nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder aufnehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens
geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten einzutragen ist.
§ 1356
[Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehegatten]
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung
einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit
haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
§ 1357
[Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes]
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie
mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt
und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen,
beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung
kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber
wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
§ 1358 (aufgehoben)
§ 1359
[Sorgfaltspflichten der Ehegatten]
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 1360
[Unterhaltsverpflichtung für die Familie]
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit
zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
§ 1360a
[Umfang der Unterhaltspflicht; Vorschuß für Prozeßkosten]
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist,
um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf
der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind
einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum
im voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615
sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines
Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft,
so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten
vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt
für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen
einen Ehegatten gerichtet ist.
§ 1360b
[Kein Ersatz bei Zuvielleistung]
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
§ 1361
[Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben]
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und
den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;
für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt
vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters
sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nichterwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit
selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen
einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr.2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen.
Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
§ 1360a Abs.3, 4 und die §§ 1360b,
1605 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1361a
[Herausgabeansprüche der Ehegatten bei Getrebnntleben]
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen
Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen,
soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung
nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach
den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht.
Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
§ 1361b
[Benutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben]
(1) Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen,
daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt,
soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder
gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu,
auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen;
Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die
Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so
kann er vom anderen Ehegatten eine Vergütung für die Benutzung
verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 1362
[Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger]
(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau
wird vermutet, daß die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten
befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung
gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im
Besitze des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere
und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den
beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis
der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, daß sie dem Ehegatten gehören,
für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
(...)
Ich bedanke mich für Ihr Interesse.
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