Bundeskanzler
Bundeskanzler (Deutschland)  Der Bundeskanzler nach dem nur an dritthöchster Stelle. Der Bundeskanzler wird vom ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland: Er bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der Bundesregierung. Der Bundeskanzler ist faktisch der mächtigste deutsche Politiker, steht jedoch im ProtokollBundespräsidenten als Staatsoberhaupt und dem BundestagspräsidentenBundestag gewählt und kann vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden. Derzeitige Bundeskanzlerin ist die CDU-Politikerin Angela Merkel.
Verfassungsrechtliche und politische Stellung
Der Begriff „Kanzler“ kommt aus dem Mittelalter: Am feudalen Hof war der Kanzler der Leiter der herrschaftlichen Schreibstube, der Kanzlei. Unter den Bediensteten des Herrschers hatte der Kanzler die höchste auctoritas und war damit den ägyptischen Staatsschreibern vergleichbar.
In der deutschen Verfassungsgeschichte wurde schon im Norddeutschen Bund (1867) der Regierungschef „Bundeskanzler“, im Kaiserreich (1871) und in der Weimarer Republik dann „Reichskanzler“ genannt. Nur in der kurzen verfassungslosen Zeit 1918/19 („Vorsitzender des Rates der Volksbeauftragten“ bzw. „Ministerpräsident“), während der Besatzungszeit 1945–1949 (als es gar keinen Regierungschef gab) und später in der DDR (1949–1990, „Vorsitzender des Ministerrates“) trug der Regierungschef nicht die Amtsbezeichnung „Kanzler“.
Der Reichskanzler des Kaiserreiches war zunächst direkt dem Kaiser
verantwortlich, der ihn ernannte und entließ. Der Reichskanzler war
damit völlig vom Kaiser
abhängig; ferner hatte er keinen unmittelbaren Einfluss auf die
Gesetzgebung, er durfte in seiner Eigenschaft als Reichskanzler nicht
einmal vor dem Reichstag sprechen. Erst 1918 wurde die Verfassung
dahingehend geändert, dass der Kanzler dem Reichstag verantwortlich
wurde.
Auch der Reichskanzler der Weimarer Republik wurde vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Ferner musste er zurücktreten, wenn der Reichstag
ihm das Vertrauen entzog. Der Reichskanzler war damit sowohl vom
Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Auch wenn Artikel 56
der Weimarer Verfassung fast exakt mit den ersten beiden Sätzen des Artikels 65 des Grundgesetzes übereinstimmt („Der
Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür
gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien
leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig
selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.“), so war doch die Verfassungswirklichkeit zumindest in der Spätphase mit ihren Präsidialkabinetten
eine andere. Durch die starke Abhängigkeit vom Vertrauen des
Reichspräsidenten und durch die Abwahlmöglichkeit des Reichstages, der
nicht gleichzeitig einen Nachfolger bestellen musste, saß der
Reichskanzler zwischen allen Stühlen. Insbesondere das Missverhältnis
zwischen der Ernennung durch den Reichspräsidenten und der
Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstag war später Gegenstand von
Kritik. Dieser Konstruktion der Weimarer Verfassung mit einem starken
Reichspräsidenten und einem schwachen, in Krisenzeiten nicht allein
handlungsfähigen Reichskanzler wird eine Mitschuld daran gegeben, dass
die Weimarer Republik 1933 mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler und der anschließenden Etablierung des nationalsozialistischen Einparteienstaates faktisch beendet wurde.
Der Parlamentarische Rat entschied sich daher in den Jahren 1948 und 1949, die Stellung des nunmehrigen Bundespräsidenten
zu schwächen und den Bundeskanzler zu stärken. Insbesondere die sehr
genauen und sich später bewährenden Vorschriften über die Wahl des
Bundeskanzlers, das konstruktive Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage haben die tatsächliche politische Macht des Bundeskanzlers mindestens ebenso gestärkt wie die starke Ausprägung der Kanzlerdemokratie unter dem ersten Bundeskanzler, Konrad Adenauer. Dessen sehr starke Interpretation der Richtlinienkompetenz
des Bundeskanzlers wurde von seinen Nachfolgern verteidigt und führt
dazu, dass der Bundeskanzler heute als mächtigster Politiker im politischen System der Bundesrepublik gilt.
Der Bundeskanzler besitzt nach Artikel 65 Satz 1 des Grundgesetzes die Richtlinienkompetenz: Er „bestimmt die Richtlinien der [von der Bundesregierung vertretenen] Politik“.
Er trägt hierfür auch die Verantwortung. Die grundlegenden
Richtungsentscheidungen der Bundesregierung werden also von ihm
getroffen, allerdings können auch wichtige Einzelentscheidungen von ihm
getroffen werden. Andererseits schreibt Artikel 65 des Grundgesetzes
auch das Ressortprinzip (Satz 2) und das Kollegialprinzip
(Satz 3) vor. Ersteres bedeutet, dass die Bundesminister ihre
Ministerien in eigener Verantwortung leiten. Der Bundeskanzler kann
hier nicht ohne Weiteres in einzelnen Sachfragen eingreifen und seine
Ansicht durchsetzen. Er muss jedoch nach der Geschäftsordnung der
Bundesregierung über alle wichtigen Vorhaben im Ministerium
unterrichtet werden. Das Kollegialprinzip besagt, dass
Meinungsverschiedenheiten der Bundesregierung vom Kollegium entschieden werden; der Bundeskanzler muss sich also im Zweifel der Entscheidung des Bundeskabinetts beugen.
Der Bundeskanzler besitzt zusätzlich die Organisationsgewalt für die
Bundesregierung (Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 des Grundgesetzes
sowie § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung)
und kann mit Erlassen die Zahl und Zuständigkeiten der Ministerien
regeln. Er „leitet“ damit im administrativen Sinne die Geschäfte der
Bundesregierung. Beschränkt wird seine Organisationsgewalt durch die im
Grundgesetz vorgeschriebene Errichtung des Bundesministeriums der Verteidigung (Artikel 65 a des Grundgesetzes: Bundesminister für Verteidigung), des Bundesministeriums der Justiz (Artikel 96 Absatz 2 Satz 4: Geschäftsbereich des Bundesjustizministers) und des Bundesministeriums der Finanzen (Artikel 108 Absatz 3 Satz 2: Bundesminister der Finanzen).
Auch wenn Ressort- und Kollegialprinzip in der Praxis ständig
angewandt werden, so macht doch die auch als „Kanzlerprinzip“
bezeichnete Richtlinienkompetenz den Bundeskanzler zum in der
Öffentlichkeit als Herrscher über das Geschehen anerkannten Menschen.
