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D HGB ( Strg+F suchtaste ) HandelsgesetzbuchHGB Ausfertigungsdatum: 10.05.1897 Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10)" FußnoteIn Kraft getreten am 1.1.1900 gem. Art. 1 Abs. 1 EGHGB 4101-1 u.
Art. 1 EGBGB 400-1; §§ 59 bis 64 u. 66 bis 83 in Kraft getreten am
1.1.1898 gem. Art. 1 Abs. 2 EGHGB 4101-1 Erstes Buch Handelsstand Erster Abschnitt Kaufleute § 1 (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das
Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. § 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach §
1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs,
wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der
Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach
den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften
herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung
der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 eingetreten sind. § 3 (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung. (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. (3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.§ 4
(aufgehoben) § 5
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen,
welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß
das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. § 6 (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht
auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt,
bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
nicht vorliegen. § 7
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis
zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen
abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden
Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt. Zweiter Abschnitt
Handelsregister § 8
Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt. § 8a (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Handelsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden, 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können, 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat; die Bestimmung kann auch für einzelne Handelsregister getroffen werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach den Sätzen 1 oder 3 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. (3) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen. (4) Das Gericht kann gestatten, daß die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen sowie sonstige einzureichende Schriftstücke in der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form eingereicht werden.
(5) Die näheren Anordnungen über die maschinelle Führung des
Handelsregisters, die Aufbewahrung von Schriftstücken nach Absatz 3
und die Einreichung von Abschlüssen und Schriftstücken nach Absatz
1 Satz 3 und Absatz 4 sowie deren Aufbewahrung trifft die Landesjustizverwaltung,
soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften
erlassen werden. § 9 (1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. (2) Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden. Werden die Schriftstücke nach § 8a Abs. 3 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird. Wird das Handelsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. (3) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma eines Einzelkaufmanns ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.
(4) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen,
daß bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen
nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt
ist. § 9a (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet. (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf erteilt werden 1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt, 2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden. (3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß 1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, 2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und 3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist. (4) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten Handelsregistern erteilt werden. (5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist. (6) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden. (7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. (8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf hinzuweisen. (9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die
Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz
1 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß
der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen
berücksichtigt werden. § 10 (1) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
(2) Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung
enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
§ 11 (1) Das Gericht hat jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die in § 10 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen sollen.
(2) Wird das Handelsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern
geführt und einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter
nicht, so wird die Bestimmung von dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht
getroffen; ist bei diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen
gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer. § 12 (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich
durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben. (2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sind zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen; für die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist. (3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. (4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen Register zu vermerken; ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken. Der Vermerk wird nicht veröffentlicht.
(5) Die Vorschriften über die Errichtung einer Zweigniederlassung gelten
sinngemäß für ihre Aufhebung. § 13a Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen. (3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten. (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands aufzunehmen. Wird die Errichtung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren eingetragen, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind in der Bekanntmachung der Eintragung alle Angaben nach § 40 des Aktiengesetzes zu veröffentlichen; in diesem Fall hat das Gericht des Sitzes bei der Weitergabe der Anmeldung ein Stück der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufügen.
(5) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften
gelten sinngemäß für die Zweigniederlassungen von
Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit sich aus den Vorschriften der
§§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands
nichts anderes ergibt. § 13b Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. (3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die
in § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn
die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt. § 13c Bestehende Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder die eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen, beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen. (2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat seine Eintragung unverzüglich mit einem Stück der Anmeldung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintragungen ohne Nachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen. In der Bekanntmachung der Eintragung im Register der Zweigniederlassung ist anzugeben, daß die Eintragung im Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes erfolgt ist. Sind für mehrere Zweigniederlassungen von demselben Gericht übereinstimmende Eintragungen bekanntzumachen, ist in der Bekanntmachung die Eintragung nur einmal wiederzugeben und anzugeben, für welche einzelnen Zweigniederlassungen sie vorgenommen worden ist. Im Bundesanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht bekanntgemacht. (3) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer dem für das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt seine Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft. Die Eintragung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird in diesem Fall nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Einreichung
von Schriftstücken und die Zeichnung von Unterschriften. § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland (1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. (2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen,
Eintragungen und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung eines
Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person
mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften
für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft
sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen
nötig macht. § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften. (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In der Anmeldung sind ferner anzugeben 1. das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht; 2. die Rechtsform der Gesellschaft; 3. die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse; 4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt. (3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Person zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so
brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen
nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser
Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach
Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern
der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die
Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung
eingetragen ist. § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 3, 5 und 6 des Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen. (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen, soweit sie nach den vorstehenden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen sind. (5) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. (6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 81 Abs. 1, 2 und 4, § 263 Satz 1, § 266 Abs. 1, 2 und 5, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. (7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
(8) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften
mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen
von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus
den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus
dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt. § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die in § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt. (5) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. (6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2 und 5, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften
über ihre Errichtung sinngemäß. § 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland (1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb
des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen
Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung
oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist.
Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen. § 14
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur
Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt,
ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht
übersteigen. § 15 (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte. (3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister
eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung
und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
§ 16 (1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des
Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig
erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen
erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat. Dritter Abschnitt
Handelsfirma § 17 (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. § 18 (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über
geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen
Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem
Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt,
wenn sie ersichtlich ist. § 19 (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: 1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; 2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; 3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(5) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma,
auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die
Haftungsbeschränkung kennzeichnet. § 20
(aufgehoben) § 21
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name
des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann
die bisherige Firma fortgeführt werden. § 22 (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen,
so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. § 23
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie
geführt wird, veräußert werden. § 24 (1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten
ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen
Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben. § 25 (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. (2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines
Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten
nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn
die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von
dem Erwerber bekanntgemacht worden ist. § 26 (1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit der frühere
Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat. § 27 (1) Wird ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.
(2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein,
wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis
erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die für
die Verjährung geltenden Vorschriften des § 206 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das
Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist
nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. § 28 (1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. (2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die
Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen
Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26
Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft
in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der
Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen
geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist
bleibt unberührt. § 29
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner
Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung
befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine
Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht
zu zeichnen. § 30 (1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. (2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. (3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte
Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser
Vorschriften anzusehen sind. § 31 (1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des
Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten
nicht auf dem in § 14 bezeichneten Weg herbeigeführt werden, so
hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen. § 32 (1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die Vorschriften des §
15 sind nicht anzuwenden. § 33 (1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vorstands anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Befugnis des Vorstands zur Vertretung der juristischen Person oder über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand unter
Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung
anzumelden. § 34 (1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugnis sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung. (3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen. (4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32
Anwendung. § 35
Die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren einer juristischen Person
haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. § 36
(aufgehoben) § 37 (1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine
Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs
der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch
auf Schadensersatz bleibt unberührt. § 37a (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblichgerweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem
Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz
2 gilt entsprechend. Vierter Abschnitt
Handelsbücher §§ 38 bis 47
(aufgehoben) Fünfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht § 48 (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen
(Gesamtprokura). § 49 (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der
Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt
ist. § 50 (1) Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. (2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren
Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur
wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden.
Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch
begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein
Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
§ 51
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen
Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. § 52 (1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. (2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des
Handelsgeschäfts. § 53 (1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden. (2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. (3) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.§ 54 (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter
nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
§ 55 (1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebs des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen. (2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren. (3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware,
die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde,
sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte
aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält,
entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden
Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. § 56
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt
als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen
Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. § 57
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura
andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das
Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen. § 58
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des
Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht
übertragen. Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge § 59
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen
Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere
Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder
über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch
entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende
Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten
die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart. § 60 (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt,
wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß
er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht
ausdrücklich vereinbart. § 61 (1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als fürRechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an,
in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluß des Geschäfts
erlangt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf
Jahren von dem Abschluß des Geschäfts an. § 62 (1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstands gesichert ist. (2) Ist der Handlungsgehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen erforderlich sind. (3) Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht
im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. § 63
(aufgehoben) § 64
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß
jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts
später erfolgen soll, ist nichtig. § 65
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die
von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten soll, so sind
die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs.
1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden. §§ 66 bis 72
(aufgehoben) § 73 (1) Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen.
(2) (aufgehoben) § 74 (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal
verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen,
die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem
Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen
erreicht. § 74a
(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz
eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es
ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der
gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige
Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht
auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des
Dienstverhältnisses an erstreckt (2) Das Verbot ist nichtig, wenn die dem Gehilfen zustehenden jährlichen vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von fünfzehnhundert Deutsche Mark nicht übersteigen. Das gleiche gilt, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen
die guten Sitten verstoßen. § 74b (1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schluß jedes Monats zu zahlen. (2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.
(3) Soweit Bezüge zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, die
infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz. § 74c (1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die
Höhe seines Erwerbs Auskunft zu erteilen. § 75 (1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 70 und 71 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. (2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.
(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den
Vorschriften der §§ 70 und 72 wegen vertragswidrigen Verhaltens
des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch auf die Entschädigung.
§ 75a
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten,
daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der
Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. § 75b
Ist der Gehilfe für eine Tätigkeit außerhalb Europas angenommen,
so ist die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots nicht davon abhängig,
daß sich der Prinzipal zur Zahlung der in § 74 Abs. 2 vorgesehenen
Entschädigung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen
zustehenden vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von achttausend
Deutsche Mark für das Jahr übersteigen; auf die Berechnung des
Betrags der Leistungen finden die Vorschriften des § 74b Abs. 2 und
3 entsprechende Anwendung. § 75c (1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.
(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß
sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen
verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe
der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe
verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren
Schadens ist ausgeschlossen. § 75d
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74
bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der
Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken,
die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der
Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.
§ 75e
(aufgehoben) § 75f
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal
gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst
ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung
findet weder Klage noch Einrede statt. § 75g
§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut
ist, außerhalb des Betriebs des Prinzipals für diesen Geschäfte
zu vermitteln. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen
sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. § 75h (1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb des Betriebs des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluß
von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals
abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt
ist. §§ 76 bis 82
(aufgehoben) § 82a
Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge
angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit
kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden
die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung,
als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen. § 83
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere
als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das
Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften. Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter § 84 (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter. (3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn das
Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang eines in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 85
Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrags sowie spätere
Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde
aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden. § 86 (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen. (3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 86a (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. (2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 86b (1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Die Übernahme bedarf der Schriftform. (2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung
oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner
nicht für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung
der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist. § 87 (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. (2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn 1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder 2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte
hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm
auftragsgemäß eingezogenen Beträge. § 87a (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. (2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren. (3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. (4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für
den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam. § 87b (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen. (2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter
Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen.
Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt
zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann;
der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete
Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht. § 87c (1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen. (2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt. (3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. (4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden. § 87d
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies
handelsüblich ist. § 88
Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in vier
Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig
geworden sind. § 88a (1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter
ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht
an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen
seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.
§ 89 (1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. (2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis,
das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird,
gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der
Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des
Vertragsverhältnisses maßgeblich. § 89a (1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der
andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung
des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. § 89b (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in da Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit
neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer
Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der
Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der
Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich
erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen
Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters
beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen
oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten
sinngemäß für Bausparkassenvertreter. § 90
Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm
anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer
bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten
Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen
würde. § 90a (1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. (2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. (3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, so kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen
können nicht getroffen werden. § 91 (1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist.
(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluß
von Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von
Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur
Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch
die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder
sich vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden
Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung
dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er
sie kannte oder kennen mußte. § 91a (1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß
von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers
abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt
ist. § 92 (1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4. (3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter. (4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß
für Bausparkassenvertreter. § 92a (1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines
Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer
Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer
zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern
oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören,
sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer
im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen
Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem
bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als
Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet
werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat. § 92b (1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden. (2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut hat. (3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß
für Versicherungsvertreter und für Bausparkassenvertreter. § 92c (1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder
dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung,
Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen
auf Schiffen zum Gegenstand haben. Achter Abschnitt
Handelsmakler § 93 (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers. (2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn das
Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. § 94 (1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich nach dem Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält. (2) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote,
so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige
zu machen. § 95 (1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind. (2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder
Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt,
den Handelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu
nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die
Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber
erklärt, ob sie Erfüllung verlange. § 96
Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet,
von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls
sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung
gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise
erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen. § 97
Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine
andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. § 98
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein
Verschulden entstehenden Schaden. § 99
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn
bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs
von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. § 100 (1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung
und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des
Handelsmaklers Anwendung. § 101
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen
Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und
alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts
eingetragen ist. § 102
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei
die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den
Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen. § 103 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden. § 104
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr
besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und
Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von
Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften
über Tagebücher nicht anzuwenden. Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft § 105 (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt
ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. § 106 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat. § 107
Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft
an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter in die
Gesellschaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. § 108 (1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre
Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht
zu zeichnen. Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander § 109
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich
zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§
110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den
Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. § 110 (1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an
zu verzinsen. § 111 (1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 112 (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als
erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft
bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als
persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe
dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird. § 113 (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter. (3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluß des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu
verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. § 114 (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem
Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die
übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
§ 115 (1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß die Gesellschafter, denen
die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können,
so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller
geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr
im Verzug ist. § 116 (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. (2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller
geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr
im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung
oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen. § 117
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf
Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung. § 118 (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung
steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme
unredlicher Geschäftsführung besteht. § 119 (1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,
so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 120 (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des
Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust
sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene
Geld wird davon abgeschrieben. § 121 (1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz. (2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen
1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust
eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen
verteilt. § 122 (1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung
der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern. Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten § 123 (1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder § 105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren
Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 124 (1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen
die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. § 125 (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter. (3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
(4) Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung
einer Gesamtvertretung oder eine gemäß Absatz 3 Satz 1 getroffene
Bestimmung sowie jede Änderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters
ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. § 125a (1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für
Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten
Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren
ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden. § 126 (1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. (2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(3) In betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren
Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs.
3 entsprechende Anwendung. § 127
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung
der Gesellschaft. § 128
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 129 (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel
findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. § 129a
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine
natürliche Person ist, gelten die §§ 32a und 32b des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gesellschafter der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder
der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft treten. Dies gilt nicht,
wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
§ 130 (1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 130a (1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, zahlungsunfähig oder ergibt sich die Überschuldung der Gesellschaft, so ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft zu stellen. (2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren für die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. (3) Wird entgegen Absatz 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Gesellschafter beruht. Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die in den
Absätzen 1 bis 3 genannten organschaftlichen Vertreter ihrerseits
Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person
ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
§ 130b (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen § 130a Abs. 1 oder 4 unterläßt, als organschaftlicher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Vierter Titel
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 131 (1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 2. durch Beschluß der Gesellschafter; 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; 4. durch gerichtliche Entscheidung. (2) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters: 1. Tod des Gesellschafters, 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, 3. Kündigung des Gesellschafters, 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, 6. Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses
aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
§ 132
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für
unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines
Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem
Zeitpunkt stattfinden. § 133 (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die
Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen
Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. § 134
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen
ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend
fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und
133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich. § 135
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der
letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß
vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und
Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter
bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne
Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit
eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für
diesen Zeitpunkt kündigen. §§ 136 bis 138
(aufgehoben) § 139 (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. (2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären. (3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der
Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den
Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der
Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein
Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden. § 140 (1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem
ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft
in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung
erhoben ist. § 141
(aufgehoben) § 142
(aufgehoben) § 143 (1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung
oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die
Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer
solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. § 144 (1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Fünfter Titel
Liquidation der Gesellschaft § 145 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit
aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der
Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der
Verteilung unterliegt. § 146 (1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. (2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an
die Stelle des Gesellschafters. § 147
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß
der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines
Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen. § 148 (1) Die Liquidatoren sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma
zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. § 149 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 150 (1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, daß
die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte
oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft
gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift
des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. § 151
Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten
gegenüber unwirksam. § 152
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die
Liquidatoren, auch wenn sie vom Gericht bestellt sind, den Anordnungen Folge
zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung
einstimmig beschließen. § 153
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß
sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen
beifügen. § 154
Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation
eine Bilanz aufzustellen. § 155 (1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. (2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlußverteilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung.
(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit
unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur
Entscheidung des Streites auszusetzen. § 156
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in bezug auf das Rechtsverhältnis
der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten
die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich
nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zweck der Liquidation
ein anderes ergibt. § 157 (1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und
Benutzung der Bücher und Papiere. § 158
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der
Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes
Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die
für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Sechster Titel
Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung. § 159 (1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. (3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten
Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft
zur Zeit der Auflösung angehört haben. § 160 (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung
seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung
in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze
1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft
oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen
geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist
bleibt unberührt. Zweiter Abschnitt
Kommanditgesellschaft § 161 (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden
auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft
geltenden Vorschriften Anwendung. § 162 (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. (2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditisten anzugeben; der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlagen werden nicht bekanntgemacht.
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten
in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines
Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung. § 163
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in
Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen
Vorschriften der §§ 164 bis 169. § 164
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft
ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden
Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung
über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft
hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 165
Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
§ 166 (1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe
vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger
Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit
anordnen. § 167 (1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten. (2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3) An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines
Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil. § 168 (1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie
in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist,
ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als
bedungen. § 169 (1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen
späterer Verluste zurückzuzahlen. § 170
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.
§ 171 (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den
Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den
Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt. § 172 (1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. (3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam. (4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. (5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in
Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies
gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
§ 172a
Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die §§ 32a,
32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafter
oder Mitglieder der persönlich haftenden Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft sowie die Kommanditisten treten. Dies gilt nicht, wenn
zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist. § 173 (1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 174
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht
in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam;
Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet
waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen. § 175
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die
sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
In der Bekanntmachung der Eintragung ist nur allgemein auf die Änderung
der Beteiligung hinzuweisen. Auf die Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
§ 176 (1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so
findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen
seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. § 177
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender
vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetz. § 177a
Die §§ 125a, 130a und 130b gelten auch für die Gesellschaft,
bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch
mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz
2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für
die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft. §§ 178 bis 229
(aufgehoben) Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft § 230 (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften
allein berechtigt und verpflichtet. § 231 (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille
Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am
Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden. § 232 (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird,
vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist. § 233 (1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige
Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses
oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und
Papiere jederzeit anordnen. § 234 (1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134 und 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht
aufgelöst. § 235 (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. (2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.
(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über
die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden
Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte
verlangen. § 236 (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter
bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich
ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen. § 237
(aufgehoben) Drittes Buch Handelsbücher Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar § 238 Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende
Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder
sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen
Datenträger) zurückzubehalten. § 239 Führung der Handelsbücher (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. (2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf
Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung
einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung
der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf
Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die
Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. § 240 Inventar (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. (2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. (3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche
Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer
Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt
werden. § 241 Inventurvereinfachungsverfahren (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen. (2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. (3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn 1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs-
oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß
des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände
für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß Erster Titel
Allgemeine Vorschriften § 242 Pflicht zur Aufstellung (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. (2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den
Jahresabschluß. § 243 Aufstellungsgrundsatz (1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. § 244 Sprache. Währungseinheit
Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§ 245 Unterzeichnung
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu
unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden,
so haben sie alle zu unterzeichnen. Zweiter Titel
Ansatzvorschriften § 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde Verbindlichkeiten verpfändet oder in anderer Weise als Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite,
Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet werden. § 247 Inhalt der Bilanz (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als
Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des
Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit
nicht. § 248 Bilanzierungsverbote (1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden. (2) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden. (3) Aufwendungen für den Abschluß von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden. § 249 Rückstellungen (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, 2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Rückstellungen dürfen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung auch gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 innerhalb des Geschäftsjahrs nachgeholt wird. (2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke
dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen
dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen
ist. § 250 Rechnungsabgrenzungsposten (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner dürfen ausgewiesen werden 1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen, 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als
der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der
Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen
zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden
können. § 251 Haftungsverhältnisse
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind,
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus
Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus
Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der
Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken;
sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse
sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen
gegenüberstehen. Dritter Titel
Bewertungsvorschriften § 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze (1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. 2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. 3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. 4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. 5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. 6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden. § 253 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten. (2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. (3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß. (4) Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf
beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
§ 254 Steuerrechtliche Abschreibungen
Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um
Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit
dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich
zulässigen Abschreibung beruht. § 253 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden. § 255 Anschaffungs- und Herstellungskosten (1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. (2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. (3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt
werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte
Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des
Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme
übersteigt. Der Betrag ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu
mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung
des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig
auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich
genutzt wird. § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage § 257 Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: 1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handelsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, 4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege). (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. (3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden. (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs,
in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar
aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß
festgestellt, der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen
oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. § 258 Vorlegung im Rechtsstreit (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung
des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem
Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien
Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige
Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur
Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.
§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-,
Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht
die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt
anordnen. § 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist
verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit
erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne
Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. Vierter Unterabschnitt
Landesrecht § 262
(aufgehoben) § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche
Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen. Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht Erster Titel
Allgemeine Vorschriften § 264 Pflicht zur Aufstellung (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. (2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. (3) Eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines nach § 290 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn 1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluß nach § 325 offengelegt worden ist, 2. das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 des Aktiengesetzes verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 offengelegt worden ist, 3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluß nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbezogen worden ist, 4. die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses angegeben wird und 5. die von dem Mutterunternehmen nach den Vorschriften über die Konzernrechnungslegung gemäß § 325 offenzulegenden Unterlagen auch zum Handelsregister des Sitzes der die Befreiung in Anspruch nehmenden Kapitalgesellschaft eingereicht worden ist.
(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines
nach § 11 des Publizitätsgesetzes zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des §
13 Abs. 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht worden
ist. 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter 1. eine natürliche Person oder 2. eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter
einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1
die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten
Gesellschaften. § 264b Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen, wenn 1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft ist, einbezogen ist; 2. der Konzernabschluss sowie der Konzernanlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) nach dem für das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt; von einem zugelassenen Abschlussprüfer geprüft und offen gelegt worden ist; 3. das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen die offen zu legenden Unterlagen in deutscher Sprache auch zum Handelsregister des Sitzes der Personenhandelsgesellschaft eingereicht hat und
4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des Konzernabschlusses
angegeben ist. § 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a (1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden Sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden. (2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind: I. Kapizalanteile II. Rücklagen III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Anstelle des Postens „Gezeichnetes Kapital“ sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen; sie dürfen auch zusammengefaßt ausgewiesen werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist auf der Aktivseite unter der Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter“ unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter“ zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteile unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Beträge auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind. (3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden.
(4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der
Aktivseite unter den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuweisen. § 272
Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile
in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten „Eigenkapital“
ein Sonderposten unter der Bezeichnung „Ausgleichsposten für aktivierte
eigene Anteile“ zu bilden ist. §§ 269, 274 Abs. 2 sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass nach dem Posten „Eigenkapital“
ein Sonderposten in Höhe der aktivierten Bilanzierungshilfen anzusetzen
ist. § 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen. (2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. (3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Eigene Anteile dürfen unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nur unter dem dafür vorgesehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. (4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen. (5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. (6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. (7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn 1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist, oder 2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen
Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß
im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen
wurde. Zweiter Titel
Bilanz § 266 Gliederung der Bilanz (1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. (2) Aktivseite A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände: 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; 2. Geschäfts- oder Firmenwert; 3. geleistete Anzahlungen; II. Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; 2. technische Anlagen und Maschinen; 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; 3. Beteiligungen; 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 5. Wertpapiere des Anlagevermögens; 6. sonstige Ausleihungen. B. Umlaufvermögen: I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; 3. fertige Erzeugnisse und Waren; 4. geleistete Anzahlungen; II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen; 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 4. sonstige Vermögensgegenstände; III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. eigene Anteile; 3. sonstige Wertpapiere; IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. C. Rechnungsabgrenzungsposten. (3) Passivseite A. Eigenkapital: I. Gezeichnetes Kapital; II. Kapitalrücklage; III. Gewinnrücklagen: 1. gesetzliche Rücklage; 2. Rücklage für eigene Anteile; 3. satzungsmäßige Rücklagen; 4. andere Gewinnrücklagen; IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag; V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. B. Rückstellungen: 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen; 2. Steuerrückstellungen; 3. sonstige Rückstellungen. C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
D. Rechnungsabgrenzungsposten. § 267 Umschreibung der Größenklassen (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 6 720 000 Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3). 2. 13 440 000 Deutsche Mark Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 26 890 000 Deutsche Mark Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3). 2. 53 780 000 Deutsche Mark Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer. (3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. (4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. (5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt. § 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke (1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten
des Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, ausgehend
von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge,
Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie
die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen.
Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei
dem betreffenden Posten zu (3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen. (4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden. (5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden. (6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) Die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind jeweils
gesondert unter der Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewährten
Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen
gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben.
§ 269 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Die Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und
dessen Erweiterung dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig
sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert werden; der Posten ist in der Bilanz
unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs" vor dem Anlagevermögen auszuweisen und im
Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz ausgewiesen,
so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der
Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags
dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. § 270 Bildung bestimmter Posten (1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil und dessen Auflösung anzuwenden.
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder
teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen
aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die
nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf
Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung
der Bilanz zu berücksichtigen. § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen,
die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß
eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung
einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden
Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch
wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden
Konzernabschluß nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen
Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen,
die nach § 295 oder § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls
verbundene Unternehmen. § 272 Eigenkapital (1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist außerdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 des Aktiengesetzes zur Einziehung erworbenen Aktien, ist in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalrückzahlung abzusetzen. Ist der Erwerb der Aktien nicht zur Einziehung erfolgt, ist Satz 4 auch anzuwenden, soweit in dem Beschluß über den Rückkauf die spätere Veräußerung von einem Beschluß der Hauptversammlung in entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes abhängig gemacht worden ist. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von Aktien nach Satz 4 abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag dieser Aktien zwischen ihrem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und ihrem Kaufpreis mit den anderen Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A.III.4.) zu verrechnen; weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen. (2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen 1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird; 2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird; 3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten; 4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten. (3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.
(4) In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein Betrag einzustellen,
der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzenden
Betrag entspricht. Die Rücklage darf nur aufgelöst werden, soweit
die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden
oder soweit nach § 253 Abs. 3 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag
angesetzt wird. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz
vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden,
soweit diese frei verfügbar sind. Die Rücklage nach Satz 1 ist
auch für Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten
Unternehmens zu bilden. § 273 Sonderposten mit Rücklageanteil
Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3) darf nur insoweit
gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei
der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß
der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der Passivseite
vor den Rückstellungen auszuweisen; die Vorschriften, nach denen er
gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang anzugeben. § 274 Steuerabgrenzung (1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
(2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren
zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen
Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche
Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahrs
und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren
voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung
nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe
auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter
entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu
erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne
nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden
jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines
Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag
mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die
Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen
ist. § 274a Größenabhängige Erleichterungen Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: 1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden
müssen. Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung § 275 Gliederung (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3. andere aktivierte Eigenleistungen 4. sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für
Unterstützung, 7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen,
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens,
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 15. außerordentliche Erträge 16. außerordentliche Aufwendungen 17. außerordentliches Ergebnis 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. sonstige Steuern 20. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: 1. Umsatzerlöse 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen 3. Bruttoergebnis vom Umsatz 4. Vertriebskosten 5. allgemeine Verwaltungskosten 6. sonstige betriebliche Erträge 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Erträge aus Beteiligungen,
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens,
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14. außerordentliche Erträge 15. außerordentliche Aufwendungen 16. außerordentliches Ergebnis 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 18. sonstige Steuern 19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen
in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten
"Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. § 276 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2)
dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis
3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs.
4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten
"außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen"
nicht zu machen. § 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen. (2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten. (3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und
"außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen
auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten
sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern,
soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage
nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt auch für Erträge
und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.
§ 278 Steuern
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses
über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher
Beschluß im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht
vor, so ist vom Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen.
Weicht der Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag
ab, so braucht der Jahresabschluß nicht geändert zu werden. Vierter Titel
Bewertungsvorschriften § 279 Nichtanwendung von Vorschriften Abschreibungen (1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind, angewendet werden.
(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden,
als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung
davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben. § 280 Wertaufholungsgebot (1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. § 253 Abs. 5, § 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, daß der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen
Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu
begründen. § 281 Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften (1) Die nach § 254 zulässigen Abschreibungen dürfen auch in der Weise vorgenommen werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 253 in Verbindung mit § 279 und der nach § 254 zulässigen Bewertung in den Sonderposten mit Rücklageanteil eingestellt wird. In der Bilanz oder im Anhang sind die Vorschriften anzugeben, nach denen die Wertberichtigung gebildet worden ist. Unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften über die Auflösung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet worden ist, aus dem Vermögen ausscheiden oder die steuerrechtliche Wertberichtigung durch handelsrechtliche Abschreibungen ersetzt wird.
(2) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr allein nach
steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, getrennt nach
Anlage- und Umlaufvermögen, anzugeben, soweit er sich nicht aus der
Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt, und hinreichend zu
begründen. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
Rücklageanteil sind in dem Posten "sonstige betriebliche Erträge",
Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil sind in dem Posten
"sonstige betriebliche Aufwendungen" der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert
auszuweisen oder im Anhang anzugeben. § 282 Abschreibung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu
mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. § 283 Wertansatz des Eigenkapitals
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen. Fünfter Titel
Anhang § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. (2) Im Anhang müssen 1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden; 2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der Jahresabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten; 3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen; 4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in
die Herstellungskosten gemacht werden. § 285 Sonstige Pflichtangaben Ferner sind im Anhang anzugeben: 1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren, b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; 2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; 3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben; 4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; 5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach § 273 gebildet wurde; ferner das Ausmaß erheblicher künftiger Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben; 6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten; 7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen; 8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3) a) der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5, b) der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6; 9. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluß angegeben worden sind; b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben; c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse; 10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen; 11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluß vorliegt; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner sind von börsennotierten Kapitalgesellschaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten; 11a. Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist; 12. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben; 13. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die Gründe für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts; 14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluß für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das den Konzernabschluß für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese erhältlich sind;
15. soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer
Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt, Name
und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter
sind, sowie deren gezeichnetes Kapital. § 286 Unterlassen von Angaben (1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. (2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen. (3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11a können unterbleiben, soweit sie 1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder 2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Anhang anzugeben.
(4) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über
die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen können unterbleiben,
wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe
feststellen lassen. § 287 Aufstellung des Anteilsbesitzes
Die in § 285 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im
Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden.
Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung
nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. § 288 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen die
Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a,
Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 12 nicht zu machen. Mittelgroße
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben
nach § 285 Nr. 4 nicht zu machen. Sechster Titel
Lagebericht § 289 (1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf: 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft. Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht Erster Titel
Anwendungsbereich § 290 Pflicht zur Aufstellung (1) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen. (2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht, 2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder 3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluß auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. (3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die 1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder 2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.
(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich
für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem
Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden
Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl
aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die
dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer
anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören. § 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre. (2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn 1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden sind, 2. der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind, 3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält: a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt, b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und c) eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden. Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) zu erfolgen.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen
nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden,
wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien mindestens zehn vom Hundert und bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mindestens zwanzig vom Hundert der Anteile an dem
zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate
vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben. Gehören
dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu
befreienden Mutterunternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn
die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben. § 292 Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß § 291 auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, mit der Maßgabe angewendet werden darf, daß der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht gleichwertig sein müssen. Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann einem befreienden Konzernabschluß und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der Rechtsverordnung Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort für Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten angesehen werden. (2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluß nicht von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann außerdem bestimmt werden, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im einzelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung von Abschlußprüfern beschaffen sein muß, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der Rechtsverordnung können zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluß vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herzustellen.
(4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten.
Sie kann durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt
werden. Der Beschluß des Bundestages wird dem Bundesministerium der
Justiz zugeleitet. Das Bundesministerium der Justiz ist bei der Verkündung
der Rechtsverordnung an den Beschluß gebunden. Hat sich der Bundestag
nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht
mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem
Bundesministerium der Justiz zur Verkündung zugeleitet. Der Bundestag
befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern
des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
§ 292a Befreiung von der Aufstellungspflicht (1) Ein Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen, wenn es einen den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt und ihn in deutscher Sprache und Euro nach den §§ 325, 328 offenlegt. Satz 1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. Bei der Offenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nicht nach deutschem Recht aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt. (2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht haben befreiende Wirkung, wenn 1. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden sind, 2. der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht a) nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden sind, b) im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und gegebenenfalls den für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in § 291 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Richtlinien stehen, 3. die Aussagekraft der danach aufgestellten Unterlagen der Aussagekraft eines nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gleichwertig ist, 4. der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluß die folgenden Angaben enthält: a) die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze, b) eine Erläuterung der vom deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, und 5. die befreienden Unterlagen von dem nach § 318 bestellten Abschlußprüfer geprüft worden sind und von dem Abschlußprüfer außerdem bestätigt worden ist, daß die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse
und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen im einzelnen erfüllen
müssen, um nach Absatz 2 Nr. 3 gleichwertig zu sein. Dies kann auch
in der Weise geschehen, daß Rechnungslegungsgrundsätze bezeichnet
werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. § 293 Größenabhängige Befreiungen (1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn 1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen nicht 32 270 000 Deutsche Mark. b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 64 540 000 Deutsche Mark. c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder 2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht 26 890 000 Deutsche Mark. b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 53 780 000 Deutsche Mark. c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war.
(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen
oder ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenes
Tochterunternehmen am Abschlussstichtag einen organisierten Markt im Sinne
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene
Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt
beantragt worden ist.. Zweiter Titel
Konsolidierungskreis § 294 Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten (1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 unterbleibt. (2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Konzernabschlusses an die Änderung angepaßt werden.
(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre
Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte
und, wenn eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses
stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein
Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des
Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen.
Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen
und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts erfordert. § 295 Verbot der Einbeziehung (1) Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit der Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; § 311 über die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt. (2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und zu
begründen. Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß
eines nach Absatz 1 nicht einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluß
zum Handelsregister einzureichen. § 296 Verzicht auf die Einbeziehung (1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen, 2. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind oder 3. die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden. (2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu
begründen. Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses § 297 Inhalt (1) Der Konzernabschluß besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden. Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten Mutterunternehmens haben den Konzernanhang um eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentberichterstattung zu erweitern. (2) Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen.
(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt
ein einziges Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden
Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sollen beibehalten
werden. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig.
Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluß
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.
§ 298 Anzuwendende Vorschriften Erleichterungen (1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268 bis 275, §§ 277 bis 283 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden. (2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefaßt werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der
Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens
gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung des Satzes 1 dürfen auch
die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke jeweils
zusammengefaßt werden. § 299 Stichtag für die Aufstellung (1) Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlußstichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. (2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht
auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses
aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einbezogen,
so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens
und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in
der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu
berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben. Vierter Titel
Vollkonsolidierung § 300 Konsolidierungsgrundsätze Vollständigkeitsgebot (1) In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
sowie die Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung
in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen,
soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot
oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des Mutterunternehmens
zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluß
unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der
in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
Ansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder
Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs
geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung
dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. § 301 Kapitalkonsolidierung (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen 1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der Wertansätze nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder 2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht, der diesen an dem für die Verrechnung nach Absatz 2 gewählten Zeitpunkt beizulegen ist. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Bei Ansatz mit den Werten nach Satz 2 Nr. 2 darf das anteilige Eigenkapital nicht mit einem Betrag angesetzt werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens für die Anteile an dem einbezogenen Tochterunternehmen überschreitet. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben. (2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluß oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, durchgeführt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben. (3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die
dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß einbezogenen
Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der Konzernbilanz
als eigene Anteile im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen. § 302 Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung (1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301 Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der Anteile unter den folgenden Voraussetzungen auf das gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens beschränken: 1. die zu verrechnenden Anteile betragen mindestens neunzig vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der Anteile des Tochterunternehmens, die nicht eigene Anteile sind, 2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinbarung erworben worden, die die Ausgabe von Anteilen eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens vorsieht, und 3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Barzahlung übersteigt nicht zehn vom Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der ausgegebenen Anteile. (2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unterschiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen oder, wenn er auf der Passivseite entsteht, den Rücklagen hinzuzurechnen.
(3) Die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die sich daraus ergebenden
Veränderungen der Rücklagen sowie Name und Sitz des Unternehmens
sind im Konzernanhang anzugeben. § 303 Schuldenkonsolidierung (1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden
Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse (1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden. (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Die Anwendung des Satzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und, wenn der Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich ist, zu erläutern.
(3) Absatz 1 braucht außerdem nicht angewendet zu werden, wenn die
Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter
Bedeutung ist. § 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind 1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind, 2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen
zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter
Bedeutung sind. § 306 Steuerabgrenzung
Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund von
Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt
worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse
der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so ist der sich
für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende
Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist,
durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im
Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer
Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der
zu hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren
voraussichtlich ausgleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz oder im
Konzernanhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach § 274
zusammengefaßt werden. § 307 Anteile anderer Gesellschafter (1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. In den Ausgleichsposten sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei Anwendung der Kapitalkonsolidierungsmethode nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Anteil der anderen Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis
enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende
Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter
entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften § 308 Einheitliche Bewertung (1) Die in den Konzernabschluß nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den auf den Jahresabschluß des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. (2) Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluß anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu übernehmen. Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
(3) Wurden in den Konzernabschluß zu übernehmende
Vermögensgegenstände oder Schulden im Jahresabschluß eines
in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach
Steuerrecht zulässigen Wert angesetzt, weil dieser Wertansatz sonst
nicht bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden
würde, oder ist aus diesem Grund auf der Passivseite ein Sonderposten
gebildet worden, so dürfen diese Wertansätze unverändert in
den Konzernabschluß übernommen werden. Der Betrag der im
Geschäftsjahr nach Satz 1 in den Jahresabschlüssen vorgenommenen
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Einstellungen in Sonderposten sowie
der Betrag der unterlassenen Zuschreibungen sind im Konzernanhang anzugeben;
die Maßnahmen sind zu begründen. § 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags (1) Ein nach § 301 Abs. 3 auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann. Der Geschäfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rücklagen verrechnet werden. (2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit 1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem realisierten Gewinn
entspricht. Sechster Titel
Anteilmäßige Konsolidierung § 310 (1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§
297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 309 entsprechend anzuwenden.
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen § 311 Definition. Befreiung (1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz
1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für
die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von
untergeordneter Bedeutung ist. § 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags (1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz 1. entweder mit dem Buchwert oder 2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht,
anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist der
Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des
assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz
zu vermerken oder im Konzernanhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen
Eigenkapital nach Satz 1 Nr. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen,
der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Schulden, (2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansätzen von Vermögensgegenständen und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluß fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist § 309 entsprechend anzuwenden. (3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluß oder beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben. (4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen. (5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß abweichende Bewertungsmethoden an, so können abweichend bewertete Vermögensgegenstände oder Schulden für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nach den auf den Konzernabschluß angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß des assoziierten Unternehmens
zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluß
auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluß des assoziierten
Unternehmens auszugehen. Achter Titel
Konzernanhang § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz. (1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden. Im Konzernanhang müssen 1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden; 2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, sofern der Konzernabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten; 3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen. (2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben: 1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach den §§ 295, 296 nicht einbezogen worden sind; 2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen; 3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird; 4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Abschluß aufgestellt worden ist. Ferner sind anzugeben alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die andere als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsennotierten Tochterunternehmen oder einer für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden und fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten. Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile an diesem Unternehmen besitzt. (3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben.
(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in
einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung
ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes
und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen. § 314 Sonstige Pflichtangaben (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; 2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298 Abs. 1 in Verbindung mit § 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den Haftungsverhältnissen nach § 251 sind Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben; 3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; 4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen, sowie der in dem Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand, sofern er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von nach § 310 nur anteilmäßig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben; 5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis des Konzerns dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen nach den §§ 254, 280 Abs. 2 oder in entsprechender Anwendung auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach § 273 oder in entsprechender Anwendung gebildet wurde; ferner das Ausmaß erheblicher künftiger Belastungen, die sich für den Konzern aus einer solchen Bewertung ergeben; 6. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für jede Personengruppe: a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluß angegeben worden sind;
b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen,
Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art)
der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag
der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für
c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen Haftungsverhältnisse; 7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben.
(2) Die Umsatzerlöse brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 3 aufgegliedert
zu werden, soweit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
damit gerechnet werden muß, daß durch die Aufgliederung einem
in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen erhebliche Nachteile
entstehen. Die Anwendung der Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben. Neunter Titel
Konzernlagebericht § 315 (1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. (2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf: 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.
(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und
Anhang ist entsprechend anzuwenden. Dritter Unterabschnitt
Prüfung § 316 Pflicht zur Prüfung (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. (2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht
oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts
geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut
zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis
der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend
zu ergänzen. § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. (2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. (3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Dies gilt nicht für Jahresabschlüsse, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach diesem Unterabschnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtungen nach den Grundsätzen dieses Unterabschnitts geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse von in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese Jahresabschlüsse nicht von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Jahresabschluß in einer den Anforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist.
(4) Bei einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben
hat, ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der
Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden
Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach
einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.
§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist. (2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. (3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag in Höhe von einer Million Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlußprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Wahl des Abschlußprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlußprüfers bei der Beschlußfassung Widerspruch erklärt haben. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. (4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt; die Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar. (5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (6) Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach
Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem
Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Bericht
des bisherigen Abschlußprüfers haben die gesetzlichen Vertreter
unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied
hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem
Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat,
den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen. Ist der
Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten
der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der
Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter. § 319 Auswahl der Abschlußprüfer (1) Abschlußprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlußprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. (2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, 1. Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt; 2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war; 3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; 4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder an dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt; 5. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat; 6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 5 nicht Abschlußprüfer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft sein darf; 7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 6 nicht Abschlußprüfer sein darf; 8. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht Abschlußprüfer sein, wenn er in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Nr. 6 ausgeschlossen wäre. (3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht Abschlußprüfer sein, wenn 1. sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt oder mit dieser verbunden ist; 2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7 oder 8 nicht Abschlußprüfer sein darf; 3. bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter, der fünfzig vom Hundert oder mehr der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften ein Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein darf; 4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 5 oder 6 nicht Abschlußprüfer sein darf; 5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 oder 5 nicht Abschlußprüfer sein darf oder 6. sie bei der Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden zehn Jahren den Bestätigungsvermerk nach § 322 über die Prüfung der Jahres- oder Konzernabschlüsse der Kapitalgesellschaft in mehr als sechs Fällen gezeichnet hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Abschlußprüfer des
Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. § 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht (1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen. (2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen
Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer
des Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht,
die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn eine Prüfung stattgefunden
hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen
vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz
2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen,
die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern
des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen. § 321 Prüfungsbericht (1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutteruntenehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem ist darzustellen, ob bei Durchführung der Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen festgestellt worden sind, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung darstellen. (2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist darzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluß insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt. Die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit dadurch die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird und diese Angaben im Anhang nicht enthalten sind. (3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. (4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.
(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den
gesetzlichen Vertretern vorzulegen. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt,
so ist der Bericht ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. § 322 Bestätigungsvermerk (1) Der Abschlußprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß und zum Konzernabschluß zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Sind vom Abschlußprüfer keine Einwendungen zu erheben, so hat er in seinem Bestätigungsvermerk zu erklären, daß die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und daß der von den gesetzlichen Vertretern der gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluß aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlußprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, daß die gesetzlichen Vertreter den Abschluß zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, ist besonders einzugehen. (3) Im Bestätigungsvermerk ist auch darauf einzugehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt nach der Beurteilung des Abschlußprüfers eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. (4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer seine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite erkennbar wird.
(5) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den
Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist
auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf zwei Millionen Deutsche Mark für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf acht Millionen Deutsche Mark für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. (3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft. (4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf
Jahren. § 324 Meinungsverschiedenheiten zwischen Kapitalgesellschaft und Abschlußprüfer (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlußprüfer und der Kapitalgesellschaft über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft ausschließlich das Landgericht. (2) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das
Verfahren des ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebühr
erhoben. Für den zweiten Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben;
dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Wird der Antrag oder
die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung kommt,
so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der
Geschäftswert ist von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach
§ 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Der Abschlußprüfer ist zur
Leistung eines Kostenvorschusses nicht verpflichtet. Schuldner der Kosten
ist die Kapitalgesellschaft. Die Kosten können jedoch ganz oder zum
Teil dem Abschlußprüfer auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Vierter Unterabschnitt
Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung im Bundesanzeiger).
Veröffentlichung und Vervielfältigung. Prüfung durch das
Registergericht § 325 Offenlegung (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und, soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung aus dem eingereichten Jahresabschluß nicht ergeben, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags einzureichen; Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Die gesetzlichen Vertreter haben unverzüglich nach der Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen; wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen. (2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger bekanntzumachen sind und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen ist; die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§ 287) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. (3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben den Konzernabschluß unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Konzernabschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs. 4) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der
Gesellschaft, den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß
oder Konzernlagebericht in anderer Weise bekanntzumachen, einzureichen oder
Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt. § 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland (1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Die Unterlagen sind zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen; bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen nur zu demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu dem gemäß § 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von
Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen
im Sinne des § 341 errichtet werden. § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs.
1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Der Anhang braucht die
die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.
§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert; A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; A II 2 technische Anlagen und Maschinen; A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen; A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; A III 3 Beteiligungen; A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen; B III 2 eigene Anteile. Auf der Passivseite
C 1 Anleihen, C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a,
Nr. 12 zum Handelsregister einreichen dürfen. § 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften einzuhalten: 1. Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß sind so wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach §§ 326, 327 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Das Datum der Feststellung ist anzugeben, sofern der Jahresabschluß festgestellt worden ist. Wurde der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf hinzuweisen. 2. Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen über die Offenlegung vor der Prüfung oder Feststellung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht gleichzeitig mit beizufügenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei der Offenlegung hinzuweisen.
(2) Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß in
Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der nach
Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer
Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der
gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein
Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Ist jedoch auf
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluß über seine Verwendung sowie auf die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden. Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung.
(4) (aufgehoben) § 329 Prüfungspflicht des Registergerichts (1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder teilweise zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind.
(2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlaß zu der Annahme, daß
von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen
nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht
zu seiner Unterrichtung von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen
Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) verlangen.
Unterläßt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße
Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere
Vorschriften § 330 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. Über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rat der Europäischen Union beruhen. (2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen zu erhalten.
(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze
3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf
Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des
Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Deutsche
Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Die Rechtsverordnung bedarf
der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können
auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann
bestimmt werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie
91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie
73/239/EWG oder in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der
Richtlinie 79/267/EWG nicht anzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten
Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder teilweise befreit werden,
soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis zur Größe
der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz
1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung dürfen
diesen Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, für die Erstellung von
Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie für
die Offenlegung ihrer Größe angemessene Vereinfachungen gewährt
werden. Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Zwangsgelder § 331 Unrichtige Darstellung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert, 2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert, 3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach den §§ 291, 292a oder einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt oder
4. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als
vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§
290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320
einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen
Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder
die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens
oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert. § 332 Verletzung der Berichtspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. § 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt. § 334 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten
Organs 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 251 oder des § 264 Abs. 2 über Form oder Inhalt, b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 279 Abs. 1 Satz 2, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1, des § 282 oder des § 283 über die Bewertung, c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder des § 277 über die Gliederung oder d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben, 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§, 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder dem § 251 über Inhalt oder Form, c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung, e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang zu machenden Angaben, 3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lageberichts, 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des Konzernlageberichts, 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder 6. einer auf Grund des § 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlußprüfer sein darf. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im Sinne des §
340 und auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 nicht
anzuwenden. § 335 Festsetzung von Zwangsgeld Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die 1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts, 2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, 3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags, 4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers zu stellen oder 5. 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlussprüfer
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld
nach § 140a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. Das Registergericht schreitet jedoch
nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Das einzelne
Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
§ 335a Festsetzung von Ordnungsgeld Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die 1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung dies Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder 2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen
Offenlegung vom Registergericht ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
festzusetzen; im Falle der Nummer 2 treten die in § 13e Abs. 2 Satz
4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Einem
Verfahren nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine in § 335 Satz
1 bezeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist. Das Registergericht schreitet
jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Das
Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und
höchstens fünfundzwanzigtausend Euro; § 140a Abs. 2 Satz 4
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bleibt unberührt. § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschriften
des § 334, die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften der §§
335, 335a gelten auch für offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1. Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
§ 336 (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Abs. 2, §§ 265 bis 289 über den Jahresabschluß und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3 Satz 1, §§ 279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1, § 285 Nr. 5, 6 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden. Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist
entsprechend anzuwenden. § 337 Vorschriften zur Bilanz (1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert anzugeben. Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen. (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern: 1. Gesetzliche Rücklage; 2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden. (3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen: 1. Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat; 2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
§ 338 Vorschriften zum Anhang (1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Genossen. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben. (2) Im Anhang sind ferner anzugeben: 1. Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbands, dem die Genossenschaft angehört; 2. alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen.
(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über
die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und
Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft
gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Beträge
dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe
zusammengefaßt werden. § 339 Offenlegung (1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats zum Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluß einzureichen; hat der Prüfungsverband die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muß dies auf dem eingereichten Jahresabschluß vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband unterschrieben sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung unverzüglich nach Abschluß der Prüfung einzureichen. Wird der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach der Einreichung geändert, so ist auch die geänderte Fassung einzureichen. (2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 erfüllt, hat ferner unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß mit dem Bestätigungsvermerk in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zu dem Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht abgeschlossen, so hat die Bekanntmachung nach Satz 1 unverzüglich nach dem Abschluß der Prüfung, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, zu erfolgen.
(3) Die §§ 326 bis 329 über die größenabhängigen
Erleichterungen bei der Offenlegung, über Form und Inhalt der Unterlagen
bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie
über die Prüfungspflicht des Registergerichts sind entsprechend
anzuwenden. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Erster Titel
Anwendungsbereich § 340 (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt. § 340l Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf Zweigstellen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigstellen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes betreiben.æ Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigstellen bestehen, bleiben unberührt. (2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
(4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im
Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden,
soweit sie nicht nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung
ausgenommen sind, sowie auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und
auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. §
340c Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute und
Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im Sinne des § 8b
Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im
Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
sind. § 340l ist nur auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden,
die Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund
von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigstellen bestehen,
bleiben unberührt. Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß § 340a Anzuwendende Vorschriften (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist; Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach § 289 aufzustellen. (2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 279 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 8 und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht. (3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluß und § 340k über die Prüfung entsprechend. (4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben: 1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden;
2. alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf
vom Hundert der Stimmrechte überschreiten. § 340b Pensionsgeschäfte (1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können. (2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft. (3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft. (4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen. (5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.
(6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und
ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen
auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne
dieser Vorschrift. § 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang (1) Als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften ist der Unterschiedsbetrag der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen sowie der Erträge aus Zuschreibungen und der Aufwendungen aus Abschreibungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen. In die Verrechnung sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen. (2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Vermögensgegenständen einbezogen werden.
(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven
nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital
zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung
anzugeben. § 340d Fristengliederung Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend. § 340e Bewertung von Vermögensgegenständen (1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Beteiligungen und der Anteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen
und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder
den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als
der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag
in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in
der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger
als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner
jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. § 340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken (1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ergibt, nicht übersteigen. (2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf beibehalten werden; § 280 ist auf die in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände nicht anzuwenden. In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in § 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit Satz 1 angewendet wird. (3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven
nach Absatz 1 sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen
im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und
Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden. § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der
Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung
gesondert auszuweisen. Vierter Titel
Währungsumrechnung § 340h (1) Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten noch durch Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in Euro umzurechnen. Andere auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs am Bilanzstichtag in Euro umzurechnen. Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(2) Aufwendungen, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind
in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Erträge,
die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu berücksichtigen, soweit die
Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch
Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte
in derselben Währung besonders gedeckt sind. Liegt keine besondere Deckung
vor, aber eine Deckung in derselben Währung, so dürfen Erträge
nach Satz 2 berücksichtigt werden, soweit sie einen nur vorübergehend
wirksamen Aufwand aus den zur Deckung dienenden Geschäften ausgleichen.