Seine öffentlichen Äußerungen werden stark beachtet; äußert er sich zu
einer Sachfrage anders als der zuständige Fachminister, so hat häufig
trotz der Gültigkeit des Ressortprinzips der Fachminister das
Nachsehen, will er nicht wegen „schlechter Teamarbeit“ vom
Bundeskanzler intern oder gar öffentlich gerügt werden. Der
Bundeskanzler ist oft auch gleichzeitig Vorsitzender seiner Partei (Adenauer 1950–1963, Erhard 1966, Kiesinger 1967–1969, Kohl 1982–1998 und Merkel seit 2005 in der CDU; Brandt 1969–1974 und Schröder 1999–2004 in der SPD)
und genießt damit nicht nur als Bundeskanzler, sondern auch als
Parteivorsitzender hohes Medieninteresse und starken Einfluss innerhalb
der Partei und Fraktion, die seine Regierung stützt. Allerdings haben
alle Bundeskanzler auch in den Zeiten, in denen sie nicht den
Parteivorsitz bekleideten, eine wichtige Rolle in der Partei innegehabt.
Selbst wenn der Bundeskanzler aber in seiner Partei unangefochten
ist, so muss er doch – wenn seine Partei nicht allein regieren kann –
in der Regel auf einen kleineren Koalitionspartner
Rücksicht nehmen. Seine Äußerungen mögen in seiner Partei auf einmütige
Zustimmung treffen, die Zustimmung des Koalitionspartners, der damit
trotz geringerer Größe nahezu gleichberechtigt ist, ist damit noch
nicht erreicht und muss eventuell durch Zugeständnisse gesichert
werden. Der Bundeskanzler kann aber auch in seiner eigenen Partei nicht
diktatorisch regieren, da auch seine Parteiämter regelmäßig in demokratischer Wahl bestätigt werden müssen und die Abgeordneten trotz Fraktionsdisziplin nicht unbedingt der Linie des Bundeskanzlers folgen müssen.
Schließlich hängt es auch von der Person des Bundeskanzlers und den
politischen Gegebenheiten ab, wie er den Begriff der
Richtlinienkompetenz ausgestaltet. Konrad Adenauer als erster
Bundeskanzler nutzte die Richtlinienkompetenz unter den
Ausnahmebedingungen eines völligen politischen Neubeginns sehr stark
aus. Mit seiner Amtsführung legte Adenauer den Grundstein für die sehr
weit reichende Interpretation dieses Begriffes. Schon unter Ludwig
Erhard sank die Machtfülle des Bundeskanzlers, bis schließlich in Kurt
Georg Kiesingers großer Koalition
der Bundeskanzler weniger der „starke Mann“ als vielmehr der „wandelnde
Vermittlungsausschuss“ war. Während Adenauer und Helmut Schmidt sehr
strategisch mit ihrem Stab (im Wesentlichen dem Kanzleramt) arbeiteten,
bevorzugten Brandt und Kohl einen Stil der informelleren Koordination.
In beiden Modellen kommt es bei der Bemessung der Einflussmöglichkeiten
des Bundeskanzlers auf die Stärke des Koalitionspartners und auf die
Stellung des Bundeskanzlers in seiner Partei an.
Aufgrund dieser politischen Einschränkungen der durch die Verfassung
definierten Position des Bundeskanzlers halten viele
Politikwissenschaftler die Richtlinienkompetenz für das am meisten
überschätzte Konzept des Grundgesetzes. Es gibt in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland bisher keinen Fall, in dem die
Richtlinienkompetenz offiziell angewandt worden wäre.
Da der Bundeskanzler sich bei innenpolitischen Fragen stärker auf
die Ministerien verlassen muss, kann er sich häufig in der Außenpolitik
profilieren. Alle Bundeskanzler haben das diplomatische Parkett
genutzt, um neben den Interessen der Bundesrepublik auch sich selbst in
positivem Licht darzustellen. Besonders Bundeskanzler Adenauer, der von
1951 bis 1955 selbst das Außenministerium
führte, konnte hier starken Einfluss nehmen. Alle Bundeskanzler haben
jedoch in einem mehr oder weniger stillen Machtkampf mit dem Außenminister die Außenpolitik als öffentlichkeitswirksames Gebiet für sich entdeckt.
Die Bundesregierung und der Bundeskanzler haben das alleinige Recht,
Entscheidungen der Exekutive zu treffen. Aus diesem Grund bedarf jede
förmliche Anordnung des Bundespräsidenten
bis auf die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung
des Bundestages nach dem Scheitern der Wahl eines Bundeskanzlers und
das Ersuchen zur Weiterausübung des Amtes bis zur Ernennung eines
Nachfolgers der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen
Bundesministers.
siehe auch: Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler
1949 wurde in Artikel 63 des Grundgesetzes erstmals in der deutschen
Verfassungsgeschichte das Wahlverfahren für den Kanzler sehr
detailliert festgelegt. Dies hängt auch damit zusammen, dass anders als
in den früheren deutschen Verfassungen die letztgültige Entscheidung
über die Ernennung des Bundeskanzlers in der Regel vom Bundestag und nicht vom Bundespräsidenten
getroffen wird. Aus diesem Grund musste klar sein, wie das Verfahren
fortgeht, wenn ein Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers nicht
gewählt wird. Dabei wird – abweichend von der Idee der strikten Gewaltenteilung – ein Organ der Exekutive, der Bundeskanzler, durch ein Organ der Legislative, den Bundestag, gewählt.
Erste Wahlphase: Ist das Amt des Bundeskanzlers vakant, etwa
durch den Zusammentritt eines neuen Bundestages, aber auch durch Tod,
Rücktritt oder Amtsunfähigkeit des alten Bundeskanzlers, schlägt der
Bundespräsident innerhalb einer angemessenen Frist dem Bundestag einen
Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. In dieser Entscheidung
ist der Bundespräsident rechtlich frei. Politisch ist jedoch schon
lange vor dem Vorschlag klar, über wen der Bundestag abstimmen wird, da
der Bundespräsident vor seinem Vorschlag eingehende Gespräche mit den
Partei- und Fraktionsspitzen führt. Bisher ist auch stets der von der
regierenden Koalition ins Spiel gebrachte Nachfolgekandidat vom
Bundespräsidenten vorgeschlagen worden. Der Kandidat benötigt zu seiner
Wahl die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also die absolute Mehrheit.
Wählt der Bundestag den vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen
Kandidaten nicht, so beginnt eine zweite Wahlphase. Dieser Fall ist in
der Geschichte der Bundesrepublik bisher noch nie eingetreten.