In allen anderen Fällen dürfen Erträge aus der
Währungsumrechnung nicht berücksichtigt werden; sie dürfen
auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet werden. Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
§ 340i Pflicht zur Aufstellung (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Unterabschnitts über den Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt. (2) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340a bis 340g über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Abs. 1 und 2, § 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzuwenden. (3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.
(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung
von Konzernzwischenergebnissen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen
aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Konzernabschluß und
§ 340k über die Prüfung entsprechend. § 340j Einzubeziehende Unternehmen (1) Eine unterschiedliche Tätigkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Tochterunternehmen eines Kreditinstituts eine Tätigkeit ausübt, die eine unmittelbare Verlängerung der Banktätigkeit oder eine Hilfstätigkeit für das Mutterunternehmen darstellt.
(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut
ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein
und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses
Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder
Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den
Jahresabschluß dieses Unternehmens seinem Konzernabschluß
beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die
Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
Sechster Titel
Prüfung § 340k (1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die Prüfung prüfen zu lassen; § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des fünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen. (2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, daß der Abschlußprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan des Prüfungsverbands durchführen kann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. (3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 erfüllt. Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschlußprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchführen kann.
(4) Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanzsumme am Stichtag 300 Millionen
Deutsche Mark nicht übersteigt, dürfen auch von den in § 319
Abs. 1 Satz 2 genannten Personen geprüft werden Siebenter Titel
Offenlegung § 340l (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstellen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. (2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift einzureichen. Von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. (3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 200 Millionen Euro
nicht übersteigt, dürfen an Stelle von § 325 Abs. 2 auf die
Offenlegung § 325 Abs. 1 anwenden. Satz 1 ist auf Zweigstellen im Sinne
des Absatzes 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Offenlegung
von Unterlagen der Hauptniederlassung die zum Bilanzstichtag in Euro umgerechnete
Bilanzsumme des Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat maßgeblich
ist. Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder § 340m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute sowie
auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1
anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung
von Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, durch
den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340
Abs. 4 Satz 1 oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen. § 340n Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Mitglied des Aufsichtsrats 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 einer Vorschrift a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 340a Abs. 2 Satz 3, des § 247 Abs. 2 oder 3, der §§, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 264 Abs. 2, des § 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1 über Form oder Inhalt, b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 340e Abs. 1 Satz 3, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 340f Abs. 2, der §§ 282, 283, des § 340e Abs. 1, des § 340f Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g Abs. 2 über die Bewertung; c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1 oder des § 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliederung, d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2, dieser in Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, oder des § 281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, dieser in Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, des § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder 5 oder des § 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder 14 über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 einer Vorschrift a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 340i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt, c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung, e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang zu machenden Angaben, 3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lageberichts, 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des Konzernlageberichts, 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder 6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2 er, nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340k Abs. 2 oder 3 der Prüfungsverband, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschlußprüfer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 340o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld Personen, die 1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 a) eine der in § 335 Satz l, Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften, b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder c) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder 2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen § 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer
1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung
von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten. Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen Erster Titel
Anwendungsbereich § 341 (1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt nicht für solche Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung ausschließlich für ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder Satzung begünstigten Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfähige Einrichtungen ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfähige kommunale Schadenversicherungsunternehmen. (2) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen.
(3) Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen
der Rechtsform oder für Niederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht § 341a Anzuwendende Vorschriften (1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht. (2) § 265 Abs. 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1 und 2, § 279 Abs. 1 Satz 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind nicht anzuwenden. Anstelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 7, §§ 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 281 Abs. 2 Satz 2, § 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b sowie § 286 Abs. 2 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Versicherungsunternehmen unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht. § 285 Nr. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. (3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die für die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; § 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genußrechte bezieht.
(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die
Rückversicherung betreiben oder deren Beiträge aus in Rückdeckung
übernommenen Versicherungen die übrigen Beiträge
übersteigen, verlängert sich die in Absatz 1 erster Halbsatz genannte
Frist von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das Geschäftsjahr mit
dem Kalenderjahr übereinstimmt; die Hauptversammlung oder die Versammlung
der obersten Vertretung, die den Jahresabschluß entgegennimmt oder
festzustellen hat, muß abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 des
Aktiengesetzes spätestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen
Geschäftsjahres stattfinden. Dritter Titel
Bewertungsvorschriften § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen (1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist vorbehaltlich Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen und Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft handelt. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf die in Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände angewendet werden. (2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Namensschuldverschreibungen. Pensions- und Sterbekassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind, brauchen § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 über die Bewertung
zum Festwert ist auf Grundstücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen
nicht anzuwenden. § 341c Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen (1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.
(2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite
aufzunehmen, planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen
Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag
niedriger als die Anschaffungskosten, darf der Unterschiedsbetrag in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in
der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. § 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von
Lebensversicherungen, für die ein Anlagestock nach § 54b des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit dem Zeitwert unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die
§§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden. Vierter Titel
Versicherungstechnische Rückstellungen § 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze (1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu berücksichtigen. (2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis 341h insbesondere zu bilden 1. für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellt (Beitragsüberträge); 2. für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung); 3. für Verluste, mit denen nach dem Abschlußstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft).
(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs.
4 nicht möglich ist oder der damit verbundene Aufwand
unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen
auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen
ist, daß diese zu annähernd gleichen Ergebnissen wie
Einzelberechnungen führen. § 341f Deckungsrückstellung (1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschußanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode). (2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben
wird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu
bilden; hierunter fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte
Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf
Beitragsermäßigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die
für die Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen zu berücksichtigen. § 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen. (2) Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten. Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. (3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen. (4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils,
Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen
die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen
Methoden berechnet werden. § 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen (1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere 1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist, 2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und 3. die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.
(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und
Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr,
sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum
gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz
als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen
auszuweisen. Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht § 341i Aufstellung, Fristen (1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt. (2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind. (3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in den Konzernabschluß einzubeziehenden Abschluß, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses vorzulegen. § 299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Stichtag des Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegen darf.
(4) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sind abweichend
von § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes spätestens der nächsten
nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den Konzernabschluß und
Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptversammlung, die einen
Jahresabschluß des Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen
hat, vorzulegen. § 341j Anzuwendende Vorschriften (1) Auf den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt, die §§ 341a bis 341h über den Jahresabschluß sowie die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Abs. 1 und 2 sowie § 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden. § 314 Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. (2) § 304 Abs. 2 Satz 1 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist bei Lieferungen und Leistungen, die zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und die Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet haben, auch dann anzuwenden, wenn die Ermittlung des nach § 304 Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist §
337 Abs. 1 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Sechster Titel
Prüfung § 341k (1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. (2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird. § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der
Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu
unterrichten. Siebenter Titel
Offenlegung § 341l (1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger 15 Monate beträgt. (2) Ist das Versicherungsunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, so sind die Unterlagen bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Registergericht einzureichen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend
von § 325 Abs. 3 unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der
dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung, welcher der
Konzernabschluß und der Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch
spätestens vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats den
Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk
über dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der
Aufstellung des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekanntzumachen und die
Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum
Handelsregister des Sitzes des Mutterunternehmens einzureichen. Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder § 341m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen
anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung
von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes). § 341n Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 3, des § 247 Abs. 3, der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 264 Abs. 2, des § 341e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341f, 341g oder 341h über Form oder Inhalt, b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 341b Abs. 1 Satz 3, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1, der §§ 282, 283, des § 341b Abs. 1 Satz 1 oder des § 341d über die Bewertung, c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1 oder des § 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliederung, d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, des § 284 oder des § 285 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 4, § 285 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14 über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben oder 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 341j Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt, c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung, e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 in Verbindung mit § 341j Abs. 1 Satz 2 oder 3 über die im Anhang zu machenden Angaben, 3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lageberichts, 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des Konzernlageberichts, 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder 6. einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlußprüfer sein darf. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach den
Absätzen 1 und 2 das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
für die seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen. Unterliegt
ein Versicherungsunternehmen der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist
diese zuständig. § 341o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld Personen, die 1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Versicherungsunternehmens, das nicht Kapitalgesellschaft ist, a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften, b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder c) § 341i Abs. 1 Satz 1 oder 2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer
1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung
von Ordnungsgeld nach § 335a anzuhalten. Fünfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat § 342 Privates Rechnungslegungsgremium (1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen: 1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, 2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften und 3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien. Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrerSatzung gewährleistet, daß die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen oder Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze
ordnungmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom
Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz
1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind. § 342a Rechnungslegungsbeirat (1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet. (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus 1. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft, 2. vier Vertretern von Unternehmen, 3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe, 4. zwei Vertretern der Hochschulen. (3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden. (4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. (5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen. (6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. (7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. (8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.
(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt,
soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342
Abs. 1 anerkennt. Viertes Buch Handelsgeschäfte Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften § 343 (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (aufgehoben) § 344 (1) Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.
(2) Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betrieb
seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das
Gegenteil ergibt. § 345
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein
Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über
Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung,
soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt. § 346
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen
und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche Rücksicht zu nehmen. § 347 (1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen
hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. § 348
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes
versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden. § 349
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein
Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche
gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus
einem Kreditauftrag als Bürge haftet. § 350
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis
finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen
oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft
ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1, des § 780 und des §
781 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. § 351
(aufgehoben) § 352 (1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne
Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf
vom Hundert für das Jahr zu verstehen. § 353
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus
beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen
zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht
gefordert werden. § 354 (1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen
kann er vom Tag der Leistung an Zinsen berechnen. § 354a
Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner
gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen
und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat,
für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl
wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen
Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. § 355 (1) Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. (2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer
Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß
derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt,
dessen Zahlung beanspruchen kann. § 356 (1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene
Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung
gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung. § 357
Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung
des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als
Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem
Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch
neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden.
Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden
Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung des
Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte
im Sinne dieser Vorschrift. § 358
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der
gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. § 359 (1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel
volle acht Tage zu verstehen. § 360
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut
mittlerer Art und Güte zu leisten. § 361
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem
Ort gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als
die vertragsmäßigen zu betrachten. § 362 (1) Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren
auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist
und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor
Schaden zu bewahren. § 363 (1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der
Frachtführer, Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch
Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. § 364 (1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über. (2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde
zur Leistung verpflichtet. § 365 (1) In betreff der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie
der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das
Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur
Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der
Urkunde von dem Schuldner verlangen. § 366 (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft. (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers,
des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten
Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht
gleich, das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers, des Spediteurs
und des Lagerhalters an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus
dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt, jedoch
nur insoweit, als der gute Glaube des Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners
betrifft. § 367 (1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind. (2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als
in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung
folgenden Einlösungstermin fällig werden, auf unverzinsliche
Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese
Vorschriften nicht anzuwenden. § 368 (1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des
Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers
entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des
Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Speditions- oder
Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist. § 369 (1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist. (2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstands entgegengesetzt werden können. (3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstands der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.
(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen
ist ausgeschlossen. § 370
(aufgehoben) § 371 (1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstand zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstand den Vorrang. (2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche. (3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstands nicht rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen
Bezirk der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand
der Niederlassung hat, erhoben werden. § 372 (1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand gilt zugunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerb des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstands war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerb des Gläubigers von dem
Schuldner das Eigentum, so muß er ein rechtskräftiges Urteil,
das in einem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung
der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten
lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritt der
Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr
Eigentümer war. Zweiter Abschnitt
Handelskauf § 373 (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den
Käufer von der Zeit und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen;
von dem vollzogenen Verkauf hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer
unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum
Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben,
wenn sie untunlich sind. § 374
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt,
welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. § 375 (1) Ist bei dem Kauf einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
(2) Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzug,
so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen
oder gemäß § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz
wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Im
ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem
Käufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme
einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der
Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer
getroffene Bestimmung maßgebend. § 376 (1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe. (2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung gefordert werden. (3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufs kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis erfolgen.
(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift
des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kauf hat der
Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle
der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. § 377 (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er
sich auf diese Vorschriften nicht berufen. § 378
Die Vorschriften des § 377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere
als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren
geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung
so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des
Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. § 379 (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Ort übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug
ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.
§ 380 (1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein anderes ergibt.
(2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz
oder Verhältnis statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie,
ob und wieviel als Gutgewicht zugunsten des Käufers zu berechnen ist
oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie)
gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch
des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat. § 381 (1) Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu
beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen
ist. § 382
Die Vorschriften der §§ 481 bis 492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Gewährleistung bei Viehmängeln werden durch die
Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt. Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschäft § 383 (1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn das
Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts
auch die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches mit Ausnahme
der §§ 348 bis 350 Anwendung. § 384 (1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. (2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung
des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der
Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das
Geschäft abgeschlossen hat. § 385 (1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben
unberührt. § 386 (1) Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preis verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.
(2) Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der
Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so
ist der Kommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch
des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied übersteigenden
Schadens bleibt unberührt. § 387 (1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der
Kommissionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten
Preis übersteigt oder wenn der Preis, für welchen er einkauft,
den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. § 388 (1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustands zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später
Veränderungen an dem Gut ein, die dessen Entwertung befürchten
lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten
einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfügung
säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach
Maßgabe der Vorschriften des § 373 bewirken. § 389
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl
er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär
die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte. § 390 (1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des
Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die
Versicherung zu bewirken. § 391
Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein
Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des
Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten
Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die
Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderb
die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377
bis 379 entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung
der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem
er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine
verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt. § 392 (1) Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind,
im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder
dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. § 393 (1) Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene Gefahr. (2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Ort des Geschäfts die Stundung des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
(3) Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet,
dem Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten.
Wäre beim Verkauf gegen bar der Preis geringer gewesen, so hat der
Kommissionär nur den geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist
als der ihm gesetzte Preis, auch den Unterschied nach § 386 zu
vergüten. § 394 (1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Ort seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist
dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkt des Verfalls
unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem
Vertragsverhältnis gefordert werden kann. Er kann eine besondere
Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen. § 395
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist
verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise
und ohne Vorbehalt zu indossieren. § 396 (1) Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben ist.
(2) Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs
nach den §§ 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden
Ersatz gehört auch die Vergütung für die Benutzung der
Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs. § 397
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er es im Besitz hat,
insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber
verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten,
der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der
mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise
eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender
Rechnung in Kommissionsgeschäften. § 398
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts
ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe
der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gut befriedigen.
§ 399
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten
geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär
für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten
und dessen Gläubigern befriedigen. § 400 (1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst als Käufer übernimmt. (2) Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten Preis der zur Zeit der Ausführung der Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat. (3) Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schluß der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schluß der Börse oder des Marktes bestand. (4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurs (erster Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.
(5) Bei Wertpapieren und Waren, für welche der Börsen- oder Marktpreis
amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der
Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen
ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen.
§ 401 (1) Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren als dem nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen.
(2) Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige
aus Anlaß der erteilten Kommission an der Börse oder am Markt
ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten
keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen. § 402
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können
nicht durch Vertrag zum Nachteil des Kommittenten abgeändert werden.
§ 403
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder
als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt
und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig
vorkommenden Kosten berechnen. § 404
Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der
Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung. § 405 (1) Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei. (2) Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die Erklärung darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt sei, später als am Tag der Ausführungsanzeige abgegeben werden dürfe, ist nichtig.
(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem
Kommissionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung abgegeben
ist, so steht dem Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr
zu. § 406 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der in § 383 bezeichneten Art für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt. Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt.
(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt
auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen
Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoff herzustellen
ist, zum Gegenstand hat. Vierter Abschnitt Frachtgeschäft Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften § 407 Frachtvertrag (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten wenn 1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des
Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen,
so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften
des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies
gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350. § 408 Frachtbrief (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: 1. Ort und Tag der Ausstellung; 2. Name und Anschrift des Absenders; 3. Name und Anschrift des Frachtführers; 4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; 5. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; 6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; 8. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 9. die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung; 10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; 11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes; 12. eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die
Parteien
(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die
vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß
auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der
eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen.
Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das
Gut, eine behält der Frachtführer. § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. (2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der
Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und
das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten
Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung,
daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief
übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge
oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und
dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur
Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen für die Überprüfung. § 410 Gefährliches Gut (1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist, 1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. § 411 Verpackung. Kennzeichnung
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung
der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,
daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß
auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat
das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert
zu kennzeichnen. § 412 Verladen und Entladen (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden. (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter
Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge,
der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag
zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines
beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der
Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu
bestimmen. § 413 Begleitpapiere (1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch
Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch
deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß
der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf
Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren
Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen (1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, 2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, 3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte. Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten; § 431 Abs. 4 und die §§ 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat. (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(4) Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. § 415 Kündigung durch den Absender (1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder 1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder 2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der
Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend §
419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß
dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht
das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für
seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger
anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen,
die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend
von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut,
das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.
§ 416 Anspruch auf Teilbeförderung
Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, so kann der Absender
jederzeit verlangen, daß der Frachtführer mit der Beförderung
der unvollständigen Ladung beginnt. In diesem Fall gebührt dem
Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der
Aufwendungen, die ihm infolge der Unvollständigkeit der Ladung entstehen;
von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug,
welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle
des nicht verladenen Gutes befördert. Der Frachtführer ist
außerdem berechtigt, soweit ihm durch die Unvollständigkeit der
Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer
anderweitigen Sicherheit zu fordern. Beruht die Unvollständigkeit der
Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers
zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und
3 nur insoweit zu, als tatsächlich Ladung befördert wird. § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit (1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, daß er nicht länger warten werde wenn das Gut nicht bis zum Ablauf dieser Frist verladen oder zur Verfügung gestellt werde. (2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine Ladung verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen. (3) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der Beförderung der unvollständigen Ladung beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.
(4) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung
der Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen
sind. § 418 Nachträgliche Weisungen (1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen. (2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen. (3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen. (4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist. (5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des
Frachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer
eine Weisung aus, ohne sich die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen
zu lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus entstehenden
Schaden. Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung finden
keine Anwendung. § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse (1) Wird vor Ankunft des Gutes an der für die Ablieferung vorgesehenen Stelle erkennbar, daß die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, oder bestehen nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so ist Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend zu machen. (2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein. (3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 befolgen müßte, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 Abs. 1 bis 4 Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als beendet.
(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen
Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene
Vergütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risikobereich
zuzurechnen ist. § 420 Zahlung. Frachtberechnung (1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. (2) Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung. Ist das Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die Beförderung für den Absender von Interesse ist. (3) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.
(4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes
vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß
Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann,
wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet
ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die
Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln. (2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist. (3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten
Beträge verpflichtet. § 422 Nachnahme (1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist. (2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.
(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert,
so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem
Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe
des Betrages der Nachnahme. § 423 Lieferfrist
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten
Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem
sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der
Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist). § 424 Verlustvermutung (1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt. (2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird. ( 3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden
und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder
macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend,
so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen. § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder
des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so
hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen
haben. § 426 Haftungsausschluß
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf
Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. § 427 Besondere Haftungsausschlußgründe (1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck; 2. ungenügende Verpackung durch den Absender; 3. Behandeln, Verladen oder Entläden des Gutes durch den Absender oder den Empfänger; 4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt; 5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; 6. Beförderung lebender Tiere. (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust. (3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat. (4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen; getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn
er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen
und besondere Weisungen beachtet hat. § 428 Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem
Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute
in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen
und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der
Beförderung bedient. § 429 Wertersatz (1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem
gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut
unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird
vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene
Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis
ist. § 430 Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über
den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung
des Schadens zu tragen. § 431 Haftungshöchstbetrag (1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. (2) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts 1. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, 2. des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. (3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das
Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird
in Deutsche Mark entsprechend dem Wert der Deutschen Mark gegenüber
dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung
oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert der Deutschen
Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode
ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden
Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. § 432 Ersatz sonstiger Kosten
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat
er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus
die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß
der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung
jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis.
Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen. § 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung
der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht
für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des
Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt
es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist
auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des
Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. § 434 Außervertragliche Ansprüche (1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. (2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn 1. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder fahrlässig nicht kannte oder
2. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer
Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden
auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der
Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. § 436 Haftung der Leute
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist
gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener
auf die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat. § 437 Ausführender Frachtführer (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat. (2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen. (3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch
genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend. § 438 Schadensanzeige (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. (3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt. (4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist
bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen,
der das Gut abliefert. § 439 Verjährung (1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefertúwerden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet. (3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch eine schriftliche Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen
ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen
Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert
oder erschwert werden. § 440 Gerichtsstand (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer kann auch in
dem Gerichtsstand des Frachtführers, eine Klage gegen den Frachtführer
auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers erhoben
werden. § 441 Pfandrecht (1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. (2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. (3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete
Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den
Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert
er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die Benachrichtigung
gegenüber dem Absender zu erfolgen. § 442 Nachfolgender Frachtführer (1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers. (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte
eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat. § 443 Rang mehrerer Pfandrechte (1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 441, 464, 475b und 623 begründete Pfandrechte so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen
Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht
des Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für
Vorschüsse. § 444 Ladeschein (1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder durch Stempel genügt. (2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den Namen desjenigen enthalten, an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. Wird der Name nicht angegeben, so ist der Ladeschein als an Order des Absenders gestellt anzusehen. (3) Der Ladeschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger maßgebend. Er begründet insbesondere die widerlegliche Vermutung, daß die Güter wie im Ladeschein beschrieben übernommen sind; § 409 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend. Ist der Ladeschein einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung nach Satz 2 unwiderleglich.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und
dem Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
§ 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe
des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet. § 446 Legitimation durch Ladeschein (1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
(2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfügungsrecht nach §
418 zu. Der Frachtführer braucht den Weisungen wegen Rückgabe oder
Ablieferung des Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten
Empfänger nur Folge zu leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben
wird. § 447 Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein
Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins
für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut abliefert
oder einer Weisung wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne
sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die Haftung ist auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. § 448 Traditionspapier
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den der Ladeschein zum Empfang
des Gutes legitimiert, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer
übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben
Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. § 449 Abweichende Vereinbarungen (1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann nicht zu dessen Nachteil von § 413 Abs. 2, den §§ 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, den §§ 425 bis 438 und 447 abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. § 418 Abs. 6 und § 447 können nicht zu Lasten gutgläubiger Dritter abbedungen werden. (2) In allen anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann, soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag 1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder 2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag. Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung.
(3) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die
Absätze 1 und 2 gleichwohl anzuwenden, wem nach dem Vertrag der Ort
der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn 1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere
ist. Zweiter Unterabschnitt
Beförderung von Umzugsgut § 451 Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand,
so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden,
soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale
Übereinkommen nichts anderes bestimmen. § 451a Pflichten des Frachtführers (1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so zählt zu
den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger
auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des
Umzugsgutes. § 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen. (2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist
(§ 414 Abs. 4), über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen
Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet
zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und
erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind. § 451c Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer
für Schäden nur bis zu einem Betrag von 1200 Deutsche Mark je
Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
Ersatz zu leisten. § 451d Besondere Haftungsausschlußgründe (1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender; 4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem, Gut in Behältern; 5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat; 6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen; 7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle
ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat. § 451e Haftungshöchstbetrag
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers
wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 1200 Deutsche Mark
je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt
wird, beschränkt. § 451f Schadensanzeige
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen
Verlust oder 1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht
erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen
nach Ablieferung angezeigt worden ist. § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person 1. auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen, zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern, 2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher
Gestaltung § 451h Abweichende Vereinbarungen (1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann von den die Haftung des Frachtführers und des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach auf den Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht zum Nachteil des Absenders abgewichen werden. (2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann von den darin genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451e vorgesehenen Betrag begrenzt werden. Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbindung mit § 451c zu leistende Entschädigung. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist.
(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, so sind die
Absätze 1 und 2 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort
der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Dritter Unterabschnitt
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags
mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und
wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem
Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser
Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den
Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die
folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale
Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein
Teil der Beförderung zur See durchgeführt wird. § 452a Bekannter Schadensort
Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis,
das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer
bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des
Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine
Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis
dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer
Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten
Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. § 452b Schadensanzeige. Verjährung (1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
(2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust,
Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf
den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung
an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch bei
bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
§ 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit
für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen
eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen
Übereinkommens gelten. § 452d Abweichende Vereinbarungen (1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, daß sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a) 1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder 2. für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten Teilstrecke nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.
(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend
geltenden Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen internationalen Übereinkommens ausschließen, sind
unwirksam. Fünfter Abschnitt
Speditionsgeschäft § 453 Speditionsvertrag (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der
Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens
auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung
des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts
des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für
die §§ 348 bis 350. § 454 Besorgung der Versendung (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere 1. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, 2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und 3. die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders. (2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt. (3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des
Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. § 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat er dem
Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit
ihn ein Verschulden trifft. § 456 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder
Verfrachter übergeben worden ist. § 457 Forderungen des Versenders
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für
Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der
Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung
solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den
Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen. § 458 Selbsteintritt
Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt
auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich
der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine
Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen. § 459 Spedition zu festen Kosten
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten
für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich
der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
nur, soweit dies üblich ist. § 460 Sammelladung (1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.
(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich
der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines
Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine
den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens
aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche
Fracht. § 461 Haftung des Spediteurs (1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder
ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung
zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit
diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. Zweiter Unterabschnitt
Beförderung von Umzugsgut § 451 Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand,
so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden,
soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale
Übereinkommen nichts anderes bestimmen. § 451a Pflichten des Frachtführers (1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so zählt zu
den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger
auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des
Umzugsgutes. § 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen. (2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.
(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist
(§ 414 Abs. 4), über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen
Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet
zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und
erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind. § 451c Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer
für Schäden nur bis zu einem Betrag von 1200 Deutsche Mark je
Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
Ersatz zu leisten. § 451d Besondere Haftungsausschlußgründe (1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender; 4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem, Gut in Behältern; 5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat; 6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen; 7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle
ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat. § 451e Haftungshöchstbetrag
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers
wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 1200 Deutsche Mark
je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt
wird, beschränkt. § 451f Schadensanzeige
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen
Verlust oder 1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht
erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen
nach Ablieferung angezeigt worden ist. § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person 1. auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haftungsbestimmungen, zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern, 2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher
Gestaltung § 451h Abweichende Vereinbarungen (1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann von den die Haftung des Frachtführers und des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach auf den Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht zum Nachteil des Absenders abgewichen werden. (2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann von den darin genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451e vorgesehenen Betrag begrenzt werden. Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbindung mit § 451c zu leistende Entschädigung. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist. (3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.Dritter Unterabschnitt
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags
mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und
wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem
Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser
Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den
Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die
folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale
Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein
Teil der Beförderung zur See durchgeführt wird. § 452a Bekannter Schadensort
Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis,
das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer
bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des
Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine
Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis
dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer
Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten
Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. § 452b Schadensanzeige. Verjährung (1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
(2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust,
Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf
den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung
an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch bei
bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
§ 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit
für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen
eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen
Übereinkommens gelten. § 452d Abweichende Vereinbarungen (1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, daß sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a) 1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder 2. für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten Teilstrecke nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.
(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend
geltenden Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen internationalen Übereinkommens ausschließen, sind
unwirksam. Fünfter Abschnitt
Speditionsgeschäft § 453 Speditionsvertrag (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der
Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens
auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung
des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts
des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für
die §§ 348 bis 350. § 454 Besorgung der Versendung (1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere 1. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, 2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und 3. die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders. (2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt. (3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des
Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. § 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat er dem
Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit
ihn ein Verschulden trifft. § 456 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder
Verfrachter übergeben worden ist. § 457 Forderungen des Versenders
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für
Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der
Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung
solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den
Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen. § 458 Selbsteintritt
Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt
auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich
der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine
Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen. § 459 Spedition zu festen Kosten
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten
für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich
der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
nur, soweit dies üblich ist. § 460 Sammelladung (1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.
(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich
der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines
Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine
den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens
aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche
Fracht. § 461 Haftung des Spediteurs (1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder
ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung
zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit
diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben. § 462 Haftung für andere
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem
Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute
in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen
und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner
Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient. § 463 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den
Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend
anzuwenden. § 464 Pfandrecht
Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten
Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender
abgeschlossenen Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen ein Pfandrecht
an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 465 Nachfolgender Spediteur (1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 442 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem
nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des
ersteren auf den letzteren über. § 466 Abweichende Vereinbarungen (1) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann nicht zu dessen Nachteil von § 461 Abs. 1, den §§ 462 und 463 abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. (2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann, soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag 1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder 2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag. (3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1, § 460 Abs. 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.
(4) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die
Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort
der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Sechster Abschnitt
Lagergeschäft § 467 Lagervertrag (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und
Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens
auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung
des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts
des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für
die §§ 348 bis 350. § 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. (2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so ist abweichend von Absatz 1 1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen, 2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten. (3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte. § 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat er dem
Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen,
soweit ihn ein Verschulden trifft. § 469 Sammellagerung (1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind. (2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu.
(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil
ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten
bedarf. § 470 Empfang des Gutes
Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem
beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar
ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu
sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben. § 471 Erhaltung des Gutes (1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten. Er ist jedoch berechtigt und im Falle der Sammellagerung auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen.
(2) Sind nach dem Empfang Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu
befürchten, die den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder
Schäden des Lagerhalters erwarten lassen, so hat der Lagerhalter dies
dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm
bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Scheins unverzüglich
anzuzeigen und dessen Weisungen einzuholen. Kann der Lagerhalter innerhalb
angemessener Zeit Weisungen nicht erlangen, so hat er die angemessen
erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. Er kann insbesondere das Gut
gemäß § 373 verkaufen lassen; macht er von dieser Befugnis
Gebrauch, so hat der Lagerhalter, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, die
in § 373 Abs. 3 vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die in Absatz
5 derselben Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen an den letzten ihm
bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten. § 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten (1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern,
wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat. § 473 Dauer der Lagerung (1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt. (2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das
Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen
legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten. § 474 Aufwendungsersatz
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten
Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich
halten durfte. § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung
bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies
gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das
Gut bei einem Dritten einlagert. § 475a Verjährung
Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den
Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende
Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung
mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein
Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten
Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt. § 475b Pfandrecht (1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht- und Speditionsverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die Begleitpapiere. (2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz
hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins
darüber verfügen kann. § 475c Lagerschein (1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll: 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; 2. Name und Anschrift des Einlagerers; 3. Name und Anschrift des Lagerhalters; 4. Ort und Tag der Einlagerung; 5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; 7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber. (2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält.
(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine Nachbildung
der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
§ 475d Wirkung des Lagerscheins (1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend. (2) Der Lagerschein begründet insbesondere die widerlegliche Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung in bezug auf den äußerlichen Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind. Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Lagerschein eingetragen worden, so begründet dieser auch die widerlegliche Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein übereinstimmt. Ist der Lagerschein einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung nach den Sätzen 1 und 2 unwiderleglich.
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem
Einlagerer bleiben die Bestimmungen des Lagervertrages maßgebend. § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins (1) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet, (2) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.
(3) Der Lagerhalter haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Lagerscheins
für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut ausgeliefert
hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen
Abschreibungsvermerk einzutragen. § 475f Legitimation durch Lagerschein
Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem
Lagerschein ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er
an Order lautet, durch Indossament übertragen ist. Der Lagerhalter ist
nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen. § 475g Traditionsfunktion des Orderlagerscheins
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament
übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut vom Lagerhalter
übernommen ist, die Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, den
der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert, für den Erwerb von
Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. § 475h Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so kann nicht zu
dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden.
Fünftes Buch Seehandel Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften § 476
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während
sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist im Verhältnis zwischen
dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden
Reise gebühre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle. § 477
Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird
in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen
Dritte nichts geändert. § 478 (1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen
sind, als Zubehör des Schiffes angesehen. § 479 Im Sinne dieses Fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff: 1. als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht möglich ist oder an dem Ort, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerkstelligt, das Schiff auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann; 2. als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Vierteile seines früheren Wertes.
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt
als der frühere Wert derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der
Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das
Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei
gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde. § 480 (1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des
Schiffes im Heimathafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf
alle oder einige Häfen des Reviers des Heimathafens ausgedehnt werden.
§ 481
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitän, die Schiffsoffiziere,
die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten
Personen. § 482
Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der
Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist
nicht zulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht
in einem Hafen liegt. § 483
Wenn in diesem Fünften Buch die europäischen Häfen den
außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter
den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen
und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen. Zweiter Abschnitt
Reeder und Reederei § 484
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden
Schiffes. § 485
Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der
Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in
Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. Er haftet
den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der Verfrachter ein Verschulden
der Schiffsbesatzung zu vertreten hat. § 486 (1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786; Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden. (2) Die Haftung auf Grund des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden. (3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Haftungsübereinkommens von 1992 gegen andere Personen als den Eigentümer des das ™l befördernden Schiffes geltend gemacht oder werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Haftungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht, für die das Haftungsübereinkommen von 1992 nach Artikel II nicht gilt, so können die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens beschränken. Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, entstanden, so gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann. (4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für 1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Ansprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unterliegt; 2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des
Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 487 bis 487e.
§ 487 (1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 486 Abs. 1) ist auf Ansprüche auf Erstattung der Kosten für 1. die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat, oder 2. die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes mit der Maßgabe anzuwenden, daß für diese Ansprüche, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt.
(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel
6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der
Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1
bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen Personen entstanden
sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe
a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören.
Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche zur Verfügung; Artikel 6 Abs. 2 und 3 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden. § 487a
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach
Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte
des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 500 Tonnen geltenden
Haftungshöchstbetrages festgesetzt. § 487b
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Abs. 2 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) in bezug
auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche
wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen
und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel
6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. § 487c (1) Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, daß der Lotse, falls der Raumgehalt des gelotsten Schiffes 1.000 Tonnen übersteigt, seine Haftung auf die Beträge beschränken kann, die sich unter Zugrundelegung eines Raumgehalts von 1.000 Tonnen errechnen. (2) Der in Artikel 7 Abs. 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmte Haftungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, daß der Lotse, falls die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf, die Zahl 12 übersteigt, seine Haftung auf den Betrag beschränken kann, der sich unter Zugrundelegung einer Anzahl von 12 Reisenden errechnet. (3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften über die Errichtung, die Verteilung und die Wirkungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Jedoch ist Artikel 11 Abs. 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzuwenden, wenn im Falle des Absatzes 1 der Raumgehalt des gelotsten Schiffes 1.000 Tonnen oder im Falle des Absatzes 2 die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf, die Zahl 12 übersteigt.
(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätig ist, kann
seine Haftung für die in Artikel 2 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten Ansprüche
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 486 Abs. 1, 3 und
4 sowie der §§ 487 bis 487b, 487e mit der Maßgabe
beschränken, daß für diese Ansprüche ein gesonderter
Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und
der ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen
zur Verfügung steht. § 487d (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn a) der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) ausschließende Handlung oder Unterlassung oder b) die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen sind. Mitreeder können ihre Haftung auch dann nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ausschließende Handlung oder Unterlassung oder die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 ausschließende Handlung oder Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzuführen sind.
(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder
Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche
beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken
kann. § 487e (1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) oder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem
Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann geltend gemacht
werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist.
§ 305a der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. § 488
Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht des Heimathafens (§ 480)
verklagt werden. § 738 bleibt unberührt. § 489 (1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Reederei.
(2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird
durch die Vorschriften über die Reederei nicht berührt. § 490
Das Rechtsverhältnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich
zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine
Vereinbarung nicht getroffen ist, finden die nachstehenden Vorschriften
Anwendung. § 491 (1) Für die Angelegenheiten der Reederei sind die Beschlüsse der Mitreeder maßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der Größe der Anteile der Mitreeder (Schiffsparten) berechnet; die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, die für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtheit der Anteile, nach der Größe berechnet, zusteht.
(2) Einstimmigkeit sämtlicher Mitreeder ist erforderlich zu
Beschlüssen, die eine Abänderung des Reedereivertrags bezwecken
oder die den Bestimmungen des Reedereivertrags entgegen oder dem Zweck der
Reederei fremd sind. § 492 (1) Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondentreeders, der nicht zu den Mitreedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich.
(2) Die Bestellung des Korrespondentreeders kann zu jeder Zeit durch
Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. § 493 (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Korrespondentreeder kraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei gewöhnlich mit sich bringt. (2) Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, die Erhaltung und die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Havereigelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundene Empfangnahme von Geld. (3) Der Korrespondentreeder ist in demselben Umfang befugt, die Reederei vor Gericht zu vertreten. (4) Er ist befugt, den Kapitän anzustellen und zu entlassen; der Kapitän hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitreeder zu halten.
(5) Im Namen der Reederei oder einzelner Mitreeder Wechselverbindlichkeiten
einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen
oder zu verpfänden sowie für das Schiff oder für Schiffsparten
Versicherung zu nehmen, ist der Korrespondentreeder nicht befugt, es sei
denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders erteilt ist. § 494 (1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentreeder als solcher innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse schließt, wird die Reederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder geschlossen wird.
(2) (aufgehoben) § 495
Eine Beschränkung der in § 493 bezeichneten Befugnisse des
Korrespondentreeders kann die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen,
wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des
Geschäfts bekannt war. § 496 (1) Der Reederei gegenüber ist der Korrespondentreeder verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche von ihr für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und die Beschlüsse zur Ausführung zu bringen.
(2) Im übrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Reederei
gegenüber nach den Vorschriften des § 493 mit der Maßgabe
zu beurteilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu
außergewöhnlichen Reparaturen sowie zur Anstellung oder zur Entlassung
des Kapitäns vorher die Beschlüsse der Reederei einzuholen hat.
§ 497
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Reederei
die Sorgfalt eines ordentlichen Reeders anzuwenden. § 498
Der Korrespondentreeder hat über seine die Reederei betreffende
Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu
gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mitreeder auf dessen
Verlangen Kenntnis von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf die
Reederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung,
beziehen; er hat ihm jederzeit die Einsicht der die Reederei betreffenden
Bücher, Briefe und Papiere zu gestatten. § 499
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der
Reederei dieser Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung sowie die
Billigung der Verwaltung des Korrespondentreeders durch die Mehrheit hindert
die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu machen. § 500 (1) Jeder Mitreeder hat nach dem Verhältnis seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Reederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffes, beizutragen.
(2) Ist ein Mitreeder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird
das Geld von Mitreedern für ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur
Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet.
Durch den Vorschuß wird ein versicherbares Interesse hinsichtlich der
Schiffspart für die Mitreeder begründet. Im Falle der Versicherung
dieses Interesses hat der säumige Mitreeder die Kosten der Versicherung
zu ersetzen. Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute
in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen,
wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt
für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei
Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient. § 501 (1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffes oder wenn die volle Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken kann, so kann jeder Mitreeder, welcher dem Beschluß nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt. (2) Der Mitreeder, welcher von dieser Befugnis Gebrauch machen will, muß dies den Mitreedern oder dem Korrespondentreeder binnen drei Tagen nach dem Tag des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, binnen drei Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses notariell kundgeben.
(3) Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitreedern nach
dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten zu. § 502 (1) Die Verteilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffsparten. (2) Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinns erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathafen zurückgekehrt ist oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist.
(3) Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkt das eingehende
Geld, soweit es nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von
Ansprüchen einzelner Mitreeder an die Reederei erforderlich ist, unter
die einzelnen Mitreeder nach dem Verhältnis der Größe ihrer
Schiffsparten vorläufig verteilt und ausgezahlt werden. § 503 (1) Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister. (2) Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder erfolgen.
(3) Für die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über
die Belastung von Rechten. § 504 (1) Der Mitreeder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, solange die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitreedern oder dem Korrespondentreeder nicht angezeigt worden ist, im Verhältnis zu den Mitreedern noch als Mitreeder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitreeder den übrigen Mitreedern verhaftet. (2) Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnis zu den übrigen Mitreedern schon seit dem Zeitpunkt der Erwerbung als Mitreeder verpflichtet.
(3) Er muß die Bestimmungen des Reedereivertrags, die gefaßten
Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der
Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitreeder
können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitreeder
begründeten Verbindlichkeiten in bezug auf die veräußerte
Schiffspart gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes
des Erwerbers auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. § 505 (1) Eine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Reederei. (2) Stirbt ein Mitreeder oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nicht zur Folge.
(3) Eine Aufkündigung von seiten eines Mitreeders oder eine
Ausschließung eines Mitreeders findet nicht statt. § 506 (1) Die Auflösung der Reederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluß der Auflösung gleich.
(2) Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des
Schiffes beschlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden.
Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet
ist und sich in dem Heimathafen oder in einem inländischen Hafen befindet.
Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig
kondemniert (§ 479), so kann der Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet
ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von diesen Vorschriften abgewichen
werden, so ist die Zustimmung aller Mitreeder erforderlich. § 506a
Die Reederei wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
ihr Vermögen aufgelöst. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag
des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans,
der den Fortbestand der Reederei vorsieht, aufgehoben, so können die
Mitreeder die Fortsetzung der Reederei beschließen. § 507 (1) Die Mitreeder haften für die Verbindlichkeiten der Reederei persönlich, jedoch nur nach dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten.
(2) Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in
der Zeit zwischen der Veräußerung und der in § 504
erwähnten Anzeige begründeten Verbindlichkeiten rücksichtlich
dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber. § 508 (1) Die Mitreeder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitreeder oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gericht des Heimathafens (§ 480) belangt werden.
(2) Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen
einen Mitreeder oder gegen einige Mitreeder gerichtet wird. § 509 (1) Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden (Baureederei), finden die Vorschriften der §§ 490, 491, 500 und 505 sowie des § 507 Abs. 1 und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der §§ 503, 504 und 506 sowie des § 507 Abs. 2 Anwendung; die Vorschrift des § 500 gilt auch für die Baukosten.
(2) Ein Korrespondentreeder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des
Schiffes bestellt werden. Er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung
in bezug auf den künftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten
eines Korrespondentreeders. Zur Vertretung der Baureederei bedarf er einer
besonderen Ermächtigung der Mitreeder; durch ein im Rahmen einer solchen
Ermächtigung geschlossenes Rechtsgeschäft wird die Baureederei
dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das
Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder geschlossen wird. § 510 (1) Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän anvertraut, wird im Verhältnis zu Dritten als der Reeder angesehen.
(2) Der Eigentümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen
Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des
Anspruchs nicht hindern, es sei denn, daß die Verwendung ihm
gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem
Glauben war. Dritter Abschnitt
Kapitän § 511
Der Führer des Schiffes (Kapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei
allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm
auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Kapitäns
anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstehenden
Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der
in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten Pflichten entsteht.
§ 512 (1) Diese Haftung des Kapitäns besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden und der Schiffsbesatzung. (2) Der Kapitän wird dadurch, daß er auf Anweisung des Reeders gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit.
(3) Durch eine solche Anweisung wird auch der Reeder verpflichtet, wenn er
bei der Erteilung der Anweisung von dem Sachverhältnis unterrichtet
war. § 513
Der Kapitän hat vor dem Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß
das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet und
ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantiert ist und daß
die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere
an Bord sind. § 514 (1) Der Kapitän hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen
und daß es mit dem nötigen Ballast und der erforderlichen Garnierung
versehen wird. § 515 (1) Wenn der Kapitän im Ausland die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht,
daß er Güter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte,
daß sie Kriegskonterbande seien. § 516 (1) Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Kapitän die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.
(2) Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das
Schiff zu führen, darf er den Abgang des Schiffes oder die Weiterfahrt
nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und
Umstände gestatten, die Anordnung des Reeders einzuholen, diesem
ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die
geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Fall einen anderen
Kapitän einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern
verantwortlich, als ihm bei dessen Wahl ein Verschulden zur Last fällt.
§ 517 (1) Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Kapitän das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. (2) Dasselbe gilt auch vor dem Beginn des Ladens und nach der Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Reede liegt.
(3) Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff sich in See befindet, muß
der Kapitän an Bord sein, sofern nicht eine dringende Notwendigkeit
seine Abwesenheit rechtfertigt. § 518
Wenn der Kapitän in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren
einen Schiffsrat zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl
an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für
die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich. § 519
(aufgehoben) § 520
Wird auf dem Schiff ein Tagebuch geführt, so sind alle Unfälle
einzutragen, die sich während der Reise ereignen und die das Schiff,
Personen oder die Ladung betreffen oder sonst einen Vermögensnachteil
zur Folge haben können. Dabei ist eine vollständige Beschreibung
dieser Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der
Nachteile angewendeten Mittel aufzunehmen. § 521
(aufgehoben) § 522 (1) Der Kapitän ist bei einem Unfall, der sich während der Reise ereignet und der das Schiff oder die Ladung betrifft oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben kann, berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die Aufnahme einer Verklarung zu beantragen. Das Verlangen kann von dem Reeder und von den Personen gestellt werden, für die der Unfall als Inhaber eines Rechts am Schiff, Ladungsbeteiligte, Reisende oder Personen der Schiffsbesatzung einen erheblichen Vermögensnachteil zur Folge haben kann. Der Kapitän ist berechtigt und auf Verlangen einer in Satz 2 genannten Person verpflichtet, die Aufnahme der Verklarung in dem Hafen, den das Schiff nach dem Unfall oder nach dem Verlangen zuerst erreicht und in dem sie ohne eine unverhältnismäßige Verzögerung der Reise möglich ist, oder im Falle des Schiffsverlustes an dem ersten geeigneten Ort zu beantragen.
(2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Gerichte,
außerhalb desselben durch die vom Bundesminister des Auswärtigen
durch Rechtsverordnung bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland aufgenommen. § 523 (1) In dem Antrag auf Aufnahme der Verklarung hat der Kapitän sich selbst zum Zeugnis zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhalts sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. Dem Antrag ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der den Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch und ein Verzeichnis aller Personen der Schiffsbesatzung beizufügen. (2) Kann die beglaubigte Abschrift aus dem Tagebuch nicht beigefügt werden, so ist der Grund dafür anzugeben. Der Antrag muß in diesem Fall eine vollständige Beschreibung der erlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel enthalten.
(3) Zur Aufnahme der Verklarung bestimmt das Gericht oder der Konsularbeamte
einen tunlichst nahen Termin, zu welchem der Kapitän und die sonst
bezeichneten Zeugen zu laden sind. Der Termin ist dem Reeder und den etwa
sonst durch den Unfall Betroffenen mitzuteilen, soweit dies ohne
unverhältnismäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen
kann. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 524 (1) Die Verklarung geschieht durch eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang des Unfalls sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel. (2) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Eine Beeidigung des Kapitäns findet nicht statt. Andere Zeugen sollen in der Regel unbeeidigt vernommen werden. (3) Der Reeder und die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Verklarung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
(4) Das Gericht oder der Konsularbeamte ist befugt, eine Ausdehnung der
Beweisaufnahme auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung
des Sachverhalts erforderlich erscheint. § 525 (1) Der Reeder und die sonst durch den Unfall Betroffenen können Abschrift der den Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch oder des in § 523 Abs. 2 Satz 2 genannten Berichts sowie der Niederschrift über die Beweisaufnahme verlangen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Ist das Verfahren auf Verlangen einer der in § 522 Abs. 1 Satz 2
genannten Personen beantragt, so hat diese die entstandenen Kosten zu erstatten,
soweit sie nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihr entstandenen
Schadens hat. Die Verpflichtung des Reeders, dem Kapitän die verauslagten
Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt. In den Fällen
der großen Haverei findet die Vorschrift des § 706 Nr. 7 Anwendung.
§ 526 (1) Rechtsgeschäfte, die der Kapitän eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen befindet, sind für den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Kapitän auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
(2) Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Kapitän auch im Heimathafen
befugt. § 527 (1) Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathafens, so ist der Kapitän Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Reeder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, die Bemannung, die Verproviantierung und die Erhaltung des Schiffes sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen.
(2) Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Eingehung von
Frachtverträgen; sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen,
die sich auf den Wirkungskreis des Kapitäns beziehen. § 528 (1) Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist der Kapitän nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise notwendig, und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. (2) Die Gültigkeit des Geschäfts ist nicht davon abhängig, daß der Kapitän nach Absatz 1 zu dem Geschäft befugt war, daß die von ihm zwischen mehreren Geschäften getroffene Wahl zweckmäßig war und daß die durch das Geschäft erlangten Mittel oder sonstigen Gegenstände tatsächlich zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise verwendet werden. Das Geschäft ist jedoch für den Reeder nicht verbindlich, wenn dem Dritten der Mangel der Befugnis des Kapitäns oder die Absicht zur anderweitigen Verwendung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
(3) Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ist der Kapitän nur befugt,
wenn ihm eine besondere Vollmacht hierzu erteilt worden ist. § 529
(aufgehoben) § 530
(aufgehoben) § 531
Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Kapitäns
beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser
Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren.
§ 532
Hat der Kapitän ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Reeders
aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich
verpflichtet, so stehen ihm gegen den Reeder wegen des Ersatzes keine
größeren Rechte als einem Dritten zu. § 533 (1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Kapitän in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Reeders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse schließt, wird der Reeder dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
(2) Der Kapitän selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft
nicht verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für
die Erfüllung übernimmt oder seine Befugnisse überschreitet.
Die Haftung des Kapitäns nach Maßgabe der §§ 511 und
512 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. § 534 (1) Auch dem Reeder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Kapitäns die Vorschriften der §§ 526 bis 528 maßgebend, soweit nicht der Reeder diese Befugnisse beschränkt hat. (2) Der Kapitän ist verpflichtet, von dem Zustand des Schiffes, den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen den Reeder in fortlaufender Kenntnis zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen des § 528 oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genötigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, die Erteilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten. (3) Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Reeders bestreiten kann, darf er nur im Falle der Notwendigkeit schreiten.
(4) Er muß dem Reeder nach der Rückkehr in den Heimathafen und
außerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen. § 535 (1) Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Kapitän während der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. (2) Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbeteiligten wahrzunehmen, wenn tunlich ihre Anweisungen einzuholen und, soweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt tunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbeteiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntnis gesetzt werden. (3) Der Kapitän ist in solchen Fällen ermächtigt, die Ladung äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Schaden wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu veräußern oder zur Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung oder Weiterbeförderung zu verpfänden.
(4) Der Kapitän ist berechtigt, Ansprüche eines Ladungsbeteiligten
aus Verlust oder Beschädigung der Ladung im eigenen Namen
außergerichtlich oder gerichtlich zu betreiben, soweit der
Ladungsbeteiligte selbst hierzu nicht rechtzeitig in der Lage ist. § 536 (1) Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Kapitän befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
(2) Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften
des § 632 zu verfahren. § 537
(aufgehoben) § 538
Außer in den Fällen des § 535 ist der Kapitän zur
Verfügung über Ladungsteile durch Veräußerung,
Verpfändung oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung
der Reise notwendig ist. § 539
Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei und kann
der Kapitän ihm durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat
er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für die Beteiligten
mit dem geringsten Nachteil verbunden ist. § 540
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Kapitän
zur Verfügung über Ladungsteile durch Veräußerung,
Verpfändung oder Verwendung nur befugt, wenn er dem Bedürfnis auf
anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels
einen unverhältnismäßigen Schaden für den Reeder zur
Folge haben würde. § 541 (1) Verfügt der Kapitän auf Grund des § 540 über Ladungsteile, so ist der Reeder verpflichtet, den betroffenen Ladungsbeteiligten den ihnen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung.
Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch
Verkauf der Reinerlös den in § 658 bezeichneten Wert, so tritt
an dessen Stelle der Reinerlös. § 542
Für die Gültigkeit der von dem Kapitän auf Grund der §
535 Abs. 3, §§ 538 bis 540 vorgenommenen Rechtsgeschäfte gilt
§ 528 Abs. 2 sinngemäß. § 543
Was der Kapitän vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger
außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder
Entschädigung, gleichviel unter welchem Namen, erhält, hat er dem
Reeder als Einnahme in Rechnung zu bringen. § 544
Der Kapitän darf ohne Einwilligung des Reeders für eigene Rechnung
keine Güter verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er
dem Reeder die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche
Reisen und Güter bedungene Fracht zu erstatten, unbeschadet des Anspruchs
des Reeders auf den Ersatz eines ihm verursachten höheren Schadens.