Zweite Wahlphase: Nach der Ablehnung des Vorschlags des
Bundespräsidenten tritt eine zweiwöchige Wahlphase ein, in der aus dem
Bundestag heraus – nach dessen Geschäftsordnung
von mindestens einem Viertel der Abgeordneten – Kandidaten
vorgeschlagen werden können. Über die vorgeschlagenen Kandidaten wird
dann abgestimmt. Dabei ist sowohl eine Einzelwahl (nur ein Kandidat)
als auch eine Mehrpersonenwahl denkbar. In jedem Fall benötigt ein
Kandidat zur Wahl wiederum die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages. Die Anzahl der Wahlgänge ist unbegrenzt.
Dritte Wahlphase: Wird auch während der zweiten Wahlphase
kein Kandidat mit absoluter Mehrheit gewählt, so muss der Bundestag
nach Ablauf der zwei Wochen unverzüglich erneut zusammentreten und
einen weiteren Wahlgang durchführen. Dabei gilt zunächst als gewählt,
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
finden erneute Wahlgänge statt, bis ein eindeutiges Ergebnis erzielt
worden ist. Erhält der Gewählte die absolute Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Bundestages, so muss der Bundespräsident ihn binnen
sieben Tagen ernennen. Erhält der Gewählte nur die relative Mehrheit
der Stimmen, so ist dies einer der wenigen Fälle, in denen dem
Bundespräsidenten echte politische Machtbefugnisse zuwachsen: Er kann
sich nun nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er den Gewählten
ernennt und damit möglicherweise einer Minderheitsregierung den Weg
ebnet oder aber den Bundestag auflöst. Er wird diese Entscheidung in
Abhängigkeit von der politischen Situation treffen: Ist bei einer
Neuwahl keine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse zu erwarten, so
wird er den Bundestag eher nicht auflösen. Ist dagegen die
Mehrheitssituation im Bundestag ohnehin unübersichtlich, so wird er die
Auflösung des Bundestages wieder stärker in Betracht ziehen.
Insgesamt kann es aber keinen Fall geben, in dem der Bundespräsident
eine Person zum Bundeskanzler ernennt, die nicht zumindest eine
relative Mehrheit des Bundestages auf sich vereinigen kann.
Nach der Wahl wird der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ernannt und vor dem Bundestag vereidigt. Er schwört dabei folgenden Eid: „Ich
schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe.“ (Artikel 56 des Grundgesetzes). Er kann den Eid auch ohne
religiöse Beteuerung ableisten; Gerhard Schröder war der bisher einzige
Bundeskanzler, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machte.
Dieses Wahlprozedere gilt grundsätzlich auch im Verteidigungsfall. Die Wahl eines Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss
ist jedoch gesondert geregelt, indem nur die oben beschriebene erste
Wahlphase analog angewendet wird. Das Grundgesetz macht keine Aussage
über das weitere Verfahren, wenn der Gemeinsame Ausschuss den vom
Bundespräsidenten Vorgeschlagenen nicht wählt. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Vorschriften des Artikel 63 für eine solche Wahl
analog gelten.
Der Bundeskanzler muss weder Mitglied des Bundestages noch einer politischen Partei sein, allerdings muss er das passive Wahlrecht zum Bundestag
besitzen. Gemäß dem Grundsatz der Unvereinbarkeit darf er weder ein
anderes besoldetes Amt bekleiden noch einen Beruf oder ein Gewerbe
ausüben, kein Unternehmen leiten und nicht ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Gewinn orientierten Unternehmens angehören (Artikel 66 des Grundgesetzes).
Der Bundestag kann jederzeit die Herbeirufung oder die Anwesenheit
des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers verlangen. Im Gegenzug
haben der Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung das
Recht, bei jeder Sitzung des Bundestages oder eines seiner Ausschüsse
anwesend zu sein. Sie haben sogar jederzeitiges Rederecht. Spricht der
Bundeskanzler als solcher und nicht etwa als Abgeordneter seiner
Bundestagsfraktion, so wird seine Redezeit nicht auf die vereinbarte
Gesamtredezeit angerechnet.
Nach Artikel 64 des Grundgesetzes schlägt der Bundeskanzler dem
Bundespräsidenten die Bundesminister vor, der sie ernennt. Der
Bundespräsident muss sie nach der in der Staatsrechtslehre
überwiegenden Meinung ernennen, ohne die Kandidaten selbst politisch
prüfen zu können. Ihm wird allerdings in der Regel ein formales
Prüfungsrecht zugestanden: Er kann etwa prüfen, ob die designierten
Bundesminister Deutsche sind. Der Bundestag hat hierbei ebenfalls kein
Mitspracherecht. Auch bei der Entlassung von Bundesministern können
weder der Bundespräsident noch der Bundestag in rechtlich bindender
Weise mitreden – auch hier liegt die Entscheidung ganz beim
Bundeskanzler, die Entlassung wird wieder durch den Bundespräsidenten
durchgeführt. Selbst die Aufforderung des Bundestages an den
Bundeskanzler, einen Bundesminister zu entlassen, ist rechtlich
unwirksam; allerdings wird der Minister, wenn tatsächlich die Mehrheit
des Bundestages und damit auch Mitglieder der die Bundesregierung
tragenden Koalition gegen ihn sind, häufig von sich aus zurücktreten.
Der Bundestag kann die Minister nur zusammen mit dem Bundeskanzler
durch ein konstruktives Misstrauensvotum ablösen.
Diese zumindest formal uneingeschränkte Personalhoheit des
Bundeskanzlers über sein Kabinett spricht für die starke Stellung des
Bundeskanzlers. Bundeskanzler Schröder hat 2002 von dieser Personalhoheit sehr deutlich Gebrauch gemacht, als er gegen dessen ausdrücklichen Willen den Verteidigungsminister Rudolf Scharping
aus seinem Amt entlassen ließ. Der Bundeskanzler muss jedoch bei der
Ernennung meist auf „Koalitionsverträge“ und innerparteilichen Proporz
Rücksicht nehmen; bei Entlassungen gilt dies insbesondere bei Ministern
des Koalitionspartners noch stärker: Hier schreiben die
Koalitionsvereinbarungen stets vor, dass eine Entlassung nur mit
Zustimmung des Koalitionspartners erfolgen kann. Hielte sich der
Bundeskanzler nicht an diesen rechtlich zwar nicht bindenden, politisch
aber höchst bedeutsamen Vertrag, wäre die Koalition sehr schnell zu
Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers
durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschränkungen.
Der Bundeskanzler ernennt auch – ohne Mitwirkung des Bundespräsidenten – seinen Stellvertreter.