§ 545
Hat der Reeder dem Kapitän gekündigt, so kann er ihm während
der Kündigungsfrist die Ausübung seiner Befugnisse untersagen.
Die Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln sich nach dem
Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713). §§ 546 bis 551
(aufgehoben) § 552
Die Schiffspart, mit welcher der Kapitän auf Grund einer mit den
übrigen Reedern getroffenen Vereinbarung als Mitreeder an dem Schiff
beteiligt ist, ist im Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen
von den Mitreedern gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu
bestimmenden Schätzungswerts zu übernehmen. Dieses Recht des
Kapitäns erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen,
ohne Grund verzögert. § 553
(aufgehoben) § 554
(aufgehoben) § 555
Auch nach dem Verlust des Schiffes ist der Kapitän verpflichtet, noch
für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reeders
so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern § 556 Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter). § 557
Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen
Teil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so
kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche
Urkunde (Charterpartie) errichtet wird. § 558
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen;
es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte
keine Güter verladen werden. § 559 (1) Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie daß sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
(2) Er haftet dem Ladungsbeteiligten für den Schaden, der auf einem
Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, es sei denn, daß
der Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis
zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war. § 560 (1) Der Kapitän hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an mehrere verfrachtet ist, von sämtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämtlichen
Befrachtern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die
Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen
die Befolgung der Anweisung nicht, so hat der Kapitän an dem
ortsüblichen Ladungsplatz anzulegen. § 561
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des
Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden
Ortsgebrauch ein anderes bestimmt ist, sind die Güter von dem Befrachter
kostenfrei bis an das Schiff zu liefern, dagegen die Kosten der Einladung
in das Schiff von dem Verfrachter zu tragen. § 562 (1) Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter anzunehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag
nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.
§ 563 (1) Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen der Güter verantwortlich. Jeder haftet dem Verfrachter für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit seiner Angaben entsteht. Den übrigen in § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen haftet er nur, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt.
(2) Die Verpflichtungen, die dem Verfrachter auf Grund des Frachtvertrags
gegenüber anderen Personen als dem Befrachter oder dem Ablader obliegen,
werden durch Absatz 1 nicht berührt. § 564 (1) Bei unrichtigen Angaben über die Art und die Beschaffenheit der Güter haftet der Befrachter oder der Ablader, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, dem Verfrachter und den übrigen in § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angaben entsteht. (2) Das gleiche gilt, wenn er Kriegskonterbande oder Güter schuldhaft verladet, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr verboten ist, oder wenn er bei der Abladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, schuldhaft übertritt. (3) Seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er mit Zustimmung des Kapitäns handelt. (4) Er kann aus der Beschlagnahme der Güter keinen Grund herleiten, die Bezahlung der Fracht zu verweigern.
(5) Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung,
so ist der Kapitän befugt, die Güter ans Land zu setzen oder in
dringenden Fällen über Bord zu werfen. § 564a
Auch wer ohne Kenntnis des Kapitäns Güter an Bord bringt, ist nach
§ 564 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der
Kapitän ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder,
wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden,
nötigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Kapitän die Güter
an Bord behalten, so ist dafür die höchste, am Abladungsort zur
Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu bezahlen.
§ 564b (1) Werden entzündliche, explosive oder sonst gefährliche Güter an Bord gebracht, ohne daß der Kapitän von ihnen oder ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit Kenntnis erlangt hat, so haftet der Befrachter oder der Ablader nach § 564, auch ohne daß ihn ein Verschulden trifft. Der Kapitän ist in diesem Fall befugt, die Güter jederzeit und an jedem beliebigen Ort auszuschiffen, zu vernichten oder sonst unschädlich zu machen.
(2) Hat der Kapitän der Abladung in Kenntnis der gefährlichen Art
oder Beschaffenheit der Güter zugestimmt, so ist er berechtigt, in gleicher
Weise zu verfahren, wenn die Güter das Schiff oder die übrige Ladung
gefährden. Auch in diesem Fall ist der Verfrachter und der Kapitän
zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet. Die Vorschriften über die
Verteilung des Schadens im Fall der großen Haverei bleiben unberührt.
§ 564c
In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des
Kapitäns die Kenntnis des Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.
§ 565 (1) Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so ist er für jeden daraus entstehenden Schaden verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht auf ein anderes Schiff verladen worden wären.
(2) Auf Umladungen in ein anderes Schiff, die in Fällen der Not nach
dem Antritt der Reise erfolgen, finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine
Anwendung. § 566 (1) Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
(2) Die Landesgesetze können bestimmen, daß diese Vorschrift,
soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt
keine Anwendung findet. § 567 (1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitän, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. (2) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit. (3) Über die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).
(4) Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist,
keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter
dem Verfrachter für die Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld)
zu gewähren. § 568 (1) Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. (2) Ist eine Überliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Überliegezeit vierzehn Tage.
(3) Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist
anzunehmen, daß eine Überliegezeit ohne Bestimmung der Dauer
vereinbart sei. § 569 (1) Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit.
(2) In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt
die Überliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt
hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb
der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tag er die Ladezeit
für abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der Ladezeit und
zum Beginn der Überliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters
nicht erforderlich. § 570 (1) Nach dem Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Überliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablauf der Überliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor dem Ablauf der Ladezeit oder der Überliegezeit dem Befrachter erklären. (2) Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Überliegezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tag der Abgabe der Erklärung drei Tage verstrichen sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten drei Tage werden in allen
Fällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.
§ 571
Die in den §§ 569 und 570 bezeichneten Erklärungen des
Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter,
den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu
bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde
darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. § 572 (1) Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Hierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere
auf die Heuerbeträge und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie
auf den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst, Rücksicht zu nehmen.
§ 573 (1) Bei der Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist. (2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch irgendeinen anderen Zufall entweder 1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder
2. die Übernahme der Ladung verhindert ist. § 574
Für die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder
Art von Ladung länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld,
selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eintritt. Dagegen
ist für die Tage, die er wegen Verhinderung der Übernahme der Ladung
länger warten muß, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn
die Verhinderung während der Überliegezeit eintritt. § 575
Sind für die Dauer der Ladezeit nach § 568 die örtlichen
Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung
der Ladezeit die Vorschriften der §§ 573 und 574 nur insoweit zur
Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts
Abweichendes bestimmen. § 576
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem
bestimmten Tag beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung
der Lieferung jeder Art von Ladung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren
Warten nicht verpflichtet. § 577 (1) Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Überliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält.
(2) Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungeteilte
Frist bestimmt, so wird für den in Absatz 1 erwähnten Fall die
Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen. § 578
Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die
volle bedungene Ladung anzutreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht
nur die volle Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt,
soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für
die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu
fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, die ihm infolge der
Unvollständigkeit der Ladung etwa erwachsen, durch den Befrachter zu
erstatten. § 579
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter
auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht
vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter
nicht von dem Vertrag zurücktritt, die Reise anzutreten und die in §
578 bezeichneten Forderungen geltend zu machen. § 580 (1) Der Befrachter kann vor dem Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen. (2) Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet: 1. wenn der Befrachter den Kapitän bereits abgefertigt hat;
2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teil geliefert hat und die
Wartezeit verstrichen ist. § 581 (1) Macht der Befrachter von dem in § 580 bezeichneten Recht Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so hat er auch die Kosten der Einladung und Wiederausladung zu tragen und für die Zeit der Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (§ 572) zu zahlen. Die Wiederausladung ist mit möglichster Beschleunigung zu bewirken.
(2) Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, den die Wiederausladung
verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit
überschritten wird. Für die Zeit nach dem Ablauf der Wartezeit
hat er Anspruch auf Liegegeld und auf Ersatz des durch die Überschreitung
der Wartezeit entstandenen Schadens, soweit der letztere den Betrag dieses
Liegegelds übersteigt. § 582 (1) Nachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen von dem Vertrag zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. (2) Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.
(3) Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern
oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. § 583
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritteile als Fautfracht
zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet
ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt
aus einem anderen Hafen zu machen hat und in diesen beiden Fällen der
Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder
die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des § 580 angetreten ist.
§ 584 (1) Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser jedoch ein angemessener Bruchteil in Abzug, sofern die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienst gehabt habe.
(2) Der Abzug darf in keinem Fall die Hälfte der Fracht übersteigen.
§ 585
Liefert der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung, so ist
der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht länger
gebunden und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend
zu machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter
von dem Vertrag zurückgetreten wäre (§§ 580, 583 und
584). § 586 (1) Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des § 584 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im Vertrag bezeichnete Reise ausführt.
(3) Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld
und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (§ 614) nicht
ausgeschlossen. § 587 Ist ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so gelten die Vorschriften der §§ 567 bis 586 mit folgenden Abweichungen: 1. Der Verfrachter erhält in den Fällen, in denen er sich nach diesen Vorschriften mit einem Teil der Fracht begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt. 2. In den Fällen der §§ 581 und 582 kann der Befrachter die Wiederausladung nicht verlangen, wenn sie eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung nötig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter zustimmen. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.
Machen sämtliche Befrachter von dem Recht des Rücktritts Gebrauch,
so hat es bei den Vorschriften der §§ 581 und 582 sein Bewenden.
§ 588 (1) Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Kapitäns ohne Verzug die Abladung bewirken. (2) Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn die Reise ohne die Güter angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt.
(3) Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen
Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet,
dies dem Befrachter vor der Abreise kundzugeben. Auf diese Erklärung
finden die Vorschriften des § 571 Anwendung. § 589 (1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1 von dem Vertrag zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2) Die Vorschrift des § 582 Abs. 3 findet Anwendung. § 590
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise
nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den
Umständen des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus
der Antritt der Reise nicht verschoben werden darf. § 591
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen
welcher die Güter zu liefern sind, dem Kapitän zugleich alle zur
Verschiffung der Güter erforderlichen Papiere zuzustellen. § 592 (1) Der Kapitän hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der ihm von demjenigen, an welchen die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämtlichen Empfängern angewiesen wird.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämtlichen
Empfängern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe,
die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder
Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so hat der Kapitän
an dem ortsüblichen Löschungsplatz anzulegen. § 593
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des
Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden
Ortsgebrauch ein anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus
dem Schiff von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung
von dem Ladungsempfänger getragen. § 594 (1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitän, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen. (2) Ist der Empfänger dem Kapitän unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken. (3) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Löschzeit. (4) Über die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit). (5) Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
(6) In Ansehung der Höhe des Liegegelds finden die Vorschriften des
§ 572 Anwendung. § 595 (1) Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. (2) Ist eine Überliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Überliegezeit vierzehn Tage.
(3) Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist
anzunehmen, daß eine Überliegezeit ohne Bestimmung der Dauer
vereinbart sei. § 596 (1) Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem die Löschzeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der Löschzeit. (2) In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Überliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, an welchem Tag er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Überliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
(3) Auf die in Absatz 2 erwähnten Erklärungen des Verfrachters
finden die Vorschriften des § 571 Anwendung. § 597 (1) Bei der Berechnung der Lösch- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist. (2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch irgendeinen anderen Zufall entweder 1. die Beförderung nicht nur der im Schiff befindlichen, sondern jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land oder 2. die Ausladung aus dem Schiff
verhindert ist. § 598
Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der
Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land länger
warten muß, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung
während der Löschzeit eintritt. Dagegen ist für die Tage,
die er wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiff länger warten
muß, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung
während der Überliegezeit eintritt. § 599
Sind für die Dauer der Löschzeit nach § 595 die örtlichen
Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung
der Löschzeit die Vorschriften der §§ 597 und 598 nur insoweit
zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch
nichts Abweichendes bestimmen. § 600
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu
einem bestimmten Tag beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung
der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (§
597 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. § 600
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu
einem bestimmten Tag beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung
der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (§
597 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. § 601 (1) Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der Güter bereit erklärt, die Abnahme aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Kapitän befugt, die Güter unter Benachrichtigung des Empfängers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich
den Befrachter davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme
der Güter verweigert oder sich über die Annahme auf die in §
594 vorgeschriebene Anzeige nicht erklärt oder wenn der Empfänger
nicht zu ermitteln ist. § 602
Soweit durch die Säumnis des Empfängers oder durch das
Hinterlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Kapitäns
überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (§
594), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit sie keine
vertragsmäßige Überliegezeit ist, einen höheren Schaden
geltend zu machen. § 603
Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung,
wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter
Raum des Schiffes verfrachtet ist. § 604 (1) Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Kapitäns ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Kapitän unbekannt, so ist die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken. (2) In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Kapitäns, die Güter zu hinterlegen, gelten die Vorschriften des § 601. Die in § 601 vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung erfolgen.
(3) Für die Tage, um welche durch die Säumnis des Empfängers
oder durch das Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff
würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der
Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (§ 594), unbeschadet des Rechtes,
einen höheren Schaden geltend zu machen. § 605
Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im ganzen oder eines
verhältnismäßigen Teiles oder eines bestimmt bezeichneten
Raumes des Schiffes der Befrachter Unterfrachtverträge über
Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte und Pflichten
des ursprünglichen Verfrachters die Vorschriften der §§ 594
bis 602 maßgebend. § 606
Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern,
Behandeln und Ausladen der Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Verfrachters zu verfahren. Er haftet für den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur
Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust oder die
Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. § 607 (1) Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(2) Ist der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen
Bedienung des Schiffes oder durch Feuer entstanden, so hat der Verfrachter
nur sein eigenes Verschulden zu vertreten. Zur Bedienung des Schiffes
gehören nicht solche Maßnahmen, die überwiegend im Interesse
der Ladung getroffen werden. § 607a (1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen den Verfrachter auf Ersatz des Schadens wegen Verlusts oder Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. (2) Wird ein Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Verlusts oder Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gegen einen der Leute des Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung geltend gemacht, so kann diese Person sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, die in diesem Abschnitt für den Verfrachter vorgesehen sind. (3) Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Verfrachter, seinen Leuten und den Personen der Schiffsbesatzung als Ersatz zu leisten ist, darf den in diesem Abschnitt vorgesehenen Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen.
(4) Ist der Schaden jedoch auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen, die einer der Leute des Verfrachters oder eine
Person der Schiffsbesatzung in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen,
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, so kann diese Person sich
auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen, die in diesem
Abschnitt für den Verfrachter vorgesehen sind, nicht berufen. § 608 (1) Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen: 1. aus Gefahren oder Unfällen der See oder anderer schiffbarer Gewässer; 2. aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen; 3. aus gerichtlicher Beschlagnahme; 4. aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung; 5. aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter; 6. aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See; 7. aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Mängeln oder der eigentümlichen natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes. (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß
der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu
vertreten hat. § 609
Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der
Ablader wissentlich bewirkt hat, daß die Art oder der Wert des Gutes
im Konnossement falsch angegeben ist. § 610
Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der
Kapitän, um den Zustand der Güter oder um deren Maß, Zahl
oder Gewicht festzustellen, sie durch die zuständige Behörde oder
durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen besichtigen lassen.
Die Gegenpartei ist, soweit tunlich, zuzuziehen. § 611 (1) Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist dem Verfrachter oder seinem Vertreter im Löschungshafen spätestens bei der Auslieferung der Güter an den schriftlich anzuzeigen, der nach dem Frachtvertrag zum Empfang der Güter berechtigt ist. War der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so genügt es, wenn die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach diesem Zeitpunkt abgesandt wird. In der Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung allgemein zu kennzeichnen. (2) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Güter oder deren Maß, Zahl oder Gewicht spätestens in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt unter Zuziehung beider Parteien durch die zuständige Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen festgestellt worden ist.
(3) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter weder angezeigt
noch festgestellt worden, so wird vermutet, daß der Verfrachter die
Güter so abgeliefert hat, wie sie im Konnossement beschrieben sind,
und daß, falls ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter
nachgewiesen ist, dieser Schaden auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter
nicht zu vertreten hat. § 612 (1) Der Verfrachter wird von jeder Haftung für die Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwischen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung verlängert werden.
(2) Rückgriffsansprüche können auch nach Ablauf der in Absatz
1 bestimmten Jahresfrist gerichtlich geltend gemacht werden, sofern die Klage
innerhalb von drei Monaten seit dem Tage erhoben wird, an dem derjenige,
der den Rückgriffsanspruch geltend macht, den Anspruch befriedigt hat
oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist. § 613 (1) Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller.
(2) Ist die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust
oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz
zu leisten hat, so fallen diesem die Kosten zur Last. § 614 (1) Durch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen
Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.
§ 615
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter auszuliefern, bevor
die darauf haftenden Beiträge zur großen Haverei sowie Bergungs-
und Hilfskosten bezahlt oder sichergestellt sind. § 616 (1) Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungs Statt anzunehmen. (2) Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waren angefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Teil ausgelaufen, so können sie dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (§ 614) an Zahlungs Statt überlassen werden. (3) Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage haftet, oder durch die Klausel: "frei von Leckage" wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Das Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.
(4) Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige
Behältnisse ganz oder zum größeren Teil ausgelaufen, so
können diese für einen verhältnismäßigen Teil der
Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungs Statt
überlassen werden. § 617 (1) Für Güter, die durch irgendeinen Unfall verlorengegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist.
(2) Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff im ganzen
oder ein verhältnismäßiger oder ein bestimmt bezeichneter
Raum des Schiffes verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Fall das Frachtgeld
in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Teiles der
Güter zu einem verhältnismäßigen Abzug von der Fracht.
§ 618 (1) Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, eingetreten ist, sowie für Tiere, die unterwegs gestorben sind.
(2) Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, die in Fällen
der großen Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften
über die große Haverei bestimmt. § 619 (1) Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.
(2) Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte
Maß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht
nach dem Verhältnis der bedungenen Fracht zu zahlen. § 620
Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der
abgelieferten und nicht der einlieferten Güter für die Höhe
der Fracht entscheiden soll. § 621 (1) Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. (2) Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie Lotsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantänegelder, Auseisungskosten und dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn er zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war.
(3) Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung
von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch die
Vorschriften des Absatzes 2 nicht berührt. § 622 (1) Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Kapitän anzeigt, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tag vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tag, an welchem die Reise angetreten wird. (2) Ist Liegegeld oder Überliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tag zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. (3) Die Zeitfracht endet mit dem Tag, an welchem die Löschung vollendet ist.
(4) Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder
unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht
fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der Vorschriften der §§
637 und 638. § 623 (1) Der Verfrachter hat wegen der in § 614 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. (2) Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind; es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach der Beendigung der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist. (3) Die nach § 366 Abs. 3 und § 368 für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete
Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den
Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert
er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung
gegenüber dem Absender zu erfolgen. § 624 (1) Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt ist.
(2) Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung
der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.
§ 625
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der
gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (§ 614) nicht an
dem Befrachter erholen. Nur soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des
Verfrachters bereichern würde, findet ein Rückgriff statt. § 626
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Recht des
Pfandverkaufs Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollständige
Befriedigung nicht erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit
er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter
abgeschlossenen Frachtvertrag nicht befriedigt ist. § 627 (1) Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrag gemäß zu befriedigen.
(2) Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Vorschriften
der §§ 592 bis 624 und der §§ 658 bis 661 mit der
Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle des Empfängers
der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Fall dem Verfrachter
wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den
Gütern nach den Vorschriften der §§ 623 und 624 sowie das
in § 615 bezeichnete Recht zu. § 628 (1) Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritt der Reise durch einen Zufall: 1. das Schiff verlorengeht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert (§) 479) und in dem letzteren Fall unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, oder 2. die im Frachtvertrag nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verlorengehen, oder 3. die nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Güter verlorengehen, nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle vom Kapitän übernommen worden sind.
(2) Gehen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb der
Wartezeit (§ 579) verloren, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft,
sofern der Befrachter sich unverzüglich bereit erklärt, statt der
verlorengegangenen andere Güter (§ 562) zu liefern, und mit der
Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen
Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die Mehrkosten dieser
Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten
wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 629
(1) Jeder Teil ist befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne zur
1. wenn vor dem Antritt der Reise In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hindernis nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist; 2. wenn vor dem Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, infolgedessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden.
(2) Die Ausübung der in § 562 dem Befrachter erteilten Befugnis
wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen. § 630 (1) Geht das Schiff nach dem Antritt der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628 Abs. 1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnis der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
(2) Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der
Güter reicht. § 631
Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das
Verhältnis der bereits zurückgelegten zu der noch
zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältnis des Aufwands
an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich
mit dem vollendeten Teil der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten
Teiles. § 632 (1) Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des Kapitäns, bei Abwesenheit der Beteiligten auch nach dem Verlust des Schiffes für das Beste der Ladung zu sorgen (§§ 535 und 536). (2) Der Kapitän ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur Weiterbeförderung einem anderen Kapitän zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und die auf der Ladung haftenden Beiträge zur großen Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten bezahlt oder sichergestellt sind.
(3) Für die Erfüllung der nach Absatz 1 dem Kapitän obliegenden
Pflichten haftet auch der Verfrachter. § 633
Gehen nach dem Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren,
so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung
des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch
teilweise zu zahlen, sofern nicht in § 618 das Gegenteil bestimmt ist.
§ 634 (1) Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der in § 629 erwähnten Zufälle, so ist jeder Teil befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein. (2) Tritt jedoch einer der in § 629 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Zufälle ein, so muß, bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem sich das Schiff in einem europäischen oder in einem außereuropäischen Hafen befindet. (3) Die Frist wird, wenn der Kapitän das Hindernis während des Aufenthalts in einem Hafen erfährt, von dem Tag der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tag an berechnet, an welchem der Kapitän, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt worden ist, mit dem Schiff zuerst einen Hafen erreicht. (4) Die Ausladung des Schiffes erfolgt mangels einer anderweitigen Vereinbarung in dem Hafen, in welchem es sich zur Zeit der Erklärung des Rücktritts befindet. (5) Für den zurückgelegten Teil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (§§ 630 und 631) zu zahlen verpflichtet. (6) Ist das Schiff infolge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei der Berechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs der Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.
(7) Der Kapitän ist auch in den vorstehenden Fällen verpflichtet,
vor und nach der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der
Ladung nach Maßgabe der §§ 535, 536 und 632 zu sorgen. § 635
Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor dem Antritt
der Reise im Abladungshafen oder nach dem Antritt der Reise in einem Zwischen-
oder Nothafen infolge eines der in § 629 erwähnten Ereignisse liegen
bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse
der großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung
nach den Grundsätzen der großen Haverei verteilt, gleichviel ob
demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt
wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in § 706 Nr. 4 Abs.
2 aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein- und Auslaufens
jedoch nur, wenn wegen des Hindernisses ein Nothafen angelaufen ist. § 636 (1) Wird nur ein Teil der Ladung vor dem Antritt der Reise durch einen Zufall betroffen, der, wenn er die ganze Ladung betroffen hätte, nach den §§ 628 und 629 den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (§ 562), oder von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (§§ 580 und 581). Bei der Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden; er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle, und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, die Abladung binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so hat er auch für den durch den Zufall betroffenen Teil der Ladung die volle Fracht zu entrichten. Den durch Krieg, durch ein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot oder durch eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen Teil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmen verbunden. (3) Tritt der Zufall nach dem Antritt der Reise ein, so hat der Befrachter für den dadurch betroffenen Teil der Ladung die volle Fracht auch dann zu entrichten, wenn der Kapitän diesen Teil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genötigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat.
(4) Die Vorschriften der §§ 617 und 618 bleiben unberührt.
§ 636a
Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Kapitän zum Zwecke der Rettung
von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigterweise vornimmt,
hat auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, insbesondere
haftet der Verfrachter nicht für den daraus entstehenden Schaden. § 637 (1) Abgesehen von den Fällen der §§ 629 bis 636 hat ein Aufenthalt, den die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt wird. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Fall hat er den Schaden zu ersetzen, der aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht.
(2) Ist der Aufenthalt durch eine Verfügung von hoher Hand
herbeigeführt, so ist für die Dauer der Verfügung keine Fracht
zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen war (§ 622). § 638
Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der
Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Ort, wo sich das Schiff
befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen
des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung
der in § 615 bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder die
Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Fall ist für die Dauer
der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen
war. § 639
Wird der Frachtvertrag nach den §§ 628 bis 634 aufgelöst,
so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die
übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall
jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämtlichen Kosten der
Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des §
636 ein Teil der Ladung gelöscht wird. Muß in einem solchen Fall
behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter
auch die Hafenkosten zu tragen. § 640 (1) Die §§ 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Fall erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, wenn auch vor dem Antritt der Reise aus dem letzteren, aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (§ 631) zu bemessende Entschädigung.
(2) In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise kommen die
§§ 628 bis 639 insoweit zur Anwendung, als die Natur und der Inhalt
des Vertrags nicht entgegenstehen. § 641 (1) Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im ganzen, sondern nur auf einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf Stückgüter, so gelten die Vorschriften der §§ 628 bis 640 mit folgenden Abweichungen: 1. in den Fällen der §§ 629 und 634 ist jeder Teil sogleich nach dem Eintritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf dessen Dauer befugt, von dem Vertrag zurückzutreten; 2. im Falle des § 636 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, nicht ausgeübt werden; 3. im Falle des § 637 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung erteilen; 4. im Falle des § 638 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur zurücknehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 587 und 589 bleiben unberührt.
§ 642 (1) Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter erteilten vorläufigen Empfangsscheins oder Übernahmekonnossements (Absatz 5) ein Konnossement in so vielen Ausfertigungen auszustellen, als der Ablader verlangt (Bordkonnossement). (2) Alle Ausfertigungen des Konnossements müssen gleichlautend sein; in ihnen muß angegeben sein, wie viele Ausfertigungen ausgestellt sind. (3) Der Ablader hat dem Verfrachter auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Konnossements zu erteilen. (4) Der Kapitän und jeder andere dazu ermächtigte Vertreter des Reeders ist zur Ausstellung des Konnossements auch ohne besondere Ermächtigung des Verfrachters befugt.
(5) Das Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch über Güter
ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht
an Bord genommen sind (Übernahmekonnossement). Der Ausstellung eines
Bordkonnossements steht es gleich, wenn in dem Übernahmekonnossement
vermerkt wird, wann und in welches Schiff die Güter an Bord genommen
sind. § 643 Das Konnossement enthält: 1. den Namen des Verfrachters; 2. den Namen des Kapitäns; 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes; 4. den Namen des Abladers; 5. den Namen des Empfängers; 6. den Abladungshafen; 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist; 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit; 9. die Bestimmung über die Fracht; 10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen. § 644
Ist in einem vom Kapitän oder einem anderen Vertreter des Reeders
ausgestellten Konnossement der Name des Verfrachters nicht angegeben, so
gilt der Reeder als Verfrachter. Ist der Name des Verfrachters unrichtig
angegeben, so haftet der Reeder dem Empfänger für den Schaden,
der aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht. § 645 (1) Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, ihre Merkzeichen sowie ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit sind auf Verlangen des Abladers im Konnossement so anzugeben, wie sie der Ablader vor dem Beginn des Einladens schriftlich mitgeteilt hat. (2) Dies gilt nicht: 1. für solche Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im Fall der Verpackung auf deren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in anderer Weise derart angebracht sind, daß sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben;
2. wenn der Verfrachter Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben des
Abladers ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat, diese
Angaben nachzuprüfen. § 646
Im Fall des § 645 Abs. 2 kann das Konnossement die Angaben des Abladers
wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält. § 647 (1) Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.
(2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des
Kapitäns als Empfänger lauten. § 648 (1) Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen oder auf den das Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
(2) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so sind die
Güter an den legitimierten Inhaber auch nur einer Ausfertigung auszuliefern.
§ 649 (1) Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so ist der Kapitän verpflichtet, sie sämtlich zurückzuweisen, die Güter in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
(2) Er ist befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine
öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden
Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu halten.
§ 650
Die Übergabe des Konnossements an den, der durch das Konnossement zur
Empfangnahme legitimiert wird, hat, sobald die Güter von dem Kapitän
oder einem anderen Vertreter des Verfrachters zur Beförderung
übernommen sind, für den Erwerb von Rechten an den Gütern
dieselben Wirkungen wie die Übergabe der Güter. § 651
Sind mehrere Ausfertigungen eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt,
so können von dem Inhaber der einen Ausfertigung die in § 650
bezeichneten Wirkungen der Übergabe des Konnossements nicht zum Nachteil
dessen geltend gemacht werden, der auf Grund einer anderen Ausfertigung
gemäß § 648 die Auslieferung der Güter von dem Kapitän
erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber der ersteren
Ausfertigung erhoben worden ist. § 652 (1) Hat der Kapitän die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossementsinhabern, soweit die von ihnen auf Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte einander entgegenstehen, der vor, dessen Ausfertigung von dem gemeinschaftlichen Vormann, der mehrere Konnossementsausfertigungen an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen so übergeben worden ist, daß sie zur Empfangnahme der Güter legitimiert wurde.
(2) Bei der nach einem anderen Ort übersandten Ausfertigung wird die
Zeit der Übergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt. § 653
Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des
Konnossements, auf der ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu
werden. § 654 (1) Ist ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt, so darf der Kapitän den Anweisungen des Abladers wegen Rückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämtlichen Ausfertigungen des Konnossements zurückgegeben werden. (2) Dasselbe gilt, wenn ein Konnossementsinhaber die Auslieferung der Güter verlangt, bevor das Schiff den Bestimmungshafen erreicht hat. (3) Handelt der Kapitän diesen Vorschriften entgegen, so bleibt der Verfrachter dem rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet.
(4) Lautet das Konnossement nicht an Order, so sind die Güter, auch
wenn keine Ausfertigung des Konnossements beigebracht wird, zurückzugeben
oder auszuliefern, wenn der Ablader und der im Konnossement bezeichnete
Empfänger damit einverstanden sind. Werden jedoch nicht sämtliche
Ausfertigungen des Konnossements zurückgegeben, so kann der Verfrachter
verlangen, daß ihm wegen der deshalb zu besorgenden Nachteile zuvor
Sicherheit geleistet wird. § 655
§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des
Bestimmungshafens infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641
aufgelöst wird. § 656 (1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend. (2) Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 beschrieben sind. Ist das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Beweis, daß der Verfrachter die Güter nicht so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben sind, nicht zulässig. (3) Absatz 2 gilt nicht: 1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält; 2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Kapitän in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: "Inhalt unbekannt" oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem
Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
§ 657 (1) Ist die Fracht nach der Menge (Maß, Zahl oder Gewicht) der Güter bedungen und im Konnossement die Menge angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist ein Zusatz nach § 646 nicht anzusehen.
(2) Wird wegen der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen, so sind hierin
die Bestimmungen über Löschzeit, Überliegezeit und Liegegeld
nicht als einbegriffen anzusehen. § 658 (1) Ist in den Fällen der §§ 606 und 607 für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gütern Ersatz zu leisten, so hat der Verfrachter den gemeinen Handelswert oder den gemeinen Wert zu ersetzen, den Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort der Güter bei Beginn der Löschung des Schiffes oder, wenn das Schiff an diesem Ort nicht entlöscht wird, bei seiner Ankunft daselbst haben; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlusts an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
(2) Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an dessen
Stelle der Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch Verlust des
Schiffes endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. § 659
Ist in den Fällen der §§ 606 und 607 für Beschädigung
von Gütern Ersatz zu leisten, so hat der Verfrachter den Unterschied
zwischen dem Verkaufswert der Güter im beschädigten Zustand und
dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert zu ersetzen, den die Güter
ohne die Beschädigung am Bestimmungsort zur Zeit der Löschung des
Schiffes gehabt haben würden; hiervon kommt in Abzug, was infolge der
Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist. § 660 (1) Sofern nicht die Art und der Wert der Güter vor ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, haftet der Verfrachter für Verlust oder Beschädigung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einem Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Satz 1 genannten Beträge werden in Deutsche Mark entsprechend dem Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. (2) Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Gerät verwendet, um die Güter für die Beförderung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in dem Konnossement als in einem solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Absatzes 1. Soweit das Konnossement solche Angaben nicht enthält, gilt das Gerät als Stück oder Einheit.
(3) Der Verfrachter verliert das Recht auf Haftungsbeschränkung nach
Absatz 1 sowie nach den §§ 658, 659, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter
in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und
in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde. § 661
§ 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt
die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft des Schiffes am
Bestimmungsort maßgebend ist. § 658 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 662 (1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus: § 559 (See- und Ladungstüchtigkeit), § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht), §§ 611 und 612 (Schadensermittlung), § 656 (Beweisvermutung des Konnossements) §§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschädigung der Güter) und § 660 (Haftungssumme) durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte. (2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
(3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der
Aufnahme in das Konnossement. § 663 (1) § 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarung nicht entgegen. (2) Er findet ferner keine Anwendung: 1. wenn sich der Vertrag auf lebende Tiere oder eine Ladung bezieht, die im Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsächlich so befördert wird; 2. auf die Verpflichtungen, die dem Verfrachter hinsichtlich der Güter in der Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung obliegen; 3. auf solche Vereinbarungen, die über eine nicht handelsübliche im regelmäßigen Handelsverkehr zu bewirkende Verschiffung getroffen werden und durch die Eigenart oder Beschaffenheit der Güter oder durch die besonderen Umstände der Verschiffung gerechtfertigt sind, wenn das Konnossement diese Vereinbarungen enthält und mit dem Vermerk "nicht an Order" versehen ist;
4. auf Charterpartien (§ 557). § 663a
Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt,
so gilt § 662 von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen
Dritten begeben wird. § 663b
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Fünfter Abschnitt
Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck § 664 (1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, haften vorbehaltlich des Absatzes 2 der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als Anlage beigefügten Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Die §§ 486 bis 487e bleiben unberührt.
(2) Unterliegt eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 einer
Haftungsregelung nach den Vorschriften über die Beförderung von
Reisenden oder Gepäck durch ein anderes Beförderungsmittel als
ein Seeschiff, so gelten die Bestimmungen der Anlage nicht, soweit jene
Vorschriften auf die Beförderung auf See zwingend anzuwenden sind. § 665
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen
des Kapitäns zu befolgen. §§ 666 bis 671
(aufgehoben) § 672
Für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem
Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nichts
anderes vereinbart ist, neben dem Beförderungsentgelt keine besondere
Vergütung zu zahlen. § 673
Auf das an Bord gebrachte Gepäck sind die §§ 561, 593 und
617 anzuwenden. Auf sämtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen
sind außerdem die §§ 563 bis 565 und 619 anzuwenden. § 674 (1) Der Beförderer hat wegen des Beförderungsentgelts an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
(2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten
oder hinterlegt sind. § 675
Stirbt ein Reisender, so ist der Kapitän verpflichtet, in Ansehung der
von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen das Interesse der Erben nach
den Umständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen. §§ 676 bis 678
(aufgehoben)
Sechster Abschnitt §§ 679 bis 699
(aufgehoben) Siebenter Abschnitt Haverei Erster Titel
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei § 700 (1) Alle Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Kapitän oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei.
(2) Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich
getragen. § 701 (1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei.
(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und
der Ladung, von jedem für sich allein, getragen. § 702 (1) Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Beteiligten herbeigeführt ist. (2) Der Beteiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht allein wegen des ihm entstandenen Schadens keine Vergütung fordern, sondern ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, den sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Verteilung kommt.
(3) Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so
trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Reeder nach Maßgabe
des § 485. § 703
Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die
Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder teilweise,
wirklich gerettet worden ist. § 704
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstand beizutragen, wird dadurch,
daß der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen
wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand vor dem Beginn
der Löschung am Ende der Reise ganz verloren geht. Die Verpflichtung
bleibt auch in diesem Fall bestehen, wenn ein Dritter, der den Verlust durch
eine rechtswidrige Handlung verursacht hat, hierfür eine Entschädigung
zu zahlen hat. § 705 (1) Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, die den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verlorengeht, nur dann aufgehoben, wenn der spätere Unfall mit dem früheren in keinem Zusammenhang steht, und nur insoweit, als der spätere Unfall auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre.
(2) Sind jedoch vor dem Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung
des beschädigten Gegenstands bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt
rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. § 706 Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß zugleich die Erfordernisse der §§ 700, 702 und 703 insoweit vorhanden sind, als in den folgenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist: 1. Wenn Waren, Schiffsteile oder Schiffsgerätschaften über Bord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt werden. Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei. 2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder teilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen wird. Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, der bei dem Überladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt wird, sowie der Schaden, den die Ladung auf dem Leichterfahrzeug erleidet. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt große Haverei nicht vor. 3. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt wird, jedoch nur wenn es zum Zwecke der Abwendung des Untergangs oder der Nehmung geschieht. Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstehenden Schäden als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei. Wird das behufs der Abwendung des Untergangs auf den Strand gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig befunden (§ 479), so findet eine Havereiverteilung nicht statt. Strandet das Schiff, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt ist, so gehören zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 4. Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothafen einläuft, insbesondere wenn das Einlaufen zur notwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, den das Schiff während der Reise erlitten hat. Es gehören in diesem Fall zur großen Haverei die Kosten des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Land, solange die Besatzung nicht an Bord verbleiben kann, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Verbringens von Bord und an Bord sowie die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Land bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sie wieder an Bord gebracht werden kann.Die sämtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des Grundes in Rechnung, der das Einlaufen in den Nothafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer notwendigen Ausbesserung des Schiffes, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können. Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur insoweit zur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 5. Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber verteidigt wird. Die bei der Verteidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten Beschädigungen, der dabei verbrauchte Schießbedarf und, falls eine Person der Schiffsbesatzung bei der Verteidigung verwundet oder getötet wird, die Heilungs- und Begräbniskosten ... bilden die große Haverei. 6. Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft werden. Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung der Geiseln entstehenden Kosten die große Haverei.
7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während
der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht oder wenn
durch die Auseinandersetzung unter den Beteiligten Kosten entstehen. Diese
Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. Dahin
werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise
veräußerten oder verpfändeten Gütern sowie die Kosten
für die Ermittlung der Schäden und für die Aufmachung der
Rechnung über die große Haverei (Dispache). § 707 Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der infolge einer besonderen Haverei nötig gewordenen Beschaffung von Geld entstehen; 2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamiert werden;
3. die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines
Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung
zu entgehen, geprangt worden ist. § 708 In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen: 1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (§ 566); 2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt;
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere, die dem
Kapitän nicht gehörig bezeichnet worden sind. § 709 (1) Der an dem Schiff oder dem Zubehör des Schiffes entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Ausbesserung während der Reise erfolgt, am Ort der Ausbesserung und vor dieser, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Ausbesserungskosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Ausbesserungen wirklich verwendeten Kosten.
(2) Soweit die Ausbesserung nicht während der Reise geschieht, ist die
Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich
maßgebend. § 710 (1) Der nach Maßgabe des § 709 ermittelte volle Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. (2) Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Teile des Schiffes, namentlich für die Metallhaut, sowie für einzelne Teile des Zubehörs, wenn solche Teile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. (3) In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrag wegen des Unterschieds zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen. (4) Von dem vollen Betrag kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Wert der noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.
(5) Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschieds
zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann von
dem verbleibenden Betrag der andere Abzug zu machen. § 711 (1) Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei dem Beginn der Löschung des Schiffes haben. (2) In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den Marktpreis oder dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Güter, Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. (3) Von dem Preis kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Kosten infolge des Verlusts der Güter erspart wird.
(4) Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche
zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (§ 706 Nr.
7). § 712
Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei
gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den
Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswert,
welchen die Güter im beschädigten Zustand am Bestimmungsort bei
dem Beginn der Löschung des Schiffes haben, und dem in § 711
bezeichneten Preis nach Abzug der Zölle und Kosten, soweit sie infolge
der Beschädigung erspart sind. § 713
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei
nicht gehörenden Wertverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung
der Vergütung (§§ 711 und 712) in Abzug zu bringen. § 714
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern
an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des
Schiffes, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist,
für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts.
§ 715
Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den
Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten
gewesen sein würde, wenn sie mit dem Schiff an dem Ort ihrer Bestimmung
oder, wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort angelangt
wären, wo die Reise endet. § 716
Der gesamte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über
das Schiff, die Ladung und die Fracht nach dem Verhältnis des Wertes
des Schiffes und der Ladung und des Betrags der Fracht verteilt. § 717 (1) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1. mit dem Wert, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung hat; 2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.
(2) Von dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Wert ist der noch vorhandene Wert
derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach
dem Havereifall erfolgt sind. § 718 Die Ladung trägt bei: 1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (§ 714), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeugs (§ 706 Nr. 2) befunden haben;
2. mit den aufgeopferten Gütern (§ 711). § 719 Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (§ 711), welchen sie am Ende der Reise bei dem Beginn und am Ort der Löschung des Schiffes, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet (§ 714), zur Zeit und am Ort der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten; 2. für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswert (§ 712), welchen die Güter im beschädigten Zustand zu der in Nummer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten; 3. für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür nach § 711 als große Haverei in Rechnung kommt;
4. für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige
Beschädigung erlitten haben, der nach Nummer 2 zu ermittelnde Wert,
welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, und der
Wertunterschied, welcher nach § 712 für die Beschädigung als
große Haverei in Rechnung kommt. § 720
Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer
späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen,
wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt. § 721 (1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln: 1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.
(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des
Verlusts des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug
der Kosten, die alsdann erspart sein würden. § 721a
Geht nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der
Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand verloren, so trägt an Stelle
des Gegenstands ein wegen des Verlusts gegen einen Dritten bestehender
Ersatzanspruch mit seinem Wert bei. Geht ein beitragspflichtiger Gegenstand
teilweise verloren oder wird er im Wert verringert, so ist bei der Ermittlung
des Beitrags dem Wert des Gegenstands der Wert eines Ersatzanspruchs
hinzuzurechnen, der wegen des teilweisen Verlusts oder der Wertverringerung
gegen einen Dritten besteht. § 722
Wird nach dem Havereifall und vor dem Beginn der Löschung am Ende der
Reise die Haftung eines beitragspflichtigen Gegenstands für eine durch
einen Notfall entstandene Forderung begründet, so trägt der Gegenstand
nur mit seinem Wert nach Abzug dieser Forderung bei. § 723 (1) Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1. die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes; 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; 3. das Reisegut der Reisenden. (2) Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Kapitän gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Wert oder dem Wertunterschied bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
(3) Die in § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig,
soweit sie gerettet sind. § 724 (1) Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verlorengeht (§ 704) oder zu einem Teil verlorengeht oder im Wert verringert, insbesondere gemäß § 722 mit einer Forderung belastet wird, so tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein, soweit nicht der Verlust oder die Wertverringerung durch eine Schadensersatzforderung (§ 721a) ausgeglichen wird.
(2) Ist der Verlust oder die Wertverringerung erst nach dem Beginn der
Löschung erfolgt, so hat dies auf die Verteilung des Schadens, welcher
die große Haverei bildet, keinen Einfluß. § 725 (1) Zur Zahlung des von dem Schiff zu entrichtenden Beitrags ist der Schiffseigentümer, zur Zahlung des von der Ladung zu entrichtenden Beitrags ist der Eigentümer der Ladung verpflichtet. Maßgebend ist das Eigentum im Zeitpunkt des Beginns der Löschung am Ende der Reise. (2) Zur Zahlung des von den Fracht- oder Überfahrtsgeldern zu entrichtenden Beitrags ist der Verfrachter verpflichtet. Ist vereinbart, daß die Fracht auch im Falle des Verlusts der Güter zu zahlen ist, so trifft die Verpflichtung zur Zahlung des auf die Fracht für die geretteten Güter entfallenden Beitrags den Eigentümer der Güter; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung des Beitrags Verpflichtete haftet
nur bis zur Höhe des Wertes der geretteten Gegenstände, mit denen
er beitragspflichtig ist. Maßgebend ist der Wert der Gegenstände
bei Beginn der Löschung am Ende der Reise; § 717 Abs. 2, §
719 Nr. 1 und 2, §§ 721, 721a und 722 sind anzuwenden. § 726 (1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge haben die Vergütungsberechtigten an dem Schiff die Rechte von Schiffsgläubigern.
(2) Auch an den beitragspflichtigen Gütern steht den
Vergütungsberechtigten wegen des von den Gütern zu entrichtenden
Beitrags ein Pfandrecht zu. § 726a (1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Gütern begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 726 Abs. 2, so geht das wegen der später entstandenen Forderung dem wegen der früher enstandenen Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 726 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 752 Abs. 2.
(3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs.
2 erlöschen nach einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; §
759 Abs. 2 gilt entsprechend. § 727
Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort
und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet. § 728 (1) Der Kapitän ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Beteiligten verantwortlich.
(2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so
kann jeder Beteiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. § 729 (1) Im Gebiet dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht.
(2) Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache
erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich
Charterpartien, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzuteilen. § 730
Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den
Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen
darf, in welchem nach § 727 die Feststellung und Verteilung der
Schäden zu erfolgen hat. § 731 (1) Der Kapitän darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren (§ 615) nicht ausliefern.
(2) Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten
zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt.
Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den Verfrachter erfolgt nach
Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Verfrachters
wegen der Fracht und der Auslagen gelten. § 732 (1) Hat der Kapitän zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, über einen Teil der Ladung durch Veräußerung, Verpfändung oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein Ladungsbeteiligter dadurch erleidet, daß er wegen seines Ersatzanspruchs (§§ 540, 541) keine Befriedigung finden kann, von sämtlichen Ladungsbeteiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen.
(2) Bei der Ermittelung des Verlusts ist im Verhältnis zu den
Ladungsbeteiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des §
541 Abs. 2 Satz 2, die in § 711 bezeichnete Vergütung maßgebend.
Mit dem Wert, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die
verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei
bei (§ 718). § 733
Die in den Fällen der §§ 635 und 732 zu entrichtenden
Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen
Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den Fällen der
großen Haverei gleich. Zweiter Titel
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen § 734
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der
Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt
ist oder Ungewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch
auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen
Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist. § 735
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe
herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens
verpflichtet. § 736 (1) Ist der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten Schiffe herbeigeführt, so sind die Reeder dieser Schiffe zum Ersatz des Schadens, der durch den Zusammenstoß den Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen zugefügt wird, nach Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflichtet. Kann nach den Umständen ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden oder erscheint das auf jeder Seite obwaltende Verschulden als gleich schwer, so sind die Reeder zu gleichen Teilen ersatzpflichtig.
(2) Für den Schaden, der durch die Tötung oder die Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit einer an Bord befindlichen Person entstanden
ist, haften die Reeder der Schiffe, wenn der Zusammenstoß durch gemeinsames
Verschulden herbeigeführt ist, dem Verletzten als Gesamtschuldner. Im
Verhältnis der Reeder zueinander gelten auch für einen solchen
Schaden die Vorschriften des Absatzes 1. § 737 (1) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Reeders und über seine Haftung aus Verträgen sowie die Vorschriften, nach denen die zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen verpflichtet sind, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen.
(2) Bei der Anwendung der §§ 735, 736 steht das Verschulden eines
an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung
gleich. § 738 (1) Für Klagen auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt werden, ist das Gericht zuständig, 1. in dessen Bezirk der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung hat; 2. in dessen Bezirk sich der Zusammenstoß ereignet hat, wenn er im Gebiet eines Hafens oder in Binnengewässern stattgefunden hat; 3. in dessen Bezirk ein Arrest in ein Schiff des Beklagten vollzogen oder die Vollziehung eines Arrests durch Sicherheitsleistung gehemmt worden ist; 4. bei dem bereits eine Klage auf Grund desselben Zusammenstoßes gegen denselben Beklagten anhängig ist oder war. Andere Gerichte sind örtlich nicht zuständig; §§ 33, 38, 39 der Zivilprozeßordnung bleiben unberührt. (2) Gegen einen Angehörigen eines fremden Staates kann die Klage auch in anderen Gerichtsständen erhoben werden, wenn nach den Gesetzen dieses Staates die Zuständigkeit für die Klage eines Deutschen im gleichen Fall nicht entsprechend Absatz 1 geregelt ist.
(3) Klagen auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord
befindlichen Personen oder Sachen durch einen Zusammenstoß zugefügt
worden ist, können in den Gerichtsständen des Absatzes 1 Satz 1
auch dann erhoben werden, wenn die Ansprüche weder auf die Vorschriften
dieses Titels noch auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften
gestützt werden. § 738a (1) Ist eine Klage auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt wird, bei einem ausländischen Gericht anhängig, so hat die Klage die in § 261 Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bestimmte Wirkung der Rechtshängigkeit, wenn die Zuständigkeit des Gerichts auf einer dem § 738 Abs. 1 entsprechenden Regelung beruht und wenn das Gericht des Staates, vor dem die Klage auf Schadensersatz anhängig ist, im Falle einer vor einem deutschen Gericht anhängigen Klage die Wirkungen der Rechtshängigkeit anerkennen würde.
(2) Hat ein Kläger vor einem ausländischen Gericht eine Klage
gemäß Absatz 1 durchgeführt, so kann er wegen desselben Anspruchs
gegen denselben Beklagten bei einem anderen nach § 738 Abs. 1
zuständigen Gericht nicht erneut Klage erheben. Dies gilt nicht, soweit
das Verfahren vor dem ausländischen Gericht zu seinen Gunsten
durchgeführt worden ist und er auf seine Rechte aus diesem Verfahren
verzichtet. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt
ist. § 738b
Die Vorschriften der §§ 738 und 738a gelten nicht, wenn sich der
Zusammenstoß auf dem Rhein oder auf der Mosel ereignet hat. § 738c
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers
oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den
an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne
daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften
dieses Titels entsprechende Anwendung. § 739 (1) Die Vorschriften dieses Titels gelten auch dann, wenn bei dem Unfall ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff beteiligt ist.
(2) (aufgehoben) Achter Abschnitt
Bergung und Hilfsleistung in Seenot § 740
Wenn in Seenot ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen von dritten
Personen in Besitz genommen und in Sicherheit gebracht werden, nachdem die
Schiffsbesatzung die Verfügung darüber verloren hatte (Bergung),
oder wenn außer dem bezeichneten Fall ein Schiff oder die an Bord
befindlichen Sachen aus einer Seenot durch die Hilfe dritter Personen gerettet
werden (Hilfsleistung), so ist ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Titels begründet. Ein solcher
Anspruch ist auch dann begründet, wenn von einem den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs unterliegenden Schiff ein der Binnenschiffahrt dienendes
Schiff geborgen oder einem solchen Schiff Hilfe geleistet wird. § 741 (1) Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.
(2) Der zu zahlende Betrag darf in keinem Fall den Wert der geborgenen oder
geretteten Gegenstände übersteigen. § 742 (1) Wer einem Schiff gegen das ausdrückliche Verbot des Kapitäns Beistand geleistet hat, kann Berge- oder Hilfslohn nicht beanspruchen, es sei denn, daß das Verbot unverständig war. (2) Auch der Schiffsbesatzung des in Gefahr befindlichen Schiffes steht ein solcher Anspruch nicht zu.
(3) Der Schlepper kann für die Bergung oder Rettung des von ihm geschleppten
Schiffes oder dessen Ladung Berge- oder Hilfslohn nur beanspruchen, wenn
er außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht als zur
Erfüllung des Schleppvertrags gehörig angesehen werden können.
§ 743
Berge- oder Hilfslohn kann auch beansprucht werden, wenn die Bergung oder
Hilfsleistung zwischen mehreren Schiffen desselben Eigentümers stattgefunden
hat. § 744 (1) In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien ist der Betrag des Berge- oder Hilfslohns unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 749, von dem Verhältnis, in dem der Berge- oder Hilfslohn unter mehrere an der Bergung oder Hilfsleistung Beteiligte zu verteilen ist.
(3) Der Berge- oder Hilfslohn ist in Geld festzusetzen. Er darf ohne den
übereinstimmenden Antrag der Beteiligten nicht auf einen Bruchteil des
Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden.