Inoffiziell spricht man auch vom „Vizekanzler“. Dies ist in der Regel
der wichtigste Politiker des kleineren Koalitionspartners. In der
Vergangenheit fielen häufig das Amt des Außenministers
und die „Vizekanzlerschaft“ zusammen; dies war jedoch keine
verbindliche Kombination, sondern nur eine Tradition (1966–2005, mit
kurzen Unterbrechungen 1982 und 1992/93). Es ist auch möglich, dass der
Vizekanzler der gleichen Partei wie der Bundeskanzler angehört (wie zum
Beispiel Ludwig Erhard 1957–1963).
Dabei handelt es sich stets nur um die Vertretung der Funktion,
nicht um die des Amtes. Der Stellvertreter vertritt also nur den
Kanzler, beispielsweise wenn dieser auf einer Reise ist und der
Stellvertreter eine Kabinettssitzung leitet. Würde der Bundeskanzler
zum Beispiel durch eine schwere Krankheit dauerhaft amtsunfähig oder
stürbe er gar, dann wäre der Vizekanzler keineswegs automatisch der
geschäftsführende Kanzler. Provisorisch müsste der Bundespräsident
einen der Minister zum geschäftsführenden Kanzler ernennen (und dann
hielte er sich wohl tatsächlich an den Stellvertreter), bis der
Bundestag einen neuen Bundeskanzler gewählt hat. Bislang ist ein
solcher Fall – von Kanzlerrücktritten abgesehen – allerdings noch nie
eingetreten.
Steht auch der Stellvertreter nicht zur Verfügung, dann geht seine Rolle nach der Vertretungsreihenfolge der Geschäftsordnung der Bundesregierung auf den dienstältesten Minister über. Im Kabinett Merkel ist dies Heidemarie Wieczorek-Zeul, die seit 1998 Kabinettsmitglied ist. Sind mehrere Minister gleich lange im Amt, entscheidet das höhere Lebensalter.
siehe Hauptartikel: Misstrauensvotum, siehe auch: Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler
Eine der wichtigsten Entscheidungen des Parlamentarischen Rates
zur Stärkung der Position des Bundeskanzlers war die Einführung des
konstruktiven Misstrauensvotums. Der Bundeskanzler kann nur durch eine
Mehrheit im Parlament gestürzt werden, wenn sich diese Mehrheit
gleichzeitig auf einen Nachfolger für ihn geeinigt hat. Hierdurch wird
verhindert, dass die Regierung durch eine ihn ablehnende, aber in sich
nicht einige Mehrheit gestürzt wird. In der Weimarer Republik
war dies durch das gemeinsame Wirken von extrem rechten und extrem
linken Kräften häufig gegeben, was zu kurzen Amtsperioden der
Reichskanzler und damit zu allgemeiner politischer Instabilität führte.
Der Antrag nach Artikel 67 des Grundgesetzes muss nach der
Geschäftsordnung des Bundestages von mindestens einem Viertel seiner
Mitglieder eingebracht werden. Dabei muss der Antrag, den
Bundespräsidenten zu ersuchen, den Bundeskanzler zu entlassen,
gleichzeitig ein Ersuchen an den Bundespräsidenten enthalten, eine
namentlich benannte Person zum Nachfolger zu ernennen. Damit wird
sichergestellt, dass die neu formierte Mehrheit sich zumindest auf
einen gemeinsamen Bundeskanzlervorschlag geeinigt hat und damit
erwarten lässt, dass sie über ein gemeinsames Regierungsprogramm
verfügt. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme wiederum der Kanzlermehrheit, also der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages.
Will der Gemeinsame Ausschuss während des Verteidigungsfalles
den Bundeskanzler per konstruktivem Misstrauensvotum stürzen, so bedarf
dieser Antrag der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Gemeinsamen Ausschusses. Mit der Erhöhung dieser Mehrheit sollte die
Möglichkeit eines faktischen Staatsstreiches durch den Gemeinsamen
Ausschuss erschwert werden.
Der Wechsel eines Koalitionspartners oder auch nur einzelner Koalitionsabgeordneter zur Opposition
ist nach den Vorschriften des Grundgesetzes legitim. Er steht jedoch in
der öffentlichen Wahrnehmung stets im Ruch des Verrates, da nach
Argumentation der vom Wechsel jeweils negativ betroffenen politischen
Gruppe die Wähler bei ihrer Wahlentscheidung darauf hätten vertrauen
können, dass sie mit der Wahl einer Partei auch einen bestimmten Kanzlerkandidaten wählten. Der nachträgliche Wechsel sei eine demokratietheoretisch nicht hinnehmbare Täuschung des Wählers. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Argumentation in einem Urteil zur Vertrauensfrage entgegengestellt und demokratische Legitimation mit verfassungsrechtlicher Legitimität gleichgesetzt.
Das konstruktive Misstrauensvotum ist in der Geschichte der Bundesrepublik bisher zweimal zur Anwendung gekommen: 1972 versuchte die CDU/CSU-Fraktion erfolglos, Bundeskanzler Willy Brandt zu stürzen und Rainer Barzel zum Kanzler zu wählen; 1982 stürzten CDU/CSU und FDP gemeinsam Bundeskanzler Helmut Schmidt und wählten Helmut Kohl zum Bundeskanzler.
siehe Hauptartikel: Vertrauensfrage, siehe auch: Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler
Hat der Bundeskanzler das Gefühl, dass die Mehrheit des Bundestages seine Politik nicht mehr unterstützt, so kann er nach Artikel 68 des Grundgesetzes
die Vertrauensfrage stellen und damit den Bundestag selbst zum Handeln
zwingen. Er kann die Vertrauensfrage auch mit einer Sachentscheidung,
also einem Gesetzentwurf
oder einem anderen Sachantrag, verbinden. Stimmt der Bundestag dem
Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht mit
absoluter Mehrheit zu, so hat der Bundeskanzler die Möglichkeit, bei
Zustimmung des Bundespräsidenten den Bundestag auflösen oder bei Zustimmung von Bundespräsident und Bundesrat den Gesetzgebungsnotstand ausrufen zu lassen und den Bundestag damit für sechs Monate weitgehend zu entmachten.
In der Geschichte der Bundesrepublik ist die Vertrauensfrage bisher fünfmal gestellt worden. Zweimal (Schmidt 1982 und Schröder 2001) handelte es sich um eine echte Vertrauensfrage, während mit den Vertrauensfragen von Brandt 1972, Kohl 1982 und Schröder 2005 die Auflösung des Bundestags angestrebt und auch erreicht wurde. 1983 und 2005 klagten Abgeordnete beim Bundesverfassungsgericht gegen dieses Vorgehen. Beide Male verwarf das Gericht im Ergebnis die Klagen.
siehe Hauptartikel: Verteidigungsfall
Seit 1956 sieht das Grundgesetz vor, dass während des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte vom Bundesminister der Verteidigung an den Bundeskanzler übergeht. Diese auch als „lex Churchill“ bezeichnete Vorschrift ist in Artikel 115 b des Grundgesetzes (bis 1968
in Artikel 65 a Absatz 2) enthalten und soll dafür sorgen, dass in
Zeiten außerordentlicher Krisen der Bundeskanzler als „starker Mann“
alle Fäden in der Hand hält.
Aufgrund der Verlängerung der Wahlperiode des Bundestages im
Verteidigungsfall verlängert sich auch die Amtszeit des Bundeskanzlers
entsprechend (Artikel 115 h Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69
Absatz 2 des Grundgesetzes). Jedoch kann auch im Verteidigungsfall der
Bundeskanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Artikel 67
(durch den Bundestag) oder 115 h (durch den Gemeinsamen Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit) abgelöst werden.
Der Bundeskanzler hat als Mitglied der Bundesregierung das Recht, als Zeuge in Straf- und Zivilprozessen an seinem Amtssitz oder seinem Aufenthaltsort vernommen zu werden (§ 50 der Strafprozessordnung, § 382 der Zivilprozessordnung). Der Bundeskanzler als solcher hat keinen Anspruch auf Immunität; ist der Bundeskanzler jedoch gleichzeitig Abgeordneter, so genießt er wie jedes Mitglied des Bundestages dieses Privileg.
Wer die Bundesregierung oder ein Mitglied der Bundesregierung, also
etwa den Bundeskanzler, nötigt, Befugnisse nicht oder in einem
bestimmten Sinne auszuüben, wird nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches gesondert bestraft.
Leiter des Bundeskanzleramtes ist nicht der Bundeskanzler selbst, sondern ein von ihm ernannter Bundesminister oder Staatssekretär.
Das Bundeskanzleramt hat für jedes Ministerium spiegelbildlich ein
Referat und stellt dem Bundeskanzler damit für jedes Fachgebiet eine
kompetente Mitarbeiterschaft zur Verfügung.
Dem Bundeskanzler untersteht auch direkt das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung.
Dieses hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über die Politik der
Bundesregierung zu unterrichten. Das Amt muss streng zwischen
Äußerungen der Bundesregierung und Äußerungen der die Bundesregierung
tragenden Parteien trennen.
Außerdem fällt der Bundesnachrichtendienst
(BND) direkt in den Geschäftsbereich des Bundeskanzlers. Der Etat des
Bundesnachrichtendienstes ist im Etat des Bundeskanzleramtes enthalten,
wird aber aus Geheimhaltungsgründen nur als Gesamtsumme veranschlagt
(sog. Reptilienfonds).
Der direkte Zugriff auf den Geheimdienst bringt dem Bundeskanzler in
innenpolitischen Fragen keinerlei Wissensvorsprung, da der BND nur im
Ausland operieren darf. Allenfalls in außen- und sicherheitspolitischen
Fragen entsteht ein gewisser Vorteil für den Bundeskanzler.
Von 1949 bis 1999 hatte der Bundeskanzler seinen Amtssitz in Bonn, zunächst im Palais Schaumburg, ab 1976 im neugebauten Bundeskanzleramtsgebäude in Bonn.
Nach dem Umzug der Regierung nach Berlin 1999 residierte er zunächst im früheren Gebäude des Staatsrates der DDR, und das Palais Schaumburg wurde wieder zweiter Dienstsitz des Bundeskanzlers. Seit 2001 haben der Kanzler und das Bundeskanzleramt ihren Sitz im neugebauten Bundeskanzleramtsgebäude in Berlin.
Der Bundeskanzler erhält ein Grundgehalt von etwa 180.000 € pro
Jahr. Dies entspricht dem Fünfdrittelfachen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B
11 (§ 11 des Bundesministergesetzes). Hinzu kommen beamtenrechtliche
Zuschläge in Höhe von etwa 22.000 €. Seine Einkünfte muss der
Bundeskanzler versteuern, allerdings muss er – wie Beamte – keine
Arbeitslosenversicherungs- und keine Rentenbeiträge bezahlen. Die
private Nutzung von bundeseigenen Transportmitteln und die Miete der
Dienstwohnung im Bundeskanzleramt werden dem Bundeskanzler von der
Bundesrepublik Deutschland in Rechnung gestellt.
Spätestens seit 1961 und der Kandidatur Willy Brandts gegen Konrad Adenauer stellen die beiden großen Volksparteien, CDU/CSU und SPD, „Kanzlerkandidaten“ auf. Obwohl dieses „Amt“ in keinem Gesetz und keiner Parteisatzung definiert ist, spielt es im Wahlkampf
eine außerordentlich große Rolle. Der Kanzlerkandidat der jeweils
siegreichen Partei bzw. Koalition wird in aller Regel schließlich
Bundeskanzler. Der Kanzlerkandidat repräsentiert gerade im über die Massenmedien geführten Wahlkampf sehr stark seine Partei. Vor den Bundestagswahlen 2002 und 2005 fanden zwischen Bundeskanzler Gerhard Schröder und seinen Herausforderern, Edmund Stoiber (CSU, 2002) bzw. Angela Merkel
(CDU, 2005), aus dem amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf
übernommene Rededuelle statt. Auf diese Weise wurde die Fokussierung
auf die Kanzlerkandidaten und weg von programmatischen Fragen weiter
forciert. Entsprechend versuchte die FDP bei der Bundestagswahl 2002, mit einem eigenen Kanzlerkandidaten, ihrem Vorsitzenden Guido Westerwelle, zusätzliche Stimmen zu gewinnen. Westerwelle bezeichnete diesen Versuch im Nachhinein als Fehler.
Die britische Tradition, dass die größte Oppositionspartei im Wahlkampf ein „Schattenkabinett“
aufstellt, hat sich in Deutschland nicht durchgesetzt. Kanzlerkandidat
Willy Brandt hatte 1961 einen entsprechenden Versuch gemacht. In
Deutschland muss eine Partei jedoch nach der Wahl meist eine Koalition
eingehen und kann daher nicht allein über ein Kabinett entscheiden. In
der heutigen Zeit stellt meist die (größte) Oppositionspartei ein „Kompetenzteam“ mit prominenten Politikern zusammen, deren Bereiche zum Teil recht allgemein benannt werden („Außen- und Sicherheitspolitik“).
Die Amtszeit des Bundeskanzlers endet mit seinem Tod, seiner Amtsunfähigkeit, der Ablösung durch konstruktives Misstrauensvotum,
seinem Rücktritt oder dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. In den
beiden letzten Fällen übt der Bundeskanzler in der Regel auf Ersuchen
des Bundespräsidenten nach Artikel 69 des Grundgesetzes das Amt des Bundeskanzlers bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter aus. Einzig nach dem Rücktritt von Willy Brandt wurde dieser von Bundespräsident Heinemann nicht dementsprechend ersucht; vielmehr war der soeben entlassene Vizekanzler Walter Scheel für die Zeit vom 7. bis 16. Mai 1974 kommissarischer Bundeskanzler.