§ 745 (1) Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hilfslohns kommen insbesondere in Anschlag: der erzielte Erfolg, die Anstrengungen und Verdienste der tätig gewesenen Personen, die Gefahr, die dem geborgenen oder geretteten Schiff und den darauf befindlichen Personen oder Sachen gedroht hat, die Gefahr, welcher die an der Bergung oder Rettung Beteiligten sich und ihre Fahrzeuge ausgesetzt haben, die verwendete Zeit, die entstandenen Kosten und Schäden, die Gefahr einer Haftung oder anderer Nachteile, der sich die an der Bergung oder Rettung Beteiligten unterzogen haben, der Wert des von ihnen in Gefahr gebrachten Materials, gegebenenfalls auch die besondere Zweckbestimmung des bergenden oder rettenden Schiffes. (2) Der Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände, mit Einschluß des erhalten gebliebenen Anspruchs auf Fracht- und Überfahrtsgelder, ist nur an zweiter Stelle zu berücksichtigen.
(3) Auf die in § 744 Abs. 2 vorgesehene Verteilung finden diese Vorschriften
entsprechende Anwendung. § 746
In dem Berge- oder Hilfslohn sind nicht enthalten die Kosten und Gebühren
der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen
zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben sowie die Kosten zum Zwecke
der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung
dieser Gegenstände. § 747
Ein über die Bergung oder Hilfsleistung geschlossener Vertrag kann von
dem Gericht auf Antrag geändert oder für nichtig erklärt werden,
wenn der Vertrag zur Zeit und unter dem Einfluß der Gefahr geschlossen
ist und die vereinbarten Bedingungen unbillig sind. Das gleiche gilt, wenn
einer der Vertragschließenden zu dem Vertragsschluß durch arglistige
Täuschung bestimmt worden ist oder der Berge- oder Hilfslohn in einem
außerordentlichen Maß nach der einen oder anderen Richtung
außer Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht. § 748
Der Berge- oder Hilfslohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden,
wenn die Berger oder Retter die Notwendigkeit der Bergung oder Hilfsleistung
durch ihre Schuld herbeigeführt oder sich des Diebstahls, der Verheimlichung
oder anderer unredlicher Handlungen schuldig gemacht haben. § 749 (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hilfslohn zwischen dem Reeder, dem Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes in der Weise verteilt, daß zunächst dem Reeder die Schäden am Schiff und Betriebsmehrkosten ersetzt werden, welche durch die Bergung oder Rettung entstanden sind, und daß von dem Rest der Reeder zwei Drittel, der Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel erhalten. (2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns entfallende Betrag wird unter alle Mitglieder derselben mit besonderer Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Leistungen eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt durch den Kapitän mittels eines vor Beendigung der Reise der Besatzung bekanntzugebenden Verteilungsplans, der den jedem Beteiligten zukommenden Bruchteil festsetzt. (3) Gegen den Verteilungsplan ist Einspruch bei demjenigen Seemannsamt zulässig, welches nach Bekanntgabe des Planes zuerst angegangen werden kann. Das Seemannsamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über den Einspruch und eine etwaige andere Verteilung. Beglaubigte Abschrift der Entscheidung ist dem Reeder vom Seemannsamt mit tunlichster Beschleunigung mitzuteilen. (4) Vereinbarungen, welche den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zuwiderlaufen, sind nichtig.
(5) Diese Vorschriften finden für den Fall der Bergung oder Rettung
durch Bergungs- oder Schleppdampfer keine Anwendung. § 750 (1) Zur Zahlung der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch des Berge- und Hilfslohns, sind die Eigentümer der geborgenen oder geretteten Gegenstände als Gesamtschuldner verpflichtet. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zur Höhe des Wertes der für ihn geborgenen oder geretteten Gegenstände.
(2) Die Ausgleichung im Verhältnis mehrerer Verpflichteter untereinander
findet nach dem Verhältnis des Wertes der geborgenen oder geretteten
Gegenstände statt, soweit nicht ein Fall der großen Haverei vorliegt.
§ 751 (1) Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, der Rettung von Menschenleben unterzieht, kann von den Personen, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder gerettet haben, einen billigen Anteil an der diesen Personen zustehenden Vergütung verlangen. (2) Steht den Personen, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder gerettet haben, aus den in § 748 genannten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, so haben die Personen, die sich der Rettung von Menschenleben unterzogen haben, insoweit, als ihnen infolgedessen der Anteil nach Absatz 1 entgeht, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Eigentümer der geborgenen oder geretteten Gegenstände. § 750 gilt entsprechend.
(3) Die geretteten Personen haben Berge- oder Hilfslohn nicht zu entrichten.
§ 752 (1) Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfslohns, hat der Gläubiger an dem geborgenen oder geretteten Schiff die Rechte eines Schiffsgläubigers. (2) Auch an den übrigen geborgenen oder geretteten Sachen steht dem Gläubiger ein Pfandrecht zu.
(3) An den geborgenen Sachen hat der Gläubiger bis zur Sicherheitsleistung
auch ein Zurückbehaltungsrecht. § 752a (1) Pfandrechte an den geborgenen oder geretteten Sachen nach § 752 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 752 Abs. 2, so geht das wegen der später entstandenen Forderung dem wegen der früher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 752 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 726 Abs. 2. (3) Pfandrechte an den geborgenen oder geretteten Sachen nach § 752 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen oder geretteten
Sachen wegen des Pfandrechts nach § 752 Abs. 2 erfolgt nach den für
die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern,
die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Kapitän zu richten; das
gegen den Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem
Eigentümer wirksam. § 753 (1) Der Kapitän darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch teilweise ausliefern. Verstößt er schuldhaft gegen dieses Verbot, so haftet er dem Gläubiger für einen diesem dadurch entstehenden Schaden.
(2) Hat der Reeder die Handlungsweise des Kapitäns angeordnet, so sind
die Vorschriften des § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Neunter Abschnitt
Schiffsgläubiger § 754 (1) Folgende Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung; 2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder; 3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können; 4. Bergungs- und Hilfskosten, auch im Falle des § 743; Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks; 5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die auf die
radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften
mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von
Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen
zurückzuführen sind. § 755 (1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen
sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden
Rechtsverfolgung. § 756 (1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind. (2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der großen Haverei.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer
Versicherung, die der Reeder für das Schiff genommen hat. § 757
Gehört das Schiff einer Reederei, so haftet es den Schiffsgläubigern
in gleicher Weise, als wenn es nur einem Reeder gehörte. § 758
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte
Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht. § 759 (1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt nach Ablauf eines Jahres seit der Entstehung der Forderung. (2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne daß das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden ist. Das gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.
(3) Ein Zeitraum, während dessen ein Gläubiger rechtlich daran
gehindert ist, sich aus dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht
eingerechnet. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist aus anderen Gründen
findet nicht statt. § 760 (1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. (2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
(3) Bei der Verfolgung des Pfandrechts des Schiffsgläubigers gilt zugunsten
des Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als
Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen
Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend
zu machen, bleibt unberührt. § 761
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben den Vorrang vor allen anderen
Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und
steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für
öffentliche Abgaben dienen. § 762 (1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 754 aufgeführt sind. (2) Die Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.
(3) Beitragsforderungen zur großen Haverei gelten als im Zeitpunkt
des Havereifalls, Forderungen auf Bergungs- und Hilfskosten als im Zeitpunkt
der Beendigung des Bergungs- oder Hilfsleistungswerks und Forderungen wegen
der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung
entstanden. § 763 (1) Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten
Forderungen wegen Personenschäden gehen jedoch Pfandrechten für
die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden
vor. § 764
Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten
Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für
die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig
enstandener Forderungen sind gleichberechtigt. §§ 765 bis 777 (aufgehoben)Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt Erster Titel
Allgemeine Vorschriften § 778
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß
Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand
der Seeversicherung sein. § 779 (1) Es können insbesondere versichert werden:
das Schiff;
(2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. § 780
Die Heuerforderung des Kapitäns und der Schiffsmannschaft kann nicht
versichert werden. § 781 (1) Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und im letzteren Fall mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter Versicherung bringen. (2) Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung "wen es angeht"). Ergibt sich bei einer Versicherung für Rechnung "wen es angeht", daß sie für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung.
(3) Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers
geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergibt, daß sie für fremde
Rechnung oder für Rechnung "wen es angeht" genommen ist. § 782
(aufgehoben) § 783 (1) Wird die Versicherung von einem Bevollmächtigten, einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung.
(2) Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines
benannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für
fremde Rechnung sei. § 784
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police)
über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen
auszuhändigen. § 785 (1) Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen oder der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. (2) Waren jedoch beide Teile von dem Sachverhältnis unterrichtet, so ist der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. (3) Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen war, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten war, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sachverhältnis nicht unterrichteten Teil unverbindlich. Im zweiten Fall kann der Versicherer, auch wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, die volle Prämie beanspruchen.
(4) Im Falle, daß der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch
einen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des § 806 Abs.
2, im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des
§ 807 und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer
Gesamtheit von Gegenständen die Vorschrift des § 810 zur Anwendung.
§ 786 (1) Der volle Wert des versicherten Gegenstands ist der Versicherungswert. (2) Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht übersteigen.
(3) Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt
(Überversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. § 787 (1) Ist ein Gegenstand gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Versicherten jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherte aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. (2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherten gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherte eine Doppelversicherung in der Absicht genommen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; der Versicherer
kann die ganze Prämie verlangen, sofern er nicht bei der Schließung
des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte. § 788 (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen Versicherung geschlossen, so kann er von jedem Versicherer verlangen, daß die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, den der Versicherer im Verhältnis zu dem anderen Versicherer zu tragen hat. (2) Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie wirkt von dem Beginn der Versicherung an. Hatte die Gefahr für den einen Versicherer schon zu laufen begonnen, bevor der Vertrag mit dem anderen Versicherer geschlossen wurde, so wird dem ersten Versicherer gegenüber die Herabsetzung erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie verlangt wird. (3) Dem Versicherer steht eine angemessene Ristornogebühr zu.
(4) Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der
Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er
von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat. § 789
Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern
Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung
unverzüglich Mitteilung zu machen. § 790
(aufgehoben) § 791
(aufgehoben) § 792
Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der
Versicherer im Falle eines teilweisen Schadens für den Betrag des letzteren
nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
§ 793 (1) Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswert auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxierte Police), so ist die Taxe unter den Parteien für den Versicherungswert maßgebend. (2) Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie wesentlich übersetzt ist; ist imaginärer Gewinn taxiert, so kann der Versicherer eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie den Gewinn übersteigt, der zur Zeit des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu erwarten war. (3) Eine Police mit der Bestimmung: "vorläufig taxiert" wird, solange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxierten Police (offenen Police) gleichgeachtet.
(4) Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in bezug auf einen von dem
Versicherer zu ersetzenden Schaden nur maßgebend, wenn es besonders
bedungen ist. § 794
Wenn in einem Vertrag mehrere Gegenstände oder eine Gesamtheit von
Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für
einzelne dieser Gegenstände besondere Taxen vereinbart sind, so gelten
die Gegenstände, welche besonders taxiert sind, auch als abgesondert
versichert. § 795 (1) Als Versicherungswert des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, der Wert, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.
(2) Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert
des Schiffes taxiert ist. § 796
Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können
zugleich mit dem Schiff oder durch Versicherung der Bruttofracht oder besonders
versichert werden. Sie gelten nur dann als mit dem Schiff versichert, wenn
es besonders vereinbart ist. § 797 (1) Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrag versichert werden.
(2) Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den
Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht
bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Reeders verschifft
sind, der Betrag der üblichen Fracht (§ 619). § 798 (1) Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob sie ganz oder ob nur ein Teil versichert werden soll, so gilt die ganze Fracht als versichert. (2) Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder die Nettofracht versichert werden soll, so gilt die Bruttofracht als versichert.
(3) Sind die Fracht der Hinreise und die Fracht der Rückreise unter
einer Versicherungssumme versichert, ohne daß bestimmt ist, welcher
Teil der Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Teil
auf die Fracht der Rückreise fallen soll, so wird die Hälfte auf
die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Rückreise
gerechnet. § 799 (1) Als Versicherungswert der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, derjenige Wert, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten. (2) Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist.
(3) Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert
der Güter taxiert ist. § 800
Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbständig,
sei es durch Versicherung der Bruttofracht, versichert oder sind bei der
Versicherung von Gütern die Fracht oder die Kosten während der
Reise und am Bestimmungsort versichert, so leistet der Versicherer für
denjenigen Teil der Kosten, der Heuer oder der Fracht keinen Ersatz, welcher
infolge eines Unfalls erspart wird. § 801 (1) Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, auch wenn der Versicherungswert der Güter taxiert ist, als mitversichert nur anzusehen, sofern es im Vertrag bestimmt ist. (2) Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswert taxiert, aber nicht bestimmt, welcher Teil der Taxe sich auf den imaginären Gewinn beziehen soll, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswert nicht taxiert ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Versicherungswerts der Güter (§ 799) als versichert betrachtet.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 kommen auch im Falle der Mitversicherung
der Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle
der zehn Prozent zwei Prozent treten. § 802
Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert,
der Versicherungswert jedoch nicht taxiert, so wird im Zweifel angenommen,
daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerts
gelten soll. § 803 (1) Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmereigläubiger versichert werden.
(2) Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche
Gegenstände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder
auf Schiff, Fracht und Ladung versichert sind. Hierauf kann sich, wenn in
Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, nur der
Versicherer berufen. § 804 (1) Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 775 Abs. 2 und des § 777 Abs. 2. (2) Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu erteilen.
(3) Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch die
er jene Rechte beeinträchtigt. § 805 (1) Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat.
(2) Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner
zustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch
nimmt. Zweiter Titel
Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags § 806 (1) Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurteilung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben.
(2) Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter
abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände
anzuzeigen. § 807 (1) Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschluß des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. (2) Die Kenntnis des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ihnen der Umstand so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor dem Abschluß des Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können.
(3) Die Kenntnis des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
die Versicherung ohne seinen Auftrag und ohne sein Wissen genommen und der
Mangel des Auftrags bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer angezeigt
worden ist. § 808 (1) Der Versicherer kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn den Vorschriften der §§ 806 und 807 zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben ist. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstands deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer oder ein Beteiligter, dessen Kenntnis nach § 806 Abs. 2 oder nach § 807 erheblich ist, der Kenntnis des Umstands arglistig entzogen hat.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden unterblieben
ist. § 809 (1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden unrichtig gemacht worden ist.
§ 810
Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer zum Rücktritt
berechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der Gegenstände vor, auf welche
sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des
Rücktritts für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist,
daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen
Bestimmungen nicht geschlossen haben würde. § 811 (1) Der Rücktritt kann nur innerhalb einer Woche erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Tritt der Versicherer zurück, so gebührt ihm gleichwohl die ganze Prämie; die empfangene Entschädigungssumme ist zurückzugewähren und von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen.
(3) Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Unfall, für den der
Versicherer haftet, eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung des Versicherers
zur Zahlung der Entschädigung bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung
dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt
des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt
hat. § 811a (1) Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, die höhere Prämie verlangen. Das gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teil nicht bekannt war.
(2) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht
innerhalb einer Woche von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht
angezeigten Umstand Kenntnis erlangt. § 811b
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt. Dritter Titel
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag § 812 (1) Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschluß des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen.
(2) Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
§ 813 (1) Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt er die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung bewirkt ist. (2) Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung bewirkt oder wenn sie durch einen Notfall verursacht ist, es sei denn, daß sich der Notfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen hat.
(3) Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, sie nach einem
anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten
sich auch die Wege nach beiden Bestimmungshäfen noch nicht geschieden
haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des Absatzes
1 als für die Fälle des Absatzes 2. § 814 (1) Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reise entsprechenden Weg abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung erteilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. (2) Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 1. wenn anzunehmen ist, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Notfall verursacht ist, es sei denn, daß sich der Notfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen hat;
3. wenn der Kapitän zu der Abweichung von dem Weg durch das Gebot der
Menschlichkeit genötigt worden ist. § 815
Wird bei dem Abschluß des Vertrags der Kapitän bezeichnet, so
ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß
der benannte Kapitän die Führung des Schiffes behalten werde. § 816
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen
Unfall; soweit die Beförderung der Güter nicht mit dem dazu bestimmten
Schiff geschieht. Er haftet jedoch nach Maßgabe des Vertrags, wenn
die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen
hat, ohne Auftrag und ohne Zustimmung des Versicherten in anderer Art als
mit dem zur Beförderung bestimmten Schiff weiter befördert werden
oder wenn dies infolge eines Unfalls geschieht, es sei denn, daß sich
der Unfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen
hat. § 817 (1) Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffes oder der Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) hat der Versicherte, sobald er Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem Versicherer mitzuteilen.
(2) Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer
für keinen Unfall, der den abgeladenen Gütern zustößt.
§ 818
Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn
dieser von der Versicherung Kenntnis hat, Nachricht von dem Unfall erhält,
dem Versicherer anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von
der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei
rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte. § 819 (1) Der Versicherte ist verpflichtet, wenn sich ein Unfall zuträgt, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachteile tunlichst zu sorgen.
(2) Er hat jedoch, wenn tunlich, über die erforderlichen Maßregeln
vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen. Vierter Titel
Umfang der Gefahr § 820 (1) Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Vorschriften oder durch Vertrag ein anderes bestimmt ist. (2) Er trägt insbesondere: 1. die Gefahr der Naturereignisse und der sonstigen Seeunfälle, auch wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, wie Eindringen des Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis usw.; 2. die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand; 3. die Gefahr des auf Antrag eines Dritten angeordneten, von dem Versicherten nicht verschuldeten Arrests; 4. die Gefahr des Diebstahls sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und sonstiger Gewalttätigkeiten; 5. die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder der Verfügung über die Güter durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zweck (§§ 538 bis 541 und 732); 6. die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht;
7. die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen, und zwar ohne Unterschied,
ob der Versicherte infolge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er
mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten
zugefügten Schaden zu ersetzen hat. § 821 Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 1. bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (§ 513) in See gesandt ist; der Schaden, welcher außer dem Fall des Zusammenstoßes von Schiffen daraus entsteht, daß der Reeder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (§§ 485 und 486); 2. bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist; der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird; 3. bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für den der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Nummer bezeichneten Schaden in dem Maß zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 4. der Schaden, welcher von dem Versicherten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird; der Versicherer hat jedoch den von dem Versicherten durch die fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dem Versicherten eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt;
5. bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn der Schaden,
welcher von dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser Eigenschaft
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. § 822
Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann
ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den
Kapitän oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen
des Ersatzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat
jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs
etwa erforderliche Hilfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung
des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Erwirkung des Arrests in das
Schiff oder sonst in geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach
den Umständen angemessene Sorge zu tragen (§ 819). § 823 (1) Bei der Versicherung des Schiffes für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballasts angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffes. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballasts im Bestimmungshafen beendigt ist. (2) Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
(3) Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung
oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem
mit der Einnahme der Ladung oder des Ballasts begonnen wird. § 824 (1) Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom Land scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen. (2) Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der in § 821 Nr. 5 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
(3) Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr
der ortsgebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen. § 825 (1) Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, denen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, denen die Güter und dadurch die Fracht ausgesetzt sind, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde. (2) Bei der Versicherung von Überfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes beginnen und enden würde.
(3) Der Versicherer von Fracht- und Überfahrtsgeldern haftet für
einen Unfall, von dem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht-
oder Überfahrtsverträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der
Reeder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als diese
zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits
vom Land geschieden sind. § 826
Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder, wenn der
Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in
welchem sie verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei
einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder auf welche
die Havereigelder verwendet sind, enden würde. § 827 (1) Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Not- oder Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für die Hinreise und Rückreise während des Aufenthalts des Schiffes in dem Bestimmungshafen der Hinreise.
(2) Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird
das Schiff zur Ausbesserung an das Land gebracht, so trägt der Versicherer
die Gefahr auch für die Zeit, während welcher sich die Güter
oder das Schiff am Land befinden. § 828 (1) Wird nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens.
(2) Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffes aufgegeben ist,
in anderer Art als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiff nach dem
Bestimmungshafen weiter befördert, so läuft in betreff der Güter
die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder
zu einem Teil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen
Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten
der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung,
auch wenn diese zu Lande erfolgt. § 829
Die Vorschriften der §§ 827 und 828 gelten nur unbeschadet der
Vorschriften der §§ 814 und 816. § 830 (1) Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittag des letzten Tages der Frist.
(2) Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet,
maßgebend. § 831 (1) Ist im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit das Schiff bei dem Ablauf der im Vertrag festgesetzten Versicherungszeit unterwegs, so gilt die Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (§ 823). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, solange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen. (2) Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für deren Dauer und, wenn die Verschollenheit des Schiffes eintritt, bis zum Ablauf der Verschollenheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten.
(3) Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn
die Verschollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft,
auf Grund der Verschollenheit nicht in Anspruch genommen werden. § 832
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen
ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei
einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren
anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten
Häfen befugt. § 833 (1) Ist die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den Schiffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet.
(2) Die in der Police enthaltene Reihenfolge wird, soweit nicht ein anderes
sich ergibt, als die vereinbarte angesehen. § 834 Dem Versicherer fallen zur Last: 1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in Gemäßheit der §§ 635 und 732 nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurteilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleichgeachtet; 2. die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Schiff Güter, und zwar andere als Güter des Reeders an Bord gehabt hätte; 3. die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachteile notwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (§ 819), selbst wenn die ergriffenen Maßregeln erfolglos geblieben sind;
4. die zur Ermittlung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden
Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung,
der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache. § 835 (1) In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurteilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der am gehörigen Ort im Inland oder im Ausland, im Einklang mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Recht aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, der einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswert maßgebend ist.
(2) Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Ort der Aufmachung
geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des
Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grund fordern, weil der Schaden
nach einem anderen Recht, insbesondere nach dem Recht des Versicherungsorts,
große Haverei sei. § 836
Der Versicherer haftet jedoch für die in § 835 erwähnten
Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfall gründen, für
den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag nicht haftet. § 837 (1) Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht worden, so kann der Versicherer sie wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch bewirkten Benachteiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachteiligung verschuldet hat. (2) Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachteil Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
(3) Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache
dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem
Versicherten selbst erlittener Schaden, für den ihm nach dem am Ort
der Aufmachung der Dispache geltenden Recht eine Vergütung nicht
gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden
ist. § 838
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei
gehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurteilenden
Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des die Feststellung
und Verteilung des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens
stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten
zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende
Vergütung auch im Rechtsweg, sofern er diesen füglich betreten
konnte, nicht erhalten hat. § 839
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben,
so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des
Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen. § 840 (1) Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. (2) Er hat jedoch die in § 834 Nr. 3 und 4 erwähnten Kosten vollständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme übersteigt.
(3) Sind infolge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, zum Beispiel
Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung
oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits
Verwendungen geschehen, zum Beispiel zu einem solchen Zweck Havereigelder
verausgabt, oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen
Haverei bereits entrichtet oder ist eine persönliche Verpflichtung des
Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden und
ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für
den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis zur Höhe
der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden
früheren Aufwendungen und Beiträge. § 841 (1) Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Unfalls berechtigt, sich durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind. (2) War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Teil der versicherten Sachen der vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher von dem Recht des Absatzes 1 Gebrauch macht, den auf jenen Teil fallenden Teil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. (3) Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch auf die versicherten Sachen.
(4) Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer
zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung
oder Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet worden sind, bevor
seine Erklärung, von dem Recht Gebrauch zu machen, dem Versicherten
zugegangen ist. § 842
Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dem in § 841
bezeichneten Recht Gebrauch zu machen, bei Verlust dieses Rechtes dem
Versicherten spätestens am dritten Tag nach dem Ablauf desjenigen Tages
erklären, an welchem ihm der Versicherte den Unfall unter Bezeichnung
seiner Beschaffenheit und seiner unmittelbaren Folgen angezeigt und alle
sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgeteilt hat, soweit
die letzteren dem Versicherten bekannt sind. § 843
Ist nicht zum vollen Wert versichert, so haftet der Versicherer für
die in § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten
nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
§ 844
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch
nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später infolge
einer Gefahr, die der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden
und selbst ein Totalverlust eintritt. § 845 (1) Besondere Havereien hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens (§ 834 Nr. 4) drei Prozent des Versicherungswerts nicht übersteigen; betragen sie mehr als drei Prozent, so sind sie ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.
(2) Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die
drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise
bestimmt sich nach § 757. § 846
Die in § 834 unter Nummer 1 bis 3 erwähnten Beiträge,
Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie
drei Prozent des Versicherungswerts nicht erreichen. Sie kommen jedoch bei
der Ermittelung der in § 845 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.
§ 847
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein
soll, so kommen die Vorschriften der §§ 845 und 846 mit der
Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der dort erwähnten
drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt. § 848 (1) Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernimmt, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegsbelästigung dauern soll, so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blockade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grund von seinem Weg abweicht oder wenn der Kapitän durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffes verliert.
(2) Eine Vereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art wird namentlich
angenommen, wenn der Vertrag mit der Klausel: "frei von Kriegsmolest"
abgeschlossen ist. § 849 (1) Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernimmt, alle übrigen Gefahren aber auch nach dem Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen soll, so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre; der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegführende Mächte; (2) Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr nicht verursacht sei.
(3) Eine Vereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art wird namentlich
angenommen, wenn der Vertrag mit der Klausel: "nur für Seegefahr"
abgeschlossen ist. § 850 (1) Ist der Vertrag mit der Klausel: "für behaltene Ankunft" abgeschlossen, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platz den Anker hat fallen lassen oder befestigt ist. (2) Auch haftet der Versicherer nur: 1. bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Totalverlust eintritt oder wenn das Schiff abandonniert (§ 861) oder infolge eines Unfalls vor der Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (§ 873); 2. bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Teil der Güter infolge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge eines Unfalls verkauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung noch für einen Verlust, der die Folge einer Beschädigung ist.