Der Rücktritt des Bundeskanzlers während der Legislaturperiode ist
im Grundgesetz nicht vorgesehen oder geregelt. Dennoch wird er
verfassungsrechtlich für zulässig erachtet. Die bisherigen Rücktritte
der Bundeskanzler Adenauer, Erhard und Brandt waren daher auch nicht
Gegenstand größerer verfassungsrechtlicher Debatten. Der Rücktritt
bietet auch einen Weg zu Neuwahlen. Findet bei der nach dem Rücktritt
anstehenden Wahl des Bundeskanzlers
gemäß Artikel 63 des Grundgesetzes kein Kandidat die absolute Mehrheit,
so kann der Bundespräsident Neuwahlen anordnen, er muss dies jedoch
nicht tun.
Die Konstruktion eines starken, nur vom Bundestag abhängigen
Bundeskanzlers hat sich nach überwiegender Ansicht der
Politikwissenschaft bewährt. Während das Zusammenspiel von Bundestag und Bundesrat in der Gesetzgebung regelmäßig kritisiert und das Amt des Bundespräsidenten
in seiner heutigen Ausgestaltung gelegentlich in Frage gestellt wird,
sind sowohl das Amt als auch die Befugnisse des Bundeskanzlers nahezu
unumstritten. Auch wenn Konrad Adenauers historisch einzigartige
Machtposition, die sich im während seiner Amtszeit geprägten Begriff
der „Kanzlerdemokratie“ manifestierte, von seinen Nachfolgern nicht in
diesem Umfang erhalten werden konnte, ist der Bundeskanzler der
wichtigste und mächtigste deutsche Politiker.
Die verhältnismäßig starke verfassungsrechtliche Position, die sich unter anderem durch die Art der Amtseinsetzung und der Kabinettsbildung sowie durch die erschwerte Absetzbarkeit nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum ergibt, und die regelmäßige Bekleidung eines hohen Parteiamtes in Verbindung mit relativ stabilen parteipolitischen Verhältnissen hat für eine große Kontinuität im Amt des Bundeskanzlers gesorgt: Während seit 1949 bereits elf britische Premierminister und 24 italienische Ministerpräsidenten ihr Amt bekleidet haben, ist Angela Merkel
erst die achte Person, die das Amt innehat. Die lange durchschnittliche
Amtszeit der Bundeskanzler von etwa acht Jahren wird jedoch auch
kritisiert; insbesondere wird den Bundeskanzlern eine gewisse
Machtversessenheit attestiert und ihnen unterstellt, sich selbst für
unverzichtbar zu halten. In diesem Zusammenhang wurde bereits eine in
ihrer praktischen Umsetzung nicht unproblematische Begrenzung der
Amtszeit des Bundeskanzlers auf acht Jahre wie beim US-Präsidenten
vorgeschlagen, auch Gerhard Schröder unterstützte diese Idee vor seiner
Amtszeit. Er rückte jedoch später von ihr ab, zumal er sich nach einer
Kanzlerschaft über zwei Amtsperioden (1998–2005) bei der Bundestagswahl 2005 zur Wiederwahl stellte.
Die Hoffnungen auf einen starken Bundeskanzler haben sich insgesamt
erfüllt, die Befürchtungen vor einem zu starken Machthaber haben sich
jedoch nicht bewahrheitet, zumal die Macht des Bundeskanzlers im
Vergleich zum Reichspräsidenten der Weimarer Republik oder zum US-Präsidenten beschränkt ist. Insofern kann das Wort von Bundespräsident Herzog, das Grundgesetz sei ein Glücksfall für Deutschland, auch auf die Konstruktion des Amtes des Bundeskanzlers bezogen werden.
Im Zusammenhang mit der Wahl Angela Merkels zur Bundeskanzlerin
wurden auch einige Betrachtungen im Hinblick auf den sprachlichen
Umgang mit dem ersten weiblichen Amtsinhaber angestellt. So wurde
festgestellt, dass – obwohl im Grundgesetz nur vom „Bundeskanzler“ im generischen Maskulinum
die Rede ist – die offizielle Anrede für eine Frau im höchsten
Regierungsamt „Frau Bundeskanzlerin“ lautet. Ferner wurde auch klar,
dass Angela Merkel zwar die erste Bundeskanzlerin (im Femininum),
gleichzeitig aber auch der achte Bundeskanzler (im generischen
Maskulinum) ist. Ein auf Angela Merkel folgender männlicher
Bundeskanzler könnte sich hingegen keinesfalls als „achter
Bundeskanzler“ (nur als „neunter“) bezeichnen, da es eine rein
männliche Berufsbezeichnung (mit wenigen Ausnahmen) im Deutschen nicht gibt. Das „Bundeskanzleramt“
bleibt wegen der Bezugnahme auf die Amtsbezeichnung im generischen
Maskulinum in seiner grammatikalischen Form erhalten; es heißt also
nicht „Bundeskanzlerinnenamt“.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der erstmaligen Wahl einer Frau in das
Amt des Bundeskanzlers wurde das Wort „Bundeskanzlerin“ am 16. Dezember
2005 von der Gesellschaft für deutsche Sprache zum Wort des Jahres
gekürt, weil der Ausdruck sprachlich interessante Fragen aufwerfe und
nach Ansicht der Jury vor einigen Jahrzehnten auch eine Bundeskanzlerin
noch mit „Frau Bundeskanzler“ angesprochen worden wäre.
Schon 2004 war die Anrede „Frau Bundeskanzlerin“ in den Duden aufgenommen worden.
Die Internetadresse www.bundeskanzlerin.de
hatte der Student Lars Heitmüller bereits 1998 „treuhänderisch“
reserviert; er hatte dabei angekündigt, sie kostenfrei an die erste
Bundeskanzlerin zu übertragen, was schließlich im November 2005
erfolgte.
| Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland |
Nr.