(3) Überdies hat der Versicherer in keinem Fall die in § 834
erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. § 851 (1) Ist der Vertrag mit der Klausel: "frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" abgeschlossen, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der aus einer Beschädigung entsteht, ohne Unterschied, ob der Schaden in einer Wertverringerung oder in einem gänzlichen oder teilweisen Verlust und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, in welchem sich die versicherten Güter befanden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern und jeder Seeunfall, durch den das Schiff oder das Leichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist. (2) Hat sich eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent (§ 845) übersteigende Beschädigung, die infolge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Beschädigung. Es wird vermutet, daß eine Beschädigung, die möglicherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, infolge des Unfalls entstanden sei. (3) Für jeden Schaden, der nicht aus einer Beschädigung entsteht, haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob sich eine Strandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die in § 834 unter Nummer 1, 2 und 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die in § 834 unter Nummer 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlusts verausgabt worden sind.
(4) Eine Beschädigung, die ohne Selbstentzündung durch Feuer oder
durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden
ist, wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer
durch die Klausel befreit wird, nicht angesehen. § 852
Wenn der Vertrag mit der Klausel: "frei von Bruch außer im Strandungsfall"
abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des § 851 mit der
Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit
haftet, als er nach § 851 für Beschädigung aufzukommen hat.
§ 853 Eine Strandung im Sinne der §§ 851 und 852 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Seeschiffahrt auf den Grund festgerät und nicht wieder flott wird, oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder 1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln, wie Kappen der Masten, Werfen oder Löschung eines Teiles der Ladung und dergleichen, oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Flut, nicht aber ausschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maßregeln, wie Winden auf den Anker, Backstellen der Segel und dergleichen, oder
2. erst nachdem das Schiff durch das Festgeraten einen erheblichen Schaden
am Schiffskörper erlitten hat. Fünfter Titel
Umfang des Schadens § 854
Ein Totalverlust des Schiffes oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff
oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht
auf Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken
oder in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für
gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffes wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß einzelne Teile des Wrackes oder des Inventars
gerettet sind. § 855
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht
verlorengegangen ist. § 856
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung
der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet
werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht
haben. § 857
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- und Havereigelder liegt vor, wenn
die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder
vorgeschossen oder verausgabt sind, entweder von einem Totalverlust oder
dergestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß infolge der
dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen
Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übriggeblieben ist. § 858
Im Falle des Totalverlusts hat der Versicherer die Versicherungssumme zum
vollen Betrag zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden
Abzüge. § 859 (1) Ist im Falle des Totalverlusts vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Wert versichert, so wird nur ein verhältnismäßiger Teil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. (2) Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über.
(3) Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige
oder teilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der
Versicherer Anspruch. War nicht zum vollen Wert versichert, so gebührt
dem Versicherer nur ein verhältnismäßiger Teil des Geretteten.
§ 860
Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (§
856) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß
der Reinerlös mehr beträgt als der Versicherungswert der Güter,
oder ist für die Güter, wenn sie in Fällen der großen
Haverei aufgeopfert worden sind oder wenn dafür nach Maßgabe der
§§ 541 und 658 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener
Wert vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären
Gewinns der Überschuß in Abzug. § 861 (1) Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrag gegen Abtretung der in Ansehung des versicherten Gegenstands ihm zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 1. wenn das Schiff verschollen ist; 2. wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung geschehen ist: a) in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meer einschließlich aller Häfen oder Teile des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres oder b) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder c) in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge.
(2) Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an welchem dem Versicherer
der Unfall durch den Versicherten angezeigt wird (§ 818). § 862 (1) Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Beteiligten keine Nachrichten über das Schiff zugegangen sind. (2) Die Verschollenheitsfrist beträgt: 1. wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate; 2. wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein außereuropäischer Hafen ist, falls er diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen neun Monate, falls er jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen zwölf Monate; 3. wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein außereuropäischer Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt.
(3) Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. § 863
Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tag an berechnet, an welchem das Schiff
die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgang Nachrichten von
ihm angelangt, so wird von dem Tag an, bis zu welchem die letzte Nachricht
reicht, diejenige Frist berechnet, welche maßgebend sein würde,
wenn das Schiff von dem Punkt, an welchem es sich nach sicherer Nachricht
zuletzt befunden hat, abgegangen wäre. § 864 (1) Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein. (2) Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (§ 861 Abs. 1 Nr. 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (§ 861 Abs. 1 Nr. 2) der Unfall sich in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meer einschließlich aller Häfen oder Teile des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den §§ 861 und 862 bezeichneten Fristen.
(3) Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablauf
des Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der
Abandon erklärt worden ist. § 865 (1) Nach dem Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechtes des Versicherten, nach Maßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffes die Abandonfrist
versäumt, so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens
fordern; er hat jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt
und sich dabei ergibt, daß ein Totalverlust nicht vorliegt, auf Verlangen
des Versicherers gegen Verzicht des letzteren auf die infolge der Zahlung
der Versicherungssumme nach § 859 ihm zustehenden Rechte die
Versicherungssumme zu erstatten und sich mit dem Ersatz eines etwa erlittenen
teilweisen Schadens zu begnügen. § 866 (1) Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war. (2) Wenn jedoch nicht zum vollen Wert versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnismäßigen Teil des versicherten Gegenstands zu abandonnieren verpflichtet.
(3) Die Abandonerklärung ist unwiderruflich. § 867
Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Tatsachen,
auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit
der Mitteilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie
für beide Teile verbindlich, auch wenn sich später Umstände
ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen
haben würde. § 868 (1) Durch Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, die dem Versicherten in Ansehung des abandonnierten Gegenstands zustanden. (2) Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem abandonnierten Gegenstand zur Zeit der Abandonerklärung haftenden dinglichen Rechte, es sei denn, daß sich diese auf Gefahren gründen, für die der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag aufzukommen hat. (3) Wird das Schiff abandonniert, so gebührt dem Versicherer des Schiffes die Nettofracht der Reise, auf welcher sich der Unfall zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Teil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Vorschriften berechnet.
(4) Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn
die Fracht selbständig versichert ist, der Versicherer der Fracht zu
tragen. § 869 (1) Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgeteilt sind und eine angemessene Frist zu deren Prüfung abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffes abandonniert, so gehören zu den mitzuteilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist.
(2) Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit
er dazu imstande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere den
abandonnierten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind sowie
ob und welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist
die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der
Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich
geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt diese erst
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt wird. § 870 (1) Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachteile nach § 819, und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu imstande ist. (2) Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwertung des Gegenstands erforderliche Hilfe leisten.
(3) Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat er den Versicherten
auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschuß zu versehen. § 871
Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die
Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf dessen Verlangen und
auf dessen Kosten über den nach § 868 durch die Abandonerklärung
eingetretenen Übergang der Rechte eine öffentlich beglaubigte
Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) erteilen und die auf die abandonnierten
Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern. § 872
Bei einem teilweisen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach den
§§ 709 und 710 zu ermittelnden Betrag der Ausbesserungskosten,
soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur
Last fallen. § 873 (1) Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes (§ 479) festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen; im Falle des Verkaufs besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswert. (2) Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf des Schiffes oder des Wrackes; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
(3) Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit erforderlichen
Feststellung des Wertes des Schiffes im unbeschädigten Zustand bleibt
dessen Versicherungswert, gleichviel ob er taxiert ist oder nicht, außer
Betracht. § 874 (1) Der Beginn der Ausbesserung schließt die Ausübung des in § 873 dem Versicherten eingeräumten Rechtes nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, die dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren.
(2) Macht der Versicherte von dem Recht nachträglich Gebrauch, so muß
der Versicherer die bereits aufgewendeten Ausbesserungskosten insoweit besonders
vergüten, als durch die Ausbesserung bei dem Verkauf des Schiffes ein
höherer Erlös erzielt worden ist. § 875 (1) Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerts, den sie daselbst im beschädigten Zustand haben, mit dem Bruttowert, welchen sie dort im unbeschädigten Zustand haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Wertes der Güter verloren sind. Ebenso viele Prozente des Versicherungswerts sind als der Betrag des Schadens anzusehen. (2) Die Ermittelung des Wertes, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Der Wert, welchen die Güter im unbeschädigten Zustand haben würden, bestimmt sich nach § 658 Abs. 1.
(3) Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs-
und Verkaufskosten zu tragen. § 876
Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden
in ebenso vielen Prozenten des Versicherungswerts, als Prozente des Wertes
der Güter verlorengegangen sind. § 877 (1) Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen dem nach Abzug der Fracht, der Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlös der Güter und deren Versicherungswert. (2) Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
(3) Die Vorschriften der §§ 834 bis 838 bleiben unberührt.
§ 878 (1) Bei einem teilweisen Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Teil der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verlorengegangen ist.
(2) Ist die Fracht taxiert und die Taxe nach § 793 Abs. 4 in bezug auf
einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maßgebend, so besteht
der Schaden in ebenso vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen
oder üblichen Fracht verloren sind. § 879 (1) Bei einem imaginären Gewinn oder einer Provision, die von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter in beschädigtem Zustand ankommen, in ebenso vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der nach § 875 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerts der letzteren beträgt. (2) Erreicht ein Teil der Güter den Bestimmungshafen nicht, so besteht der Schaden in ebenso vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der Wert des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Teiles der Güter Prozente des Wertes aller Güter beträgt.
(3) Sind bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des
nicht angelangten Teiles der Güter die Voraussetzungen des § 860
vorhanden, so kommt von dem Schaden der in § 860 bezeichnete
Überschuß in Abzug. § 880
Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines teilweisen Verlusts
der Schaden in dem Ausfall, welcher sich darauf gründet, daß der
Gegenstand, der verbodmet oder für den die Havereigelder vorgeschossen
oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder infolge
späterer Unfälle nicht mehr genügt. § 881
Der Versicherer hat den nach den §§ 872 bis 880 zu berechnenden
Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Wert versichert
war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 800; war nicht zum vollen
Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des § 792 nur einen
verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten.
Sechster Titel
Bezahlung des Schadens § 882 (1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen. (2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun: 1. sein Interesse; 2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist; 3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
4. den Schaden und dessen Umfang. § 883
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem der
Versicherte darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer
zum Abschluß des Vertrags Auftrag erteilt hat. Ist die Versicherung
ohne Auftrag geschlossen, so muß der Versicherte die Umstände
dartun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse
genommen ist. § 884 Als genügende Belege sind im allgemeinen solche Belege anzusehen, die im Handelsverkehr, namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise, nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 1. zum Nachweis des Interesses:
bei der Versicherung des Schiffes die üblichen Eigentumsurkunden; 2. zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente; 3. zum Nachweis des Unfalls die Verklarung und das Tagebuch, in Kondemnationsfällen das Erkenntnis des Prisengerichts, in Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist;
4. zum Nachweis des Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen oder
Gebräuchen des Ortes der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-,
Abschätzungs- und Versteigerungsurkunden sowie die Kostenanschläge
der Sachverständigen, ferner die quittierten Rechnungen über die
ausgeführten Ausbesserungen und andere Quittungen über geleistete
Zahlungen; in Ansehung eines teilweisen Schadens am Schiff (§§
872 und 873) genügen jedoch die Besichtigungs- und
Abschätzungsurkunden sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die
etwaigen Schäden, die sich auf Abnutzung, Alter, Fäulnis oder
Wurmfraß gründen, gehörig ausgeschieden sind und wenn zugleich,
soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden
sind, die entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem
Ortsgericht oder dem deutschen Konsul und, in deren Ermangelung oder sofern
deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde
besonders ernannt waren. § 885 (1) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte von dem Nachweis der in § 882 erwähnten Umstände oder eines Teiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechtes des Versicherers, das Gegenteil zu beweisen.
(2) Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß
das Konnossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem Nachweis der
Verladung. § 886 (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über
seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen,
wenn er im Besitz einer Police ist. § 887 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen. (2) Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz der Police ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet,
wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine
Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. § 888
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Police dem Versicherten
oder den Gläubigern oder der Insolvenzmasse des Versicherten auszuliefern,
bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten
Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falle eines
Schadens kann der Versicherungsnehmer sich wegen dieser Ansprüche aus
der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach
Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem
Versicherten und vor dessen Gläubigern befriedigen. § 889 (1) Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch im Besitz der Police befindet, durch Zahlungen, die er dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Insolvenzmasse des Versicherten leistet, oder durch Verträge, die er mit ihnen schließt, das in § 888 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt.
(2) Inwiefern sich der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der
Police eingeräumt sind, dadurch verantwortlich macht, daß er
über diese Rechte Verträge schließt oder Versicherungsgelder
zahlt, ohne sich die Police zurückgeben zu lassen oder sie mit der
erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes. § 890
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung,
die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie
auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht. § 891
Der Versicherte ist befugt, nicht nur die aus einem bereits eingetretenen
Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen
Entschädigungsansprüche einem Dritten abzutreten. Ist die Police
nach § 363 Abs. 2 an Order gestellt, so ist bei der Versicherung für
fremde Rechnung zur Gültigkeit der ersten Übertragung das Indossament
des Versicherungsnehmers genügend. § 892
Wenn nach dem Ablauf von zwei Monaten seit der Anzeige des Unfalls die
Schadensberechnung (§ 882) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht
vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt
worden ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat
der letztere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu
zahlen, jedoch nicht vor dem Ablauf der etwa für die Zahlung der
Versicherungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt
beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mitgeteilt ist,
so wird sie in dem bezeichneten Fall von der Zeit an berechnet, in welcher
dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgeteilt ist. § 893 Der Versicherer hat: 1. in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nötigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrags, 2. bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, sowie sie erforderlich werden,
vorzuschießen. Siebenter Titel
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie § 894 (1) Wird die Unternehmung, auf welche sich die Versicherung bezieht, ganz oder zu einem Teil von dem Versicherten aufgegeben oder wird ohne sein Zutun die ganze versicherte Sache oder ein Teil dieser Sache der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnismäßigen Teil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno).
(2) Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer
Betrag vereinbart oder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem
halben Prozent der ganzen oder des entsprechenden Teiles der Versicherungssumme,
wenn aber die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht,
in der Hälfte der ganzen oder des verhältnismäßigen
Teiles der Prämie. § 895
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (§ 778)
oder wegen Überversicherung (§ 786) unwirksam und hat sich der
Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags und im Falle der
Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Erteilung
des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls
bis auf die in § 894 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert
oder einbehalten werden. § 896
Die Anwendung der Vorschriften der §§ 894 und 895 wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer
wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich
ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf
die volle Prämie Anspruch hätte. § 897
Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer
bereits zu laufen begonnen hat. § 898
Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte
befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrag zurückzutreten und
die ganze Prämie zurückzufordern oder einzubehalten oder auf Kosten
des Versicherers eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm
jedoch nicht zu, wenn ihm wegen der Erfüllung der Verpflichtungen des
Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrag
zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat. § 899 (1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherten veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten ein. Für die Prämie haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. (2) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (3) Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren, welche nicht eingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. (4) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt. Kündigt der Erwerber, so haftet er für die Prämie nicht.
(5) Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache finden die Vorschriften
der Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung. § 900 (1) Die Vorschriften des § 899 gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart.
(2) Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur Anwendung, wenn
das Schiff während einer Reise veräußert wird. Der Anfang
und das Ende der Reise bestimmen sich nach § 823. Ist das Schiff auf
Zeit oder für mehrere Reisen (§ 757) versichert, so dauert die
Versicherung im Falle der Veräußerung während einer Reise
nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen
(§ 823). Elfter Abschnitt
Verjährung § 901 Folgende Forderungen verjähren in einem Jahr: 1. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben; 2. Lotsgelder; 3. Beiträge zur großen Haverei; 4. Forderungen gegen den Verfrachter aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen oder deren Ausstellung; § 612 bleibt unberührt;
5. Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach §
736 Abs. 2 zustehen. § 902 Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren: 1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden; 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;
3. Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch der Berge- und Hilfslohn,
sowie Forderungen aus der Beseitigung eines Wracks. § 903 (1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist. (2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat.
(3) Die Verjährung der Forderungen auf Bergungs- und Hilfskosten sowie
wegen der Beseitigung eines Wracks (§ 902 Nr. 3) beginnt mit dem Ablauf
des Tages, an welchem das Bergungs- und Hilfsleistungswerk oder die
Wrackbeseitigung beendet worden ist. § 904
(aufgehoben) § 905 (1) Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die
versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem
Ablauf des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn
das Schiff verschollen ist, mit dem Ablauf des Tages, an welchem die
Verschollenheitsfrist endet. Anlage (zu § 664) Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Art 1 Begriffsbestimmungen In den Bestimmungen dieser Anlage sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet: 1. a) "Beförderer" bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, gleichgültig, ob die Beförderung tatsächlich von ihr oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird; b) "ausführender Beförderer" bedeutet eine andere Person als den Beförderer, gleichgültig ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer, den Reeder oder Ausrüster eines Schiffes handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; 2. "Beförderungsvertrag" bedeutet einen durch oder für einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die Beförderung eines Reisenden oder über die Beförderung eines Reisenden und seines Gepäcks auf See; 3. "Schiff" bedeutet ausschließlich ein Seeschiff; 4. "Reisender" bedeutet eine auf einem Schiff beförderte Person, a) die auf Grund eines Beförderungsvertrags befördert wird oder b) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind, für den diese Anlage nicht gilt; 5. "Gepäck" bedeutet alle Gegenstände oder Fahrzeuge, die der Beförderer auf Grund eines Beförderungsvertrags befördert, ausgenommen a) Gegenstände oder Fahrzeuge, die auf Grund eines Chartervertrags, eines Konnossements oder eines anderen Vertrags befördert werden, der in erster Linie die Beförderung von Gütern betrifft, und b) lebende Tiere; 6. "Kabinengepäck" bedeutet Gepäck, das der Reisende in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Aufsicht hat. Ausgenommen bei der Anwendung von Nummer 8 dieses Artikels und von Artikel 6 schließt das Kabinengepäck das Gepäck ein, das der Reisende in oder auf seinem Fahrzeug hat; 7. "Verlust oder Beschädigung von Gepäck" schließt einen Vermögensschaden ein, der sich daraus ergibt, daß das Gepäck dem Reisenden nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte befördert werden sollen, wieder ausgehändigt worden ist, schließt aber keine Verspätungen ein, die durch Arbeitsstreitigkeiten entstanden sind; 8. "Beförderung" umfaßt folgende Zeiträume: a) hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinengepäcks den Zeitraum, während dessen sich der Reisende und/oder sein Kabinengepäck an Bord des Schiffes befinden oder ein- oder ausgeschifft werden, und den Zeitraum, während dessen der Reisende und sein Kabinengepäck auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert werden, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungspreis inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. Hinsichtlich des Reisenden umfaßt die Beförderung jedoch nicht den Zeitraum, während dessen er sich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet; b) hinsichtlich des Kabinengepäcks auch den Zeitraum, während dessen sich der Reisende in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet, wenn dieses Gepäck von dem Beförderer oder seinen Bediensteten oder Beauftragten übernommen und dem Reisenden nicht wieder ausgehändigt worden ist;
c) hinsichtlich anderen Gepäcks als Kabinengepäck den Zeitraum
von der Übernahme durch den Beförderer oder seine Bediensteten
oder Beauftragten an Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung durch
den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten. Art 2 Haftung des Beförderers (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden und durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten beruht. (2) Die Beweislast dafür, daß das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger.
(3) Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer
Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten wird bis zum Beweis
des Gegenteils vermutet, wenn der Tod oder die Körperverletzung des
Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck
durch Schiffbruch, Zusammenstoß, Strandung, Explosion, Feuer oder durch
einen Mangel des Schiffes entstanden ist oder mit einem dieser Ereignisse
in Zusammenhang steht. Bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks
wird das Verschulden bis zum Beweis des Gegenteils ungeachtet der Art des
den Verlust oder die Beschädigung verursachenden Ereignisses vermutet.
In allen anderen Fällen obliegt dem Kläger der Beweis, daß
dieser Verlust oder diese Beschädigung auf Verschulden beruht. Art 3 Ausführender Beförderer (1) Ist die Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen worden, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung nach den Bestimmungen dieser Anlage haftbar. Daneben unterliegt der ausführende Beförderer in bezug auf den von ihm durchgeführten Teil der Beförderung den Bestimmungen dieser Anlage und kann sich auf sie berufen. (2) Der Beförderer haftet hinsichtlich der von dem ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten des ausführenden Beförderers. (3) Jede besondere Vereinbarung, durch welche der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die ihm durch die Bestimmungen dieser Anlage nicht auferlegt werden, oder auf Rechte verzichtet, die diese Bestimmungen ihm gewähren, wird hinsichtlich des ausführenden Beförderers nur wirksam, wenn dieser ihr ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. (4) Soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haftbar sind, haften sie gesamtschuldnerisch.
(5) Dieser Artikel berührt das Rückgriffsrecht zwischen
Beförderer und ausführendem Beförderer nicht. Art 4 Wertsachen
Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung
von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck,
Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, daß
solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt
worden sind; in diesem Fall haftet der Beförderer bis zu dem in Artikel
6 Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag, sofern nicht nach Artikel 7 Abs.
1 ein höherer Betrag vereinbart worden ist. Art 5 Haftungsbeschränkung bei Körperverletzung
Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines
Reisenden ist in jedem Fall auf einen Betrag von 320.000 Deutsche Mark je
Beförderung beschränkt. Dies gilt auch für den Kapitalwert
einer als Entschädigung festgesetzten Rente. Art 6 Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck (1) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf einen Betrag von 4.000 Deutsche Mark je Reisenden und je Beförderung beschränkt. (2) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 16.000 Deutsche Mark je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt. (3) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gepäcks ist in jedem Fall auf 6.000 Deutsche Mark je Reisenden und je Beförderung beschränkt.
(4) Der Beförderer und der Reisende können vereinbaren, daß
der Beförderer nur unter Abzug eines Betrags haftet, der bei
Beschädigung eines Fahrzeugs 600 Deutsche Mark und bei Verlust oder
Beschädigung anderen Gepäcks 60 Deutsche Mark je Reisenden nicht
übersteigen darf. Dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.
Art 7 Ergänzungsbestimmungen über Haftungshöchstbeträge (1) Der Beförderer und der Reisende können ausdrücklich und schriftlich höhere Haftungshöchstbeträge als die in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen vereinbaren.
(2) Zinsen und Verfahrenskosten fallen nicht unter die in den Artikeln 5
und 6 vorgeschriebenen Haftungshöchstbeträge. Art 8 Einreden und Beschränkungen für die Bediensteten des Beförderers
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers oder des
ausführenden Beförderers wegen eines Schadens der unter die
Bestimmungen dieser Anlage fällt, in Anspruch genommen, so kann er sich,
sofern er beweist, daß er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt
hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach den
Bestimmungen dieser Anlage für den Beförderer oder den
ausführenden Beförderer gelten. Art 9 Mehrere Ansprüche (1) Werden die Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 5 und 6 wirksam, so beziehen sie sich auf den Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprüche, die durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder durch Verlust oder Beschädigung seines Gepäcks entstehen. (2) Bei der Beförderung durch einen ausführenden Beförderer darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer sowie von ihren in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten und Beauftragten erlangt werden kann, den Höchstbetrag nicht übersteigen, der dem Beförderer oder dem ausführenden Beförderer nach den Bestimmungen dieser Anlage auferlegt werden kann, mit der Maßgabe, daß keine der erwähnten Personen für mehr als den für sie zutreffenden Höchstbetrag haftet.
(3) In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte des
Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel
8 auf die Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 5 und 6 berufen
können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem
Beförderer oder dem ausführenden Beförderer sowie von diesen
Bediensteten oder Beauftragten erlangt werden kann, diese
Höchstbeträge nicht übersteigen. Art 10 Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung (1) Der Beförderer verliert das Recht auf Haftungsbeschränkung nach den Artikeln 5, 6 und 7 Abs. 1, wenn der Schaden von ihm oder einem seiner Bediensteten oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
(2) Ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers oder des
ausführenden Beförderers verliert das Recht auf
Haftungsbeschränkung, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Art 11 Grundlage für Ansprüche
Eine Schadensersatzklage wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden
oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck kann gegen einen
Beförderer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage
der Bestimmungen dieser Anlage erhoben werden. Art 12 Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck (1) Der Reisende hat an den Beförderer oder dessen Beauftragten eine schriftliche Anzeige zu richten a) bei äußerlich erkennbarer Beschädigung des Gepäcks: i) bei Kabinengepäck vor oder in dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden, ii) bei anderem Gepäck vor oder in dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird; b) bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen. (2) Hält der Reisende die Vorschriften dieses Artikels nicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat.
(3) Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand des
Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt
oder geprüft worden ist. Art 13 Verjährung von Schadensersatzansprüchen (1) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren. (2) Die Verjährungsfrist beginnt a) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden; b) bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen, und bei Körperverletzung während der Beförderung, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, jedoch kann die Verjährungsfrist einen Zeitraum von dreißig Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten; c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann die Verjährungsfrist durch
Erklärung des Beförderers oder durch Vereinbarung der Parteien
nach der Entstehung des Anspruchsgrunds verlängert werden. Erklärung
und Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Art 14 Zuständiges Gericht
Für Klagen, die auf Grund der Bestimmungen dieser Anlage erhoben werden,
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der in dem
Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet.
Art 15 Nichtige Vereinbarungen
Jede vor Eintritt des Ereignisses, das den Tod oder die Körperverletzung
eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks
verursacht hat, getroffene Vereinbarung, die bezweckt, den Beförderer
von seiner Haftung gegenüber dem Reisenden zu befreien oder einen
niedrigeren als den in den Bestimmungen dieser Anlage festgelegten
Haftungshöchstbetrag zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 6 Abs.
4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche Vereinbarung, die bezweckt,
die beim Beförderer liegende Beweislast umzukehren oder die
Zuständigkeit des in Artikel 14 bezeichneten Gerichts auszuschließen,
ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat jedoch nicht die Nichtigkeit
des Beförderungsvertrags zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieser
Anlage unterworfen. Art 16 Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auch für gewerbsmäßige Beförderungen, die ein Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt auf Grund eines Beförderungsvertrags nach Artikel 1 vornimmt.Ich bedanke mich für Ihr Interesse. |