Name (Lebensdaten)
Amtsantritt
Ende der Amtszeit1
Partei
Kabinette
| 1 |
Konrad Adenauer (1876–1967) |
15. September 1949 |
16. Oktober 1963 |
CDU |
I, II, III, IV/V |
| 2 |
Ludwig Erhard (1897–1977) |
16. Oktober 1963 |
1. Dezember 1966 |
parteilos |
I, II |
| 3 |
Kurt Georg Kiesinger (1904–1988) |
1. Dezember 1966 |
21. Oktober 1969 |
CDU |
I |
| 4 |
Willy Brandt (1913–1992) |
21. Oktober 1969 |
7. Mai 1974 2 |
SPD |
I, II |
| 5 |
Helmut Schmidt (*1918) |
16. Mai 1974 |
1. Oktober 1982 |
SPD |
I, II, III |
| 6 |
Helmut Kohl (*1930) |
1. Oktober 1982 |
27. Oktober 1998 |
CDU |
I, II, III, IV, V |
| 7 |
Gerhard Schröder (*1944) |
27. Oktober 1998 |
22. November 2005 |
SPD |
I, II |
| 8 |
Angela Merkel (*1954) |
22. November 2005 |
im Amt |
CDU |
I |
1: Zur Amtszeit werden hier auch die Zeiträume gezählt,
in denen die Bundeskanzler zwischen Zusammentritt des neuen Bundestages
oder ihrem Rücktritt und der Wahl eines neuen Bundeskanzlers bzw. der
erneuten Wahl zum Bundeskanzler im Sinne von Artikel 69 des Grundgesetzes formal nur die Geschäfte weiterführten:
- Konrad Adenauer (6. bis 9. Oktober 1953, 15. bis 22. Oktober 1957, 17. Oktober bis 7. November 1961 und 15. bis 16. Oktober 1963),
- Ludwig Erhard (19. bis 20. Oktober 1965 und 30. November bis 1. Dezember 1966),
- Kurt Georg Kiesinger (20. bis 21. Oktober 1969),
- Willy Brandt (13. bis 14. Dezember 1972),
- Helmut Schmidt (14. bis 15. Dezember 1976 und 4. bis 5. November 1980),
- Helmut Kohl (29. März 1983: einige Stunden, 18. Februar bis 11. März 1987, 20. Dezember 1990 bis 17. Januar 1991, 10. bis 15. November 1994 und 26. bis 27. Oktober 1998),
- Gerhard Schröder (17. bis 22. Oktober 2002 und 18. Oktober bis 22. November 2005)
2: Da Willy Brandt den Bundespräsidenten, Gustav Heinemann,
darum gebeten hatte, nicht nach Artikel 69 des Grundgesetzes mit der
Weiterführung der Geschäfte beauftragt zu werden, amtierte auf Ersuchen
des Bundespräsidenten der bisherige Vizekanzler, Walter Scheel, bis zur Wahl von Helmut Schmidt als Bundeskanzler.
Konrad Adenauers Amtszeit war wesentlich von außenpolitischen Ereignissen geprägt. Die Westbindung mit NATO-Beitritt und Gründung der EGKS, dem Grundstein der Europäischen Union, setzte er gegen den Widerstand der SPD durch. Er brachte die deutsch-französische Aussöhnung voran und unterschrieb 1963 den deutsch-französischen Freundschaftsvertrag. Ebenso setzte er sich in starkem Maße für die deutsch-jüdische Versöhnung ein. Auch innenpolitisch wird ihm – neben seinem Nachfolger Ludwig Erhard – das Wirtschaftswunder, die starke wirtschaftliche Erholung der westdeutschen Gesellschaft, angerechnet. Durch sozialpolitische Beschlüsse wie die Lastenausgleichsgesetzgebung oder die dynamische Rente erreichte er die Integration von Flüchtlingen, die Entschädigung von Opfern des Zweiten Weltkrieges
und die Bildung einer stabilen Gesellschaft mit breitem Mittelstand.
Negativ werden seine strikte Ablehnung gegen Ludwig Erhard als
Nachfolger, sein Verhalten in der Spiegel-Affäre, seine Uneindeutigkeit bei der Frage nach der Kandidatur zum Bundespräsidenten 1959 und sein unbedingtes Festhalten an der Macht 1962/63
angemerkt. Insgesamt hat Konrad Adenauer mit seiner Interpretation der
Befugnisse des Bundeskanzlers wichtige Weichen für das Amtsverständnis
seiner Nachfolger gelegt. Seine 14-jährige Amtszeit dauerte länger als
die demokratische Phase der Weimarer Republik bis zur Machtübergabe an Hitler.

Ludwig Erhard (parteilos) kam als Mann des Wirtschaftswunders
an die Macht. Seine Kanzlerschaft stand jedoch schon wegen der Angriffe
Adenauers auf seinen Nachfolger und einer einsetzenden leichten
wirtschaftlichen Schwächephase unter keinem guten Stern. Als wichtigste
außenpolitische Tat seiner Kanzlerschaft gilt die Aufnahme
diplomatischer Beziehungen zu Israel
unter Inkaufnahme heftiger Proteste aus arabischen Staaten. Er
versuchte, die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten zu stärken,
weshalb er als „Atlantiker“ im Gegensatz zum „Gaullisten“
Adenauer bezeichnet wurde. Erhard stürzte schließlich über
wirtschaftliche Probleme und die Uneinigkeit in seiner Partei. Nach dem
Rückzug der FDP-Minister aus der Regierung im Oktober 1966 begannen
Verhandlungen über eine Große Koalition, schließlich trat Erhard zurück.
Der Kanzler der ersten großen Koalition stellte ein anderes Bild eines Bundeskanzlers dar. „Häuptling Silberzunge“ vermittelte zwischen den beiden großen Parteien CDU und SPD anstatt zu bestimmen. Wichtiges Thema seiner Amtszeit war die Durchsetzung der Notstandsgesetze. Wegen seiner früheren NSDAP-Mitgliedschaft war er Angriffen der 68er-Generation ausgesetzt; mit dieser überlappte sich die Außerparlamentarische Opposition. Kurt Georg Kiesingers Union verpasste in der Bundestagswahl 1969 die absolute Mehrheit um 0,9 Prozentpunkte.
Der Emigrant Willy Brandt war der erste Sozialdemokrat im Bundeskanzleramt. Er setzte sich für die Ostverträge ein und förderte damit die Aussöhnung mit Deutschlands östlichen Nachbarländern; sein Kniefall in Warschau wurde international stark beachtet. Auch stellte er die Beziehungen zur DDR
auf eine neue Grundlage. Diese Haltung verschaffte ihm in konservativen
Kreisen heftige Gegnerschaft, die 1972 sogar zu einem knapp
scheiternden Misstrauensvotum gegen ihn führte. Andererseits erhielt er für seine außenpolitischen Anstrengungen den Friedensnobelpreis.
Innenpolitisch wollte er „mehr Demokratie wagen“; er war deswegen vor
allem bei den jüngeren Wählern beliebt. In seine Amtszeit fiel die Ölkrise 1973,
die zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit führte, welche wiederum
Brandts Ansehen schadete. Nach der Enttarnung seines engen Mitarbeiters
Günter Guillaume
als DDR-Spion trat Brandt zurück. Er begründete dies offiziell mit
Unterstellungen, die ihm nachsagten, dass er aufgrund von
Frauengeschichten durch Guillaumes Spionage wahrscheinlich erpressbar
sei und somit ein Risiko für die Bundesrepublik darstelle. Sein
Rücktritt erfolge, weil es keinen Zweifel an der Integrität des
Bundeskanzlers geben dürfe. Politische Beobachter sind sich heute
einig, dass die Agentenaffäre nur der Auslöser für den geplanten
Rücktritt war. Als tatsächliche Ursache für den Rücktritt werden
allgemein Amtsmüdigkeit und Depressionen Brandts angenommen, die auch
parteiintern zu Kritik an seinem unentschlossenen Führungsstil führten.
Helmut Schmidt kam als Nachfolger Willy Brandts ins Amt. Der Terror der RAF, besonders 1977, prägte die ersten Jahre seiner Amtszeit: Er ging gegen die Terroristen mit Härte vor, blieb dabei jedoch strikt im Rahmen des Rechtsstaates. Innenpolitisch verfolgte er einen – für eine sozialliberale Koalition – eher konservativen Kurs. Seine Unterstützung des NATO-Doppelbeschlusses,
mit der viele SPD-Mitglieder nicht einverstanden waren, läutete das
Ende seiner Amtszeit ein. 1982 kam es schließlich wegen
wirtschaftspolitischer Differenzen zum Bruch mit dem Koalitionspartner
FDP.
Helmut Kohl wurde durch ein konstruktives Misstrauensvotum
gegen Helmut Schmidt mit den Stimmen von CDU, CSU und der Mehrheit der
FDP-Fraktion zum neuen Bundeskanzler gewählt. Er versprach zu Beginn
seiner Amtszeit eine „geistig-moralische Wende“. In den ersten Wochen seiner Kanzlerschaft führte er mittels einer verfassungsrechtlich umstrittenen Vertrauensfrage
die Auflösung des Bundestages und vorgezogene Neuwahlen herbei. Seine
persönliche Vision war ein „Europa ohne Schlagbäume“, das die
Schengen-Staaten mit dem Schengener Abkommen schließlich auch verwirklichten. Ebenso setzte sich Kohl stark für die Etablierung des Euro ein. Helmut Kohls Name ist eng mit der Deutschen Einheit verknüpft: 1989 ergriff er die Gunst der Stunde nach dem Fall der Berliner Mauer und sorgte in internationalen Verhandlungen für die Zustimmung der Sowjetunion zur Wiedervereinigung und der gesamtdeutschen NATO-Mitgliedschaft.
Innenpolitisch entstanden durch die Wiedervereinigung große Probleme,
da die Wirtschaft in Ostdeutschland entgegen Kohls Einschätzung von den
kommenden „blühenden Landschaften“ zusammengebrochen war. Die Schwierigkeiten des Aufbaus Ost waren bestimmend für seine spätere Amtszeit. Schließlich wurde er 1998 auch wegen einer Rekordarbeitslosigkeit abgewählt. Nach Kohls Amtszeit wurde bekannt, dass er zugunsten der CDU unter Verstoß gegen das Parteigesetz Spenden angenommen und „schwarzen Kassen“ zugeführt hatte.
Gerhard Schröder begann kurz nach Antritt seiner Kanzlerschaft mit seiner rot-grünen Koalition eine Reihe von Reformprojekten, denen gegen Ende der ersten Amtszeit eine Phase der „ruhigen Hand” folgte. Außenpolitisch führte Schröder zunächst die transatlantische Partnerschaft wie seine Vorgänger fort: 1999 und 2001 unterstützte Deutschland im Rahmen der Bündnistreue die NATO im Kosovo und in Afghanistan. 2002 jedoch verweigerte Schröder den USA seine Zustimmung zum Irak-Krieg. Dies gilt – neben seinem als gut erachteten Krisenmanagement während der Jahrhundertflut in Ost- und Norddeutschland – als wichtiger Grund für seine Wiederwahl 2002. 2003 benannte er mit der Agenda 2010
sein Reformprogramm für die zweite Amtszeit, zumal er die
Arbeitslosigkeit nicht – wie zu Beginn seiner Amtszeit angekündigt –
hatte senken können. Dieses Programm ging der politischen Linken zu
weit, während es wirtschaftsnahen Gruppen nicht weit genug ging. Nach
einer schweren SPD-Niederlage bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen 2005 erreichte Gerhard Schröder mittels einer Vertrauensfrage die Auflösung des Bundestages und vorgezogene Neuwahlen im Herbst 2005,
auch weil er das Vertrauen der Koalition in sich beeinträchtigt sah.
Zwar verlor er diese Wahlen knapp, jedoch gelang es ihm die SPD in der
Regierung zu behalten, da die unerwartet geringe Differenz zwischen
CDU/CSU und SPD im Wahlergebnis eine große Koalition aus Union und SPD
erzwang.
Angela Merkel
wurde am 22. November 2005 zur Bundeskanzlerin gewählt. Die erste Frau
und Naturwissenschaftlerin, die das höchste Regierungsamt Deutschlands
bekleidet, stützt sich auf eine große Koalition aus CDU/CSU und SPD.
Nach zu Beginn ihrer Amtszeit sehr hohen Zustimmungsraten, die auch
mit der für gut befundenen Lösung außenpolitischer Krisen
zusammenhängen, traten bei der Bewältigung innenpolitischer Probleme
wie der Föderalismus-
und der Gesundheitsreform Kritiker auch aus der eigenen Partei, der
CDU, auf, die Merkel Führungsschwäche vorwarfen. Als wichtigste Aufgabe
der Kanzlerschaft Merkels gilt die Verringerung der Arbeitslosigkeit.
- Arnulf Baring: Im Anfang war Adenauer. Die Entstehung der Kanzlerdemokratie. München 1982, ISBN 3423100974
- Marion Gräfin Dönhoff: Deutschland, deine Kanzler. Btb bei Goldmann 1999, ISBN 3-442-75559-X
- Guido Knopp, Alexander Berkel, Stefan Brauburger: Kanzler. Die Mächtigen der Republik. Goldmann 2000, ISBN 3-442-15067-1
- Karlheinz Niclauß: Kanzlerdemokratie. UTB. Schöningh, Paderborn 2004, ISBN 3-8252-2432-5
- Hans Klein: Die Bundeskanzler. edition q, Berlin 2000 (4. erw. Aufl.). ISBN 3-86124-521-3
- Wolfgang Rudzio: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. UTB 2000, ISBN 3-8100-2593-3, S. 283–314
- Wilhelm von Sternburg (Hrsg.): Die deutschen Kanzler. Von Bismarck bis Kohl. Athenaeum, Bodenheim, Königstein Ts. 1985, ISBN 3-7610-8382-3
